Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Regieru 
Königlich= 
898 
Baierisches. 
ngsblatt. 
  
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, 
Verordnung. 
(Die hinterlassenen Wittwen und Kinder der 
Juden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wi haben, zur Beseitigung der Anstaͤn- 
de, welche wegen Fortsezung des Nothhan- 
dels durch die hinterlassenen Wittwen und 
Kinder der Juden erhoben worden sind, be- 
schlossen und verordnen: 
I. 
Jede hincerlassene Witewe eines imma- 
trikulirten Juden sezt den Schnz ihres ver- 
storbenen Ehemannes fort, und tritt in 
alle Verhältnisse eines jüdischen Familien= 
Hauptes. Ihre Familie muß daher in die 
seden Orts bestehende Normal-Zahl, welche 
nach Unserm Edikte vom ro. Juni v. Jahres 
* ) in der Regel nicht überschritten wer- 
den darf, allezeit mit eingerechnet werden. 
II. 
Hat ein dermal bestehender jüdischer Haus- 
vater, unter den im G. 20. des nämlichen 
Edikts angegebenen Umstaͤnden, sich und die 
Seinigen vom Nothhandel ernaͤhrt; so ist 
dieser Handel auch der hinterlassenen Wittwe 
Regierungsbl. v. 3. 1615. St. XXAIN, 
  
  
Samstag den 23. April 1814. 
einsweilen, bis sie einen andern ordentlichen 
Erwerbs= Zweig, oder andere hinlängliche 
Subststenz-Mittel erlange haben wird, zu 
gestatten, und dessen Ausübung, falls sie 
ihn nicht selbst berreiben kann, durch eines 
ihrer angehörigen Familienglieder, Söhne 
oder Dienstboten zu erlauben. Diese Stell- 
vertreter, welchen deßfalls genau bezeichnete 
und beschränkre Parente von Zeit zu Zeit 
auszustellen sind, erwerben hierdurch für 
ihre eigenen Personen durchaus keinen blei- 
benden Anspruch auf das Handels= Gewerbe 
oder die Ansäßigkeic. 
III. 
In dem Falle, daß eine jüdische Wittwe 
zur weitern Ehe schreiten will, kommen die 
Bestlmmungen des F. 14. in dem oft er- 
wähnren Edikee zur Anwendung; wonach 
der Jude, welcher die Wittwe ehelichen 
will, darzuthun hat, daß er mit Ausschluß 
des Nothhandels einen ordentlichen Erwerbs- 
zweig zu treiben, und sich und die Familie 
dadurch zu ernaͤhren im Stande sey. Mit 
der, unter diesen Bedingungen obrigkeitlich 
gestatteten Wiederverheurathung der Wittwe 
erlischt demnach die vorher gehabte Erlaub= 
niß zum Nothhandel von selbst und für 
immer. 
(57)
	        
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