853
(ogleich, außer dem Reklamazions=
Wege, zu berichtigen.
Zu § III.
Nachdem Uns angezeige worden ist, daß
die einzelnen Steuerpflichuiigen, welche sich
über Mißverhälenisse gegen ihre Nachbarn
in anderen Steuerdistrikten, oder anderen
bandgerichren zu beschweren haben, weit sp-
kter und unsicherer zum Ziele gelangen, wenn
auf dem im Edikte vom 30. September 1311
vorgezeichneten Wege ein Unterschied in der
Behandlung zwischen den Reklamazionen von
Einzelnen, von ganzen Steuer. Di-
strikten, oder ganzen Landgerichten
gemacht wird, so beschliessen Wir, ein an-
deres Verfahren zu genehmigen, wodurch
ohne jenen Unterschied die gegründeten Be-
schwerden aller Einzelnen erledigt werden kön-
nen, selbst wenn die meisten, oder alle Ein-
gesessenen eines Steuerdistrikts, oder Land-
gerichts gleiche Ursachen zu reklamiren hätten.
Für sene Fälle, wo etwa die gegründeke
Vermuthung eintritt, daß ein bei der Kata-
strirung unterlausener Verstoß auf alle Bess-
zer irgend einer Gütergattung, oder auf alle
Steuerpflichtige in einem ganzen Distrikte
oder Landgerichte in gleichem Maße einge-
wirkt haben könnte, und nur entfernt wer-
den dürste, um, wo nicht alle, doch die
meisten Reklamazionen mit einem Male zu
beseitigen, werden Wir Unsern Finanz= Di-
rekzionen besondere Eneschliessung errheilen
lassen.
Uebrigens aber befehlen Wir, daß Ge-
sam= Reklamazionen von ganzen Land-
.
354
gerichten, ganzen Steuer-Distrik-
ten, oder allen Besizern einer gewissen Gü-
tergattung nicht mehr angenommen, son-
dern alle Reklamazionen einzeln ange-
brache, untersucht und entschieden werden
sollen.
Desto mehr kommt es bei der Unterfu-
chung und Enrscheidung der einzelnen Rekla-
mazionen auf den Unterschied der Gütergat-
tungen an, welche in dieser Beziehung un-
terabgerheilt werden in
a)ungebundene (einzelne, walzende,
ledige) Grundstücke;
b) gebundene (in einem grund= oder
lehenherrlichen Verbande begriffene) aber
unbemaierte (unbehauste, unbezim-
merte) Gutskomplere;
c) gebundene, bemaierte, klei-
nere Guts-Komplere von so gerin-
gem Um'ange, daß sie mit keinem ei-
genen Anspann versehen sind, oder soge=
nannte Sölden-Güter;
d) bemaierte Fgrössere Guts-Kom-
plexe, welche in die Klasse der gebun-
denen Bauerngüter gehören;
ee) bemaierte grössere Gutskom-=
plere, welche nicht in die Klasse der
gebundenen Bauerngüter gehören;
1)abgesondert besteuerte Wohn-
gebäude.
Zu K. V.
Dle peremtorische Zeitfrist zur Eingabe
der Reklamazionen über zu hohe Besteuerung
wollen Wir in jenen Landesthetlen, wo schon
im Jahre 1833 oder noch früher mit den
57)