Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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verbleiben, auch Wir und Unsere Nach- 
folger darin alle solche Souveränitätsrech= 
te, wie sie bisher dort ausgeübt worden 
sind, oder welche nach der Natur der Sou- 
veränität ausgeübt werden können, eben 
so wie in Unsern andern Staaten geschiehr, 
besizen und ausüben sollen; so haben Wir 
beschlossen, nunmehr von genanntem Für- 
stenthume, allen seinen Orten, Zubeher= 
den und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu 
lassen, und die Regierung darin anzu- 
treten. 
Wir thun solches Kraft des gegenwärti= 
gen Patents, und verlangen hienach von 
der Geistlichkeit, dem Adel, den Lehen- 
leuten, den Zivil und Militärbehör= 
den, den Magistraten der Städte, und 
von sämtlichen Einwohnern und Untertha- 
nen, wessen Standes und Würde sie seyn 
mögen, hiedurch so gnddig als ernstlich, 
daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen, 
Uns ron nun an als ihren rechtmäßigen 
König und Landeeherrn ansehen und er- 
kennen, Uns vollkommenen Gehorsam und 
alle Unterihánigkeit und Treue erweisen, 
und sobald Wir es erfodern werden, die 
gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir 
ertheilen ihnen dagegen die Verfsicherung, 
daß Wir ihnen mit landesvaterlicher Huld 
und Gnade allezeit zugethan seyn, allen 
Schuz angedeihen lassen, und überhaupt 
der Befbrderung threr WcVhlfahrt un- 
ermüdet Unsere Vorsorge widmen wer- 
den. 
  
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Wie haben die Besiznahme des gedach= 
ten Fürstenthums Aschaffenburg Un- 
serm Feldmarschall, wirklichen gehrimen 
Nathe, NRitter Unsers Hausordens vom hei- 
ligen Huvert, Großkreuz des Militär-Max-- 
Joseph-Ordens, des Zivil-Verdienstordens 
der baierischen Krone, des kaiserlich" kä- 
niglich österreichischen St. Leopold, des 
katserlich russischen Se. Andreas, Alexan- 
der Rewsky, und des St. Georgen, dann 
des königlich preuhischen schwarzen Adler- 
Ordens, Kommandeur des kaiserlich= ks- 
niglich österreichischen Marien Theresten= 
Ordens, Großoffizler der königlich französtl= 
schen Ehren-beglon, Karl Philipp Fürften 
Wrede übertragen, und erwarten, daß 
sämtliche Emwohner und Umerthanen den 
durch ihn in Unserm Namen ausgespro- 
chenen Anordnungen die schuldige Folge 
leisten werden. Wir sezen dabei fest, daß 
alle gegenwärtig im erwähnten Fürstenthu- 
me angestellten Beam#en und Bediensteten 
vor der Hand in ihren Funkzionen ver, 
bleiben, und ihre Amtsverrichtungen nach 
dem bisherigen Geschäftsgange und den be- 
stehenden Vorschriften dergestalt fortsezen, 
daß sie Unserer Gnade und Unsers fernern 
Vercrauens würdig bleiben. 
Zur Urkunde dessen haben Wir gegen- 
wärtiges Patent eigenhändig vollzogen, und 
mit Unserm königlichen Instegel bestärken 
lassen. 
So geschehen und gegeben in Ugserer 
Haupt und Resldenzstart München den 19.
	        
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