Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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(ogleich, außer dem Reklamazions= 
Wege, zu berichtigen. 
Zu § III. 
Nachdem Uns angezeige worden ist, daß 
die einzelnen Steuerpflichuiigen, welche sich 
über Mißverhälenisse gegen ihre Nachbarn 
in anderen Steuerdistrikten, oder anderen 
bandgerichren zu beschweren haben, weit sp- 
kter und unsicherer zum Ziele gelangen, wenn 
auf dem im Edikte vom 30. September 1311 
vorgezeichneten Wege ein Unterschied in der 
Behandlung zwischen den Reklamazionen von 
Einzelnen, von ganzen Steuer. Di- 
strikten, oder ganzen Landgerichten 
gemacht wird, so beschliessen Wir, ein an- 
deres Verfahren zu genehmigen, wodurch 
ohne jenen Unterschied die gegründeten Be- 
schwerden aller Einzelnen erledigt werden kön- 
nen, selbst wenn die meisten, oder alle Ein- 
gesessenen eines Steuerdistrikts, oder Land- 
gerichts gleiche Ursachen zu reklamiren hätten. 
Für sene Fälle, wo etwa die gegründeke 
Vermuthung eintritt, daß ein bei der Kata- 
strirung unterlausener Verstoß auf alle Bess- 
zer irgend einer Gütergattung, oder auf alle 
Steuerpflichtige in einem ganzen Distrikte 
oder Landgerichte in gleichem Maße einge- 
wirkt haben könnte, und nur entfernt wer- 
den dürste, um, wo nicht alle, doch die 
meisten Reklamazionen mit einem Male zu 
beseitigen, werden Wir Unsern Finanz= Di- 
rekzionen besondere Eneschliessung errheilen 
lassen. 
Uebrigens aber befehlen Wir, daß Ge- 
sam= Reklamazionen von ganzen Land- 
. 
354 
gerichten, ganzen Steuer-Distrik- 
ten, oder allen Besizern einer gewissen Gü- 
tergattung nicht mehr angenommen, son- 
dern alle Reklamazionen einzeln ange- 
brache, untersucht und entschieden werden 
sollen. 
Desto mehr kommt es bei der Unterfu- 
chung und Enrscheidung der einzelnen Rekla- 
mazionen auf den Unterschied der Gütergat- 
tungen an, welche in dieser Beziehung un- 
terabgerheilt werden in 
a)ungebundene (einzelne, walzende, 
ledige) Grundstücke; 
b) gebundene (in einem grund= oder 
lehenherrlichen Verbande begriffene) aber 
unbemaierte (unbehauste, unbezim- 
merte) Gutskomplere; 
c) gebundene, bemaierte, klei- 
nere Guts-Komplere von so gerin- 
gem Um'ange, daß sie mit keinem ei- 
genen Anspann versehen sind, oder soge= 
nannte Sölden-Güter; 
d) bemaierte Fgrössere Guts-Kom- 
plexe, welche in die Klasse der gebun- 
denen Bauerngüter gehören; 
ee) bemaierte grössere Gutskom-= 
plere, welche nicht in die Klasse der 
gebundenen Bauerngüter gehören; 
1)abgesondert besteuerte Wohn- 
gebäude. 
Zu K. V. 
Dle peremtorische Zeitfrist zur Eingabe 
der Reklamazionen über zu hohe Besteuerung 
wollen Wir in jenen Landesthetlen, wo schon 
im Jahre 1833 oder noch früher mit den 
57)
	        
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