355
selben ausdruͤcklich verwahrt haͤtte. Die be-
kannte Klausel: sine norationc prioris ju-
ris et hypothecac, hat demaach Keshöfich die
Wirkung, daß bei einer Veränderung an der
Hypothek selbst die Hypothek ihren ursprüng-
lichen Vorzug im Konkurse behalte.
IV.
Wo dem Gldubiger das Quast= Separa-
zionsrecht hinsichtlich des Kapitals zustehet,
da gebührt ihm dasselbe auch für die rückstän-
digen Zinse. Bei dem vorher bemerkten drit-
ten Falle hingegen kommen die Vorschriften
der baierischen Gerichtsordnung über Loka-
zion der Zinse im Konkurse zur Anwendung.
Nach gegenwärtiger Erläuterung sollennicht
nur alle künftigen, sondern auch alle dermal
schon bei Gericht anhängigen, noch nichtrechts-
kraftig eneschiedenen Fälle beureheilt werden.
München den 22. Februar 1814.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Vefehl
der Generaol= Sekretär
von Nemmer.
(Die Untersuchung und Bestrafung der geringe-
ren korperlichen Mißhandlungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Da Wir Uns von der Nothwendigkeie
überzeugt haben, hinsschtlich der körperlichen
Mißhandlungen die Grenzen zwischen Ver-
gehen und Polizeiübertretung noch vor der
Verkündung eines Polizei= Strafgesezbuches
zu bestimmen, so verordnen Wir wie folgt,
356
J.
Wer Jemand auf thaͤtliche Art beleidiget,
ohne auf dieselbe Art gereizt zu seyn, wer
auf solche Weise den Andern mit rechtswid-
rigen Vorsaz wirft, stößt oder schlägt, soll
wegen eines Vergehens nach den Bestimmun-
gen Unsers Straf-Gesezbuches Theil I., Ar-
tikel 307 — 309. bestraft werden, wenn der
thärliche Anfall oder die körperliche Miß-
handlung entweder 1) hinterlistiger Weise,
oder 2) in verabredeter Verbindung mit
Mehreren, oder 3) durch Aufpassen, oder
4) mie Waffen geschehen, oder 5) dem Be-
schädigten eine, weniger als eine monatli-
che, aber mehr als dreitägige Krankheit oder
Untüchtigkeit zu seinen Berufsarbeiten zuge-
zogen hat. Was unter Waffen zu verstehen
sey, ist aus dem Straf-Gesezbuche Theil I.
Artikel 222. zu entnehmen.
II.
Ausser diesen Fällen sollen die geringeren
einseitigen Thätlichkeiten auf Beschwerde des
Beleidigten von der Polizeibehörde untersucht,
und mit ein= bis vierzehentägigem Arreste be-
strast werden.
III.
Beigegenseitigen Thärlichkeiten oder Rauf-
händeln, wenn keine Verwundungen, Ver-
lezungen oder Mißhandlungen vorgefallen
sind, welche eine mehr als dreitägige Krank-
heit oder Untüchtigkeit zu den Berufsarbei-
ten verursacht haben, kommt die Untersuchung
und Bestrafung den Polizeibehörden zu. Der
Aunstifter, welcher die erste Gewaltthätigkeit
begangen har, ist mit Arrest von acht bis