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Smuerpflichtigen nach dem Fuße des all-
gemeinen Steuerprovisoriums abgerechnet
worden ist, bis zum lezeen Tage des Sep-
tembers r814 verläugern.
0 Für die übrigen andestheile behalten
Wie Uns vor, ein noch spateres Ziel fest-
zusezen, welcher Vorbehalt auch für alle wei-
ter unten festgesezeen Termine gilt.
Nach Verlauf der peremtorischen Zeitfrist
soll die Einreichung einer Reklamazion über
zu hohe Besteuerung von Unsern Finanz-
Direkzionen nur dann noch gestattet werden,
wenn der Reklamant die Versäumung des
Termins durch dusserst erhebliche und nach-
gewiesene Entschuldigungs-Gründe rechtfer-
tigen kann.
Zu FH. VI.
Das Mißverhältniß in der Besteuerung,
ohne welches kein Grund zu reklamiren vor-
handen ist, kann nur durch Vergleichung
ahnlicher Besizungen in demselben, oder ei-
nem unmittelbar angeenzenden Steuerdistrike
mie Zuverläßigkeit erkannt werden.
Wir hatten deßwegen in dem Edikte vom
30. September 1811 als eine unerläßliche
Bedingniß einer jeden Reklamazion festge-
sezt, daß von jedem Reklamanten selbst ein
Mißverhältniß zwischen der Besteuerung sei-
ner eigenen und anderer benachbarter Besi-
zungen nachgewiesen werden müsse. Nach-
dem Uns jedoch angezeigt worden ist, daß
viele Reklamanten dieser Bedingniß nur sehr
unvollkommen genügen, und andere unüber-
steigliche Schwierigkeiten hiebei zu finden
glauben, se sollen in allen Fällen, wo die Res
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klamanten niche selbst Verglelchungs-Obsekte
an die Hand geben, zunächst jene Probegüter
hiezu benüze werden, welche bei Herstellung
der Steuer: Kataster zur Begründung des
ämtlichen Gutachtens angewendet worden sind.
Die Informazions= Instanzen haben in
solchen Fädllen ihre Aussprüche lediglich auf
eine Vergleichung mit jenen Probegütern zu
gründen, und den Schäjungs, Gremien wird
die weitere Befugniß eingeräumt, zu beur-
theilen, ob die Steuerkapitale der Probegü
ter selbst, und sonach jene der mit ihnen ver-
glichenen Reklamazions Gegenstände einer
Abänderung zu unterwerfen seyen, oder niche?
Uncerdessen wird doch immer einiger Vortheil
auf Seite derjenigen bleiben, welche ihre Re-
klamazionen selbst durch die Vergleichung
mit andern ähnlichen Besizungen zu unterstü-
zen suchen; denn manche Reklamazlonen wer-
den von den Informazions= Instanzen als
nicht hinreichend begründert erkläet
werden müssen, weil bei der bloßen Verglei-
chung mit den Probegütern kein Mißver:
häleniß bemerkbar war, während dennoch ein
solches Mißverhältniß mit andern Bestzun-
gen bestehen kann, welches der Informazions=
Instanz ohne den Wink des Reklamanten
unbekanne geblieben ist, und erst bei der weis
ter fortgesezten Untersuchung mit vieler Mühe
entdeckt werden kann.
Zu G. VII.
Wir bestaͤtigen zwar, daß zur Be-
gründung einer Reklamazion dasjenige Maß
der Prägravicung vorhanden seyn müsse,
welches in dem obenbezeichneten F. unter s.