Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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binden, und damit an den neuen Regenten 
unbedinge verweisen, beschließen Wir die 
lezte Unserer Regierungshandlungen in ges 
dachten Vorarlbergischen Herrschaften mit 
der Versicherung, daß Wir derselben Ein- 
wohnern mit königlicher Huld und Gnade 
in andern Wrgen beigethan zu bleiben je- 
derzeit vermeinen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi- 
denzstadt München am 10. Junius nach 
Christi Geburt im eintausend achthundere 
und vierzehnten, Unsers Reiches im neun- 
ten Jahre. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretir 
v. Baumiüller. 
  
(Hofkommissions = Personal zu obiger Bestzer- 
greifung.) 
Seine Majestät der König haben aller" 
gnädigst geruhet: 
1) zur Bestzergreifung und Verwal, 
tung des Großherzogthums Würzburg, 
den königlichen Kämerer und General Kom- 
missär des Innkreises, Maximilian Freiherrn 
von Lerchenfeld, zum Hofkommissär zu 
ernennen, und zu den Raths-Arbeiten der 
Hofkommission den königlichen Kämerer und 
bieherigen Holizei-Direktor in Augsburg, 
Ferdinand Freiherrn von Andrian, beizu- 
— —-“" 
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geben; zum Aktuar des Hofkemmissärs wur- 
de der Kanzellist der gehen, und Hoheits- 
Sekzlon Franz von Paula Gessele be- 
stimmt. 
2) Zur Besizergreifung und Verwal- 
tung des Fürsteurchums Aschaffenburg, 
wurde der königliche Kämerer und wirkliche 
geheime Rath, Adam Freiherr von Are- 
tin als Hofkommissär ernannt, und zu den 
NRaths-Arbeiten der Hofkommission der k- 
nigliche Kämerer und begazions-Sekretär 
Karl Freiherr von Hertling beigegeben; 
zum Aktuar des Hofkommissärs wurde der 
Registrator der Lehen; und Hoheits-Sekr 
zion, Franz Kaver Pfister bestimmt. 
München den 19. Juni 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die dffentliche Bekanntmachung der Defen- 
siono= und ähnlichen Schriften bei Verbre- 
chen und Vergehen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in dem Strasgesezbuche über 
Verbrechen und Vergehen durch Begünstt 
gung der Defension und durch Anordnung 
zweler Instanzen alle zur Sicherheit eines 
Angeschuldigten erfoderlichen Mittel darge- 
boten, und eine öffentliche Bekanntma= 
chung der Vertheidigungsgründe kann keine 
größern Vortheile gewähren, als jene ger 
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