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Regieru
Königlich=
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Baierisches.
ngsblatt.
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Verordnung.
(Die hinterlassenen Wittwen und Kinder der
Juden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wi haben, zur Beseitigung der Anstaͤn-
de, welche wegen Fortsezung des Nothhan-
dels durch die hinterlassenen Wittwen und
Kinder der Juden erhoben worden sind, be-
schlossen und verordnen:
I.
Jede hincerlassene Witewe eines imma-
trikulirten Juden sezt den Schnz ihres ver-
storbenen Ehemannes fort, und tritt in
alle Verhältnisse eines jüdischen Familien=
Hauptes. Ihre Familie muß daher in die
seden Orts bestehende Normal-Zahl, welche
nach Unserm Edikte vom ro. Juni v. Jahres
* ) in der Regel nicht überschritten wer-
den darf, allezeit mit eingerechnet werden.
II.
Hat ein dermal bestehender jüdischer Haus-
vater, unter den im G. 20. des nämlichen
Edikts angegebenen Umstaͤnden, sich und die
Seinigen vom Nothhandel ernaͤhrt; so ist
dieser Handel auch der hinterlassenen Wittwe
Regierungsbl. v. 3. 1615. St. XXAIN,
Samstag den 23. April 1814.
einsweilen, bis sie einen andern ordentlichen
Erwerbs= Zweig, oder andere hinlängliche
Subststenz-Mittel erlange haben wird, zu
gestatten, und dessen Ausübung, falls sie
ihn nicht selbst berreiben kann, durch eines
ihrer angehörigen Familienglieder, Söhne
oder Dienstboten zu erlauben. Diese Stell-
vertreter, welchen deßfalls genau bezeichnete
und beschränkre Parente von Zeit zu Zeit
auszustellen sind, erwerben hierdurch für
ihre eigenen Personen durchaus keinen blei-
benden Anspruch auf das Handels= Gewerbe
oder die Ansäßigkeic.
III.
In dem Falle, daß eine jüdische Wittwe
zur weitern Ehe schreiten will, kommen die
Bestlmmungen des F. 14. in dem oft er-
wähnren Edikee zur Anwendung; wonach
der Jude, welcher die Wittwe ehelichen
will, darzuthun hat, daß er mit Ausschluß
des Nothhandels einen ordentlichen Erwerbs-
zweig zu treiben, und sich und die Familie
dadurch zu ernaͤhren im Stande sey. Mit
der, unter diesen Bedingungen obrigkeitlich
gestatteten Wiederverheurathung der Wittwe
erlischt demnach die vorher gehabte Erlaub=
niß zum Nothhandel von selbst und für
immer.
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