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Bergkommissariat monatlich das Eingangs=
journal respektive Sesstons-Protokoll zur
General-Bergwerks-Administrazion einzu-
senden.
5) Die Etats= und Bewirthschaftungs=
Plane der Aemcer werden bei dem Ober-
Bergkommissariate geprüft, und einzeln, so
wie sie dort bearbeitet sind, zur weitern Ge-
nehmigung an die General-Bergwerks= Ad-
Winistrazion einbefördert.
Jedes Ober-Bergkommissariar verfaßt
einen Haupt: Etat der Bergwerkskasse des
Hauptdistrikrs, und sendet ihn zur Prüfung
an die General= Bergwerks-Administrazion,
um die allerhöchste Sankzion desselben beie
Unserm Finanz-Ministerium nachzusuchen.
Die Ober-Bergkommissariate bleiben für
die Exekuzion der durch die Erars vorgeschrie-
benen Bewirthschaftung verantwortlich, und
die General-Bergwerks Administrazion wacht
darüber, daß die Ober- Bergkommissariate
die ihnen aufgegebenen Obliegenheiten genau
erfüllen.
6) Die Rechnungen der Aemter werden
bei dem Ober-Bergkommissariate reoidirc,
und zur Superrevision an den obersten Rech-
nungshof eingesendet.
7) Die Bergwesens Buchhaltungen der
Ober-Bergkommissariate senden die Kasse-
buchs-Abschriften der Bergwerkskasse an
Unsere Haupt Buchhaltung der Finanzen,
so wie überhaupt diese Buchhaltungen in
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eben dieselben Verhcklenisse gegen die Haup#-
Buchhaltung der Finanzen eintreten, in wel-
chen die Bergwesens," Hauptbuchhaltung zu-
folge der Instrukzion bisher gegen leztere
gestanden hat.
3) Die Ober-Bergkommissariate erstatten
an die General= Bergwerks-Administrazion
am Ende des Etatsjahres einen raisonnirenden
Haupebericht mit Vergleichung der Erats-
Vorschriften. Aus diesen Berichten verfaßt
die General Bergwerks= Administrazion el#-
nen Generalbericht über den Zustand des
Berg: und Hüttenwesens in demselben Erats=
jahre.
) Die Ober-Kommissariate dürfen
hinsichtlich der Geld-Ausgaben bei der
Bergwerks-Kasse sowohl, als bei den Aem-
tern keine weitern Genehmigungen nachsu-
chen, wenn sie durch die sankzionirten Erats
dazu authorisirt werden. Bei nothwendig
werdenden Ueberschreitungen der Etats quoad
pecuniale und materiale ist Bericht an die
General-Bergwerks-Administrazion zu erstat-
ten, damit von dort aus die weitern vor-
schriftsmäßigen Einleitungen geschehen. Da-
mit aber
10) die Ober-Bergkommissariate bei dem
durch vorstehende Verfügungen betrachtlich
erweicerten Geschäftskreise ihren Verbind-
lichkeiren desto genauer und vollständiger
nachkomp#en mögen, finden Wir für noth-
wendig, bei dem Dienstpersonale der Gene-
ral-Bergwerks-Administrazion, ohne jedoch