Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

981 
In den Staͤdten und groͤsseren Maͤrkten 
unterbleibt die Beiziehung von zwei Gewerbs- 
leuten aus einem benachbarten Steuerdistrikte, 
und es werden vier Mitglieder des Ausschusses 
aus der Stadt oder dein Markte selbst gewählt. 
Als fünftes Mieglied des Ausschußes, wel- 
ches für den ganzen Amtébezirk beibehalten 
werden soll, wählt der Polizei-Kommissär 
oder Landrichrer aus dem Hauptorce des Amts- 
bezirkes, einen Gewerbomann, dessen Beur- 
theilungsgabe und Unbefangenheit vorzügli- 
ches Zurrauen verdient. 
§. 7. Wenn ein Steuerdistrikt eine Stadt 
oder einen Markt in sich schließt, so begiebt 
sich der Landrichter an Ort und Stelle, und 
versammelt daselbst den Ausschuß. Für die 
übrigen Seeuerdistrikte des Amrsbezirkes wer- 
den im Verhältnisse der Ausdehnung dessel- 
ben einige Sammelpléze gewähle, jedoch so, 
daß die Gewerbsleute, welche den Ausschuß 
für jeden Seeuerdistrikt bilden, in keinem 
Falle wetter als drei Stunden zum Sammel- 
blaze zu gehen haben. 
F. 8. Sobald die Klassisikazion aller ein- 
lelnen Gewerbe eines Distriktes nach der 
Stimmenmehrheit des Ausschusses in das 
Kataster eingerragen ist, wird den betheilig- 
ten Gewerbsleuten während den nächsten ache 
Tagen, oder in den grösseren Städten wäh- 
rend 14 Tagen gestartet, das Kataster bei dem 
Amte einzusehen, und diesem eine schriftliche 
Vorstellung zu überreichen, wenn sie hlauben, 
daß irgend ein Gewerbe nicht in die rechte 
Kaasse eingereiht worden sey. Nach dem Ver- 
982 
laufe der erwaͤhnten 8 respektive 14 Tage 
traͤgt der Beamte sein eigenes Gutachten in 
das Kataster ein, und übersendet dasselbe 
nebst den eingelaufenen schriftlichen Vorstel- 
lungen der Gewerbsleute und seinen Bemer- 
kungen hierüber zur Genehmigung an die 
Finanz= Direkzion. 
. O. Auch nach erfolgter Genehmigung 
der Finanz-Direkzion wollen Wir jenen Ge- 
werbsgenossen in Städten und Märkten, die 
durch Innungen verbunden sind, gestatten, 
daß ste die Total-Summe der Gewerbesteuer, 
welche in einem Steuerdistrikte auf eine In- 
nung treffen würde, unter sich, nach eigenem 
Einverständnisse umlegen dürfen. Wir sezen 
jedoch hiebei als Bedingniß fest, daß die Er- 
kl4rung über ein solches Einverständniß höch- 
stens r4 Tage, nachdem der Innung der auf sie 
treffende Total-Steuerbetrag bekannt gemacht 
seyn wird, in legaler Form bei dem Renk- 
amte eingereicht werde, und daß die Seeuce= 
Beträge, welche den einzelnen Gewerböoge- 
nossen zugetheilt werden sollen, zusammen wie- 
der obiger Teral= Summe gleich seyen. 
O. 10. Ueber das nähere Verfahren, welches 
Unsere Renrbeamten in Beziehung auf die 
nen anzulegenden Gewerbesteuer-Kataster, 
und Unsere Stadt= Polizelkommtssäre und 
Landrichter in Beziehung auf ihr Gurachten 
zu beobachten haben, so wie über die Beloh- 
nung der hiebei miewirkenden Beamten und 
Gewerbsleute, haben Wir heute eine eigene 
Justrukzion ausfertigen lassen. 
(bz)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.