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G. 2. Alle Gewerbe, deren Betxieb nach
der Natur der Sache, oder nach, den beste-
henden Gesezen der freien Spekulazion über-
lassen sind, also auf keiner besondern und
ausschliessenden Bewilligung beruher, wie
z. B. die Kalch= und Ziegelbrennereien, der
Handel mit Getreide u. dergl. unterliegen
keiner Gewerbesteuer,
II.
Maß der Gewerbesteuer.
§. 3. Für das Maß der Gewerbesteuer
bestimmen Wir folgende s Hauptklassen,
deren jede § Unterklassen zählt:
Hauplklasse. Unterklasse. Gewerbesteuer.
1. J)fl. 30 kr.
2 222 1: — :
J. EEEEIIIEE
4 ... 22 —-
5 2 37 — 2
6 4 —;
7 6 —
8 222 0 — :
20 " — „
12 #"„" 24—
3o —"
14 . „ 36 —:
4% —.4
III.
166 50 — ;
!17 60 —
IV. 18.. . – "
19 .... 802 —-
2960 . loo —
080
Hamptklasse. Unterklasse. Gewerbesteuer.
21 .. 20 fl. — kr.
22 150 — =
(V. 23 . 200 7 — „
24 . 250 —f
25 „ 300 —T
C. 4. In diesen Haupt= und Unterklassen
werden die einzelnen Gewerbe im Verhadle-
nisse ihrer eigenthümlichen und örtlichen Wich-
tigkeit auf die unten bezeichnete Weise einge-
reiher.
III.
Verfahrungsart bei der Klassisikazion und Kata-
strirung der Gewerbe.
S. S. Das Guctachten über die Einreihung
der einzelnen Gewerbe in ihre entfprechende
Klasse übertragen Wir Unsern Stadt= Polizei-
Kommissären und Landrichtern unter Beizie=
hung eines Ausschusses von Gewerbsleuten.
C. ö. Dieser Ausschuß soll für jeden Steuer=
Distriket aus s Mitgliedern bestehen, davon
zwei aus dem Distrikte selbst, zwei aus einem
angrenzenden Distrikte, und eines, welches
für den ganzen Amtobezirk beibehalten wird.
Die ersten 4 werden von sämtlichen Ge-
werbsleuten der einschlägigen Steuerdistrikte
unter der Leitung ihrer Steuervorgeher aus-
gewählt; wenn in irgend einem Distrikte niche
so viele Gewerbsleute vorkommen, als zu einer
zweckmássigen Auswahl erfoderlich wären;
so können mehrere Distrikte zusammen ange-
wiesen werden, einen gemeinschaftlichen Aus-
schuß zu wählen.