Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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sezlichen Mittel vor den Getrichten bewir- 
ken. Desto norhwendiger ist es, die Publi- 
###tckt bei Verbrechen und Vergehen nach 
der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes so 
zu beschränken, daß dieselbe zum Nachtheile 
des Staats oder eines Privaten nicht miß- 
braucht werden kann. Es wird demnach 
verordnet, wie folgt. 
g. 1. 
Alle Arten von oͤffentlicher Bekanntnia- 
chung uͤber ein zur Untersuchung gekomme- 
nes Verbrechen oder Vergehen, sie mag ge- 
schehen durch Herausgabe einer eigenen 
Schrift, oder durch einen Abdruck der 
Vertheidigungs Schrift oder anderer Akten- 
stücke, oder durch Einrückung in Zeitungen, 
Journale, oder andere wissenschaftliche 
Schriften, mit oder ohne Benennung des 
Angeschuldigten, ohne Unterschied, ob der 
Angeschuldigte selbst oder dessen Defen- 
sor, oder ein Dritter, vor oder nach dem 
Urtheile die öffentliche Bekanntmachung 
veranstalter, sind unbedingt verboten in fol- 
gendeh Fällen: 
1) wenn eln Mitschuldiger vorhanden 
, so lange nicht über alle in Untersuchung 
gestandene Mtschuldige das Erkenmtß ge- 
fällt worden; 
2) bei Erkenntnissen, welche den Ange- 
schuldigten von der Instanz entlassen; 
3) wenn der Angeschuldigte oder Ver- 
urthrilte in die öffentliche Bekanntma= 
  
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chung nicht vorher ausdrücklich eingewilli- 
get hat. 
2. 
Außer diesen Füällen ist die öffentliche 
Bekanntmachung, jedoch unter folgenden 
Einschränkungen, erlaubt: 
1) Zeugen, Denunzianten, Mitschul, 
dige dürfen weder benannt, noch auf andere 
Art kennbar gemacht werden; 
2) eben dieses gilt vom Damnifkaten, 
wenn derselbe von der öffentlichen Bekannt“, 
machung irgend einen Nachtheil zu besorgen 
hätte; 
3) Thatsachen, woraus Anzeigungen 
oder Beweise eines Verbrechens oder Ver- 
gehene wider dritte Personen entstehen, dür- 
fen nicht bekannt gemacht werden; 
4) die öffentliche Bekanntmachung darf 
Richts enthalten, was der Regierung oder 
einem Dritten zum Nachtheile gereichen 
könnte; 
5) sie muß mire den Akten, ohne Ver- 
drehung oder Hinweglassung wesentlicher 
Umstände, genau überelnstimmen; 
0) auch sind dabei die allgemeinen Zen- 
sur-Geseze zu beobachten. 
. 3. 
Damie dlese Vorschriften desto genauer 
eingehalten werden, soll jeder Aufsaz, wel-
	        
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