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In den Staͤdten und groͤsseren Maͤrkten
unterbleibt die Beiziehung von zwei Gewerbs-
leuten aus einem benachbarten Steuerdistrikte,
und es werden vier Mitglieder des Ausschusses
aus der Stadt oder dein Markte selbst gewählt.
Als fünftes Mieglied des Ausschußes, wel-
ches für den ganzen Amtébezirk beibehalten
werden soll, wählt der Polizei-Kommissär
oder Landrichrer aus dem Hauptorce des Amts-
bezirkes, einen Gewerbomann, dessen Beur-
theilungsgabe und Unbefangenheit vorzügli-
ches Zurrauen verdient.
§. 7. Wenn ein Steuerdistrikt eine Stadt
oder einen Markt in sich schließt, so begiebt
sich der Landrichter an Ort und Stelle, und
versammelt daselbst den Ausschuß. Für die
übrigen Seeuerdistrikte des Amrsbezirkes wer-
den im Verhältnisse der Ausdehnung dessel-
ben einige Sammelpléze gewähle, jedoch so,
daß die Gewerbsleute, welche den Ausschuß
für jeden Seeuerdistrikt bilden, in keinem
Falle wetter als drei Stunden zum Sammel-
blaze zu gehen haben.
F. 8. Sobald die Klassisikazion aller ein-
lelnen Gewerbe eines Distriktes nach der
Stimmenmehrheit des Ausschusses in das
Kataster eingerragen ist, wird den betheilig-
ten Gewerbsleuten während den nächsten ache
Tagen, oder in den grösseren Städten wäh-
rend 14 Tagen gestartet, das Kataster bei dem
Amte einzusehen, und diesem eine schriftliche
Vorstellung zu überreichen, wenn sie hlauben,
daß irgend ein Gewerbe nicht in die rechte
Kaasse eingereiht worden sey. Nach dem Ver-
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laufe der erwaͤhnten 8 respektive 14 Tage
traͤgt der Beamte sein eigenes Gutachten in
das Kataster ein, und übersendet dasselbe
nebst den eingelaufenen schriftlichen Vorstel-
lungen der Gewerbsleute und seinen Bemer-
kungen hierüber zur Genehmigung an die
Finanz= Direkzion.
. O. Auch nach erfolgter Genehmigung
der Finanz-Direkzion wollen Wir jenen Ge-
werbsgenossen in Städten und Märkten, die
durch Innungen verbunden sind, gestatten,
daß ste die Total-Summe der Gewerbesteuer,
welche in einem Steuerdistrikte auf eine In-
nung treffen würde, unter sich, nach eigenem
Einverständnisse umlegen dürfen. Wir sezen
jedoch hiebei als Bedingniß fest, daß die Er-
kl4rung über ein solches Einverständniß höch-
stens r4 Tage, nachdem der Innung der auf sie
treffende Total-Steuerbetrag bekannt gemacht
seyn wird, in legaler Form bei dem Renk-
amte eingereicht werde, und daß die Seeuce=
Beträge, welche den einzelnen Gewerböoge-
nossen zugetheilt werden sollen, zusammen wie-
der obiger Teral= Summe gleich seyen.
O. 10. Ueber das nähere Verfahren, welches
Unsere Renrbeamten in Beziehung auf die
nen anzulegenden Gewerbesteuer-Kataster,
und Unsere Stadt= Polizelkommtssäre und
Landrichter in Beziehung auf ihr Gurachten
zu beobachten haben, so wie über die Beloh-
nung der hiebei miewirkenden Beamten und
Gewerbsleute, haben Wir heute eine eigene
Justrukzion ausfertigen lassen.
(bz)