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verbleiben, auch Wir und Unsere Nach-
folger darin alle solche Souveränitätsrech=
te, wie sie bisher dort ausgeübt worden
sind, oder welche nach der Natur der Sou-
veränität ausgeübt werden können, eben
so wie in Unsern andern Staaten geschiehr,
besizen und ausüben sollen; so haben Wir
beschlossen, nunmehr von genanntem Für-
stenthume, allen seinen Orten, Zubeher=
den und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu
lassen, und die Regierung darin anzu-
treten.
Wir thun solches Kraft des gegenwärti=
gen Patents, und verlangen hienach von
der Geistlichkeit, dem Adel, den Lehen-
leuten, den Zivil und Militärbehör=
den, den Magistraten der Städte, und
von sämtlichen Einwohnern und Untertha-
nen, wessen Standes und Würde sie seyn
mögen, hiedurch so gnddig als ernstlich,
daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen,
Uns ron nun an als ihren rechtmäßigen
König und Landeeherrn ansehen und er-
kennen, Uns vollkommenen Gehorsam und
alle Unterihánigkeit und Treue erweisen,
und sobald Wir es erfodern werden, die
gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir
ertheilen ihnen dagegen die Verfsicherung,
daß Wir ihnen mit landesvaterlicher Huld
und Gnade allezeit zugethan seyn, allen
Schuz angedeihen lassen, und überhaupt
der Befbrderung threr WcVhlfahrt un-
ermüdet Unsere Vorsorge widmen wer-
den.
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Wie haben die Besiznahme des gedach=
ten Fürstenthums Aschaffenburg Un-
serm Feldmarschall, wirklichen gehrimen
Nathe, NRitter Unsers Hausordens vom hei-
ligen Huvert, Großkreuz des Militär-Max--
Joseph-Ordens, des Zivil-Verdienstordens
der baierischen Krone, des kaiserlich" kä-
niglich österreichischen St. Leopold, des
katserlich russischen Se. Andreas, Alexan-
der Rewsky, und des St. Georgen, dann
des königlich preuhischen schwarzen Adler-
Ordens, Kommandeur des kaiserlich= ks-
niglich österreichischen Marien Theresten=
Ordens, Großoffizler der königlich französtl=
schen Ehren-beglon, Karl Philipp Fürften
Wrede übertragen, und erwarten, daß
sämtliche Emwohner und Umerthanen den
durch ihn in Unserm Namen ausgespro-
chenen Anordnungen die schuldige Folge
leisten werden. Wir sezen dabei fest, daß
alle gegenwärtig im erwähnten Fürstenthu-
me angestellten Beam#en und Bediensteten
vor der Hand in ihren Funkzionen ver,
bleiben, und ihre Amtsverrichtungen nach
dem bisherigen Geschäftsgange und den be-
stehenden Vorschriften dergestalt fortsezen,
daß sie Unserer Gnade und Unsers fernern
Vercrauens würdig bleiben.
Zur Urkunde dessen haben Wir gegen-
wärtiges Patent eigenhändig vollzogen, und
mit Unserm königlichen Instegel bestärken
lassen.
So geschehen und gegeben in Ugserer
Haupt und Resldenzstart München den 19.