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binden, und damit an den neuen Regenten
unbedinge verweisen, beschließen Wir die
lezte Unserer Regierungshandlungen in ges
dachten Vorarlbergischen Herrschaften mit
der Versicherung, daß Wir derselben Ein-
wohnern mit königlicher Huld und Gnade
in andern Wrgen beigethan zu bleiben je-
derzeit vermeinen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi-
denzstadt München am 10. Junius nach
Christi Geburt im eintausend achthundere
und vierzehnten, Unsers Reiches im neun-
ten Jahre.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretir
v. Baumiüller.
(Hofkommissions = Personal zu obiger Bestzer-
greifung.)
Seine Majestät der König haben aller"
gnädigst geruhet:
1) zur Bestzergreifung und Verwal,
tung des Großherzogthums Würzburg,
den königlichen Kämerer und General Kom-
missär des Innkreises, Maximilian Freiherrn
von Lerchenfeld, zum Hofkommissär zu
ernennen, und zu den Raths-Arbeiten der
Hofkommission den königlichen Kämerer und
bieherigen Holizei-Direktor in Augsburg,
Ferdinand Freiherrn von Andrian, beizu-
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geben; zum Aktuar des Hofkemmissärs wur-
de der Kanzellist der gehen, und Hoheits-
Sekzlon Franz von Paula Gessele be-
stimmt.
2) Zur Besizergreifung und Verwal-
tung des Fürsteurchums Aschaffenburg,
wurde der königliche Kämerer und wirkliche
geheime Rath, Adam Freiherr von Are-
tin als Hofkommissär ernannt, und zu den
NRaths-Arbeiten der Hofkommission der k-
nigliche Kämerer und begazions-Sekretär
Karl Freiherr von Hertling beigegeben;
zum Aktuar des Hofkommissärs wurde der
Registrator der Lehen; und Hoheits-Sekr
zion, Franz Kaver Pfister bestimmt.
München den 19. Juni 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die dffentliche Bekanntmachung der Defen-
siono= und ähnlichen Schriften bei Verbre-
chen und Vergehen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in dem Strasgesezbuche über
Verbrechen und Vergehen durch Begünstt
gung der Defension und durch Anordnung
zweler Instanzen alle zur Sicherheit eines
Angeschuldigten erfoderlichen Mittel darge-
boten, und eine öffentliche Bekanntma=
chung der Vertheidigungsgründe kann keine
größern Vortheile gewähren, als jene ger
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