Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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werden solle? niemals ein foͤrmlicher Prozeß 
zugelassen werden darf. 
Entscheidet hingegen das Gutachten der 
Sachverstaͤndigen gegen die Zulaͤssigkeit 
der Theilung, so ist der gemachte Antrag 
zur Gemeinheits, Theilung zwar, als nicht 
gehoͤrig gegruͤndet, in gleicher Art, ohne 
daß eine hoͤhere Berufung dagegen Plaz grei- 
fen darf, lediglich abzuweisen; — es soll 
jedoch den Kulturlustigen gestattet seyn, 
nach Verfluß von sechs Jahren ihren An- 
trag auf die Theilung zu erneuern; und es 
soll hterauf, wenn sie dabei nachweisen, daß 
sich inzwischen die Umstände zu Gunsten der 
Thezlung erheblich geändert haben, die 
gegenwär#tig vorgeschriebene Untersuchung 
über die Zuldssigkeit der Theilung, durch 
Zuziehung anderer Sachverständigen, von 
Neuem vorgenommen werden. 
V. 
Wa schließlich den Kosten= Punkt be- 
trifft; so bestimmen Wir: daß die Kosten 
des Augenscheines, so wie des ganzen oben 
Art. III. festgesezten Präliminar-Verfahrens, 
und der richterlich zu bestimmenden Dicten 
der Sachverständigen, in jedem Falle, und 
auch, wenn die Theilung verworfen wird, 
von allen Interessenten, nach dem Maß- 
stabe ihrer Theilnehmungsrechte, gleichheit- 
lich getragen werden müssen. 
VI. 6 
Wir befehlen allen Kultur" Behörden, 
sich nach vorstehenden Bestimmungen in 
allen Punkten genau zu achten; und übrigens 
für die Beforderung der Kultur, nach dem 
1110 
Sinne und Zwecke der bestehenden Kultur- 
Mandate, mit gleichzeitiger Ruͤcksicht auf 
die Erhaltung und Befoͤrderung der Vieh= 
zucht, fortwaͤhrend auf das Thaͤtigste zu 
wirken. 
München den rr. Mai 1814. 
Max Joseph. 
Graf vbn Mont gelas. 
Auf Hanglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekreicht 
F. v. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
Privilegium. 
(Fuͤr 50 Säe-Maschine des Mechanikers Zill- 
ner. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir bewilligen Kraft dleses dem Me- 
chaniker Anron Zillner zu Salzburg, für 
die von ihm erfundene neue Sae-Maschine, 
wovon eine Beschreibung in das Wochen- 
blatt des landwirthschaftlichen Vereins ein- 
gerückt werden soll, in Ansehung der über 
ihre vorzügliche Brauchbarkeit vorliegenden 
Zeugnisse, das geberene Privilegium auf 
sechs Jahre, vom laufenden Jahr 1814 an- 
sangend; wollen und gebieten demnach, daß 
Riemand in unserm Reiche, während der 
Dauer des gegenwärtigen Prioilegii, jene 
Maschine, ohne des Erfinders. Erlaubniß 
oder Auftrag nachmache, verfertige und ver- 
kaufe; und verordnen gegen die Uebertreter, 
nebst der Konftekazion der vnachgemachten, 
unbefugt verfertigten und verkauften Ma- 
Vôldo)
	        
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