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welche selbst Feldbau treiben, genommen wer-
den. Der groͤßere oder geringere Guͤterbe-
siz soll keinen Unterschied machen, wenn der
Sachverständige übrigens als ein erfahrner
Mamn bekannt ist. — Sie sind
3) nicht aus der Gemeinde, wo getheilt
wird, übrigens aber, so viel möglich, aus
solchen Orten zu wählen, wo schon eine
Gemeinheits-Theilung vor sich gegangen ist.
4) Bei Parzial Theilungen werden
von jeder Partei (den Drovokanten und
Provokaten) Einer, bei Total-Theilun-
gen, Zwei der Sachverständigen in Ver-
schlag gebracht. Den dritten Sachver-
ständigen (bei Totaltheilungen den fünften)
wählt die Kulturs-Behörde.
Er muß aus der Zahl erprobeer Kultur-
Verständiger, welche auch Siun und Er-
fahrung für die Verbesserungen der Land-
wirthschaft besizen, mit großer Vorsscht ge-
wählt werden, und, wie sich von selbst, und
bei allen Uebrigen verstehr, auch nicht das
entfermeste Interesse bei der Sache haben.
III.
Das Prällminar= Verfahren bei jedem
Antrage auf Gemeinheits-Theilung besteht
demnach, unter Modifkazion der Verord-
nung vom 25. Februar 1903 (Regierungs-=
blatt Seite 147) nunmehr darin, daß
1) wenn von den Kulturlustigen die Pro-
vokazien auf die Theilung, wobei sogleich
die zu kultivirenden Gründe genau nach ihrer
Beschaffenheit, Größe und Lage angege-
ben werden müssen, bei der Kultur-Beher=
de eingereicht, oder zum Protokoll angebracht
wird, — von dieser sodann
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2) vor Allem, durch Vorladung allee
Interessenten, ein Litis Consortium bei
beiden Theilen hergestellt, und sich alle Mühe
geseben wird, über die Frage:
ob getheile werden solle?
beide Parteien in Güte zu vereinigen. —
Schlägt dieser Versuch fehl, so sind
3) vom Amte die Sachverständigen vor-
schlagen zu lassen, und respektioe selbst zu
wählen. Nach berichtigter Wahl werden
die Sachverständigen vorgeladen, unter Mit-
theilung genauer, vom Amee zu erhebender
Verzeichnisse über den Biehstand aller In-
teressenten und ihrer elgenthümlichen Grund-
stücke, — von allen Kokal-Verhälenissen ge-
hörig unterrichtet, und hierauf, nach ihrer
Vereidigung, mit ihnen, im Beiseyn beider
Theile, die erfoderliche Besichtigung aller
zur Theilung verlangter Gründe vorgenom-
men. Nach genügsamer Berathung und
Ueberlegung, wird sodann von den Sacht'
verständigen das oben Art. I. vorgeschrie
bene Gurachten mortvirt zu Protokoll ge-
geben.
IV.
Fällt das Gutachten der Sachverständt-
gen einstimmig, oder nach der Mehrheit,
für die Theilung dahin aus, daß sie ohne
bedeutendem Nacheheile des Viehstandes und
der Viehzucht geschehen könne; so ist sodann,
ohne sich an ben Widerspruch der Provokaten
zu kehren, und ohne daß eine Berufung an eine
höhere Behörde dagegen Statt finde, mit
dem Kultur= Prozeß selbst weiter zu verfah-
ren; indem über die Frage: ob getheilt