Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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G. 2. Alle Gewerbe, deren Betxieb nach 
der Natur der Sache, oder nach, den beste- 
henden Gesezen der freien Spekulazion über- 
lassen sind, also auf keiner besondern und 
ausschliessenden Bewilligung beruher, wie 
z. B. die Kalch= und Ziegelbrennereien, der 
Handel mit Getreide u. dergl. unterliegen 
keiner Gewerbesteuer, 
II. 
Maß der Gewerbesteuer. 
§. 3. Für das Maß der Gewerbesteuer 
bestimmen Wir folgende s Hauptklassen, 
deren jede § Unterklassen zählt: 
Hauplklasse. Unterklasse. Gewerbesteuer. 
1. J)fl. 30 kr. 
2 222 1: — : 
J. EEEEIIIEE 
4 ... 22 —- 
5 2 37 — 2 
6 4 —; 
7 6 — 
8 222 0 — : 
20 " — „ 
12 #"„" 24— 
3o —" 
14 . „ 36 —: 
4% —.4 
III. 
166 50 — ; 
!17 60 — 
IV. 18.. . – " 
19 .... 802 —- 
2960 . loo — 
080 
Hamptklasse. Unterklasse. Gewerbesteuer. 
21 .. 20 fl. — kr. 
22 150 — = 
(V. 23 . 200 7 — „ 
24 . 250 —f 
25 „ 300 —T 
C. 4. In diesen Haupt= und Unterklassen 
werden die einzelnen Gewerbe im Verhadle- 
nisse ihrer eigenthümlichen und örtlichen Wich- 
tigkeit auf die unten bezeichnete Weise einge- 
reiher. 
III. 
Verfahrungsart bei der Klassisikazion und Kata- 
strirung der Gewerbe. 
S. S. Das Guctachten über die Einreihung 
der einzelnen Gewerbe in ihre entfprechende 
Klasse übertragen Wir Unsern Stadt= Polizei- 
Kommissären und Landrichtern unter Beizie= 
hung eines Ausschusses von Gewerbsleuten. 
C. ö. Dieser Ausschuß soll für jeden Steuer= 
Distriket aus s Mitgliedern bestehen, davon 
zwei aus dem Distrikte selbst, zwei aus einem 
angrenzenden Distrikte, und eines, welches 
für den ganzen Amtobezirk beibehalten wird. 
Die ersten 4 werden von sämtlichen Ge- 
werbsleuten der einschlägigen Steuerdistrikte 
unter der Leitung ihrer Steuervorgeher aus- 
gewählt; wenn in irgend einem Distrikte niche 
so viele Gewerbsleute vorkommen, als zu einer 
zweckmássigen Auswahl erfoderlich wären; 
so können mehrere Distrikte zusammen ange- 
wiesen werden, einen gemeinschaftlichen Aus- 
schuß zu wählen.
	        
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