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sezlichen Mittel vor den Getrichten bewir-
ken. Desto norhwendiger ist es, die Publi-
###tckt bei Verbrechen und Vergehen nach
der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes so
zu beschränken, daß dieselbe zum Nachtheile
des Staats oder eines Privaten nicht miß-
braucht werden kann. Es wird demnach
verordnet, wie folgt.
g. 1.
Alle Arten von oͤffentlicher Bekanntnia-
chung uͤber ein zur Untersuchung gekomme-
nes Verbrechen oder Vergehen, sie mag ge-
schehen durch Herausgabe einer eigenen
Schrift, oder durch einen Abdruck der
Vertheidigungs Schrift oder anderer Akten-
stücke, oder durch Einrückung in Zeitungen,
Journale, oder andere wissenschaftliche
Schriften, mit oder ohne Benennung des
Angeschuldigten, ohne Unterschied, ob der
Angeschuldigte selbst oder dessen Defen-
sor, oder ein Dritter, vor oder nach dem
Urtheile die öffentliche Bekanntmachung
veranstalter, sind unbedingt verboten in fol-
gendeh Fällen:
1) wenn eln Mitschuldiger vorhanden
, so lange nicht über alle in Untersuchung
gestandene Mtschuldige das Erkenmtß ge-
fällt worden;
2) bei Erkenntnissen, welche den Ange-
schuldigten von der Instanz entlassen;
3) wenn der Angeschuldigte oder Ver-
urthrilte in die öffentliche Bekanntma=
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chung nicht vorher ausdrücklich eingewilli-
get hat.
2.
Außer diesen Füällen ist die öffentliche
Bekanntmachung, jedoch unter folgenden
Einschränkungen, erlaubt:
1) Zeugen, Denunzianten, Mitschul,
dige dürfen weder benannt, noch auf andere
Art kennbar gemacht werden;
2) eben dieses gilt vom Damnifkaten,
wenn derselbe von der öffentlichen Bekannt“,
machung irgend einen Nachtheil zu besorgen
hätte;
3) Thatsachen, woraus Anzeigungen
oder Beweise eines Verbrechens oder Ver-
gehene wider dritte Personen entstehen, dür-
fen nicht bekannt gemacht werden;
4) die öffentliche Bekanntmachung darf
Richts enthalten, was der Regierung oder
einem Dritten zum Nachtheile gereichen
könnte;
5) sie muß mire den Akten, ohne Ver-
drehung oder Hinweglassung wesentlicher
Umstände, genau überelnstimmen;
0) auch sind dabei die allgemeinen Zen-
sur-Geseze zu beobachten.
. 3.
Damie dlese Vorschriften desto genauer
eingehalten werden, soll jeder Aufsaz, wel-