Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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wie bisher, mit Zuziehung der einschldgigen 
Forstämter. Dieses Fecht steht auch den 
Ortsgerichten mit den, in der Verordnung 
vom 10. August 1812 enthaltenen näheren 
Bestimmungen und Beschränkungen zu. 
Das Recht der zweiten Instanz gebührt 
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die Staatsdienstes-Adspiranten insbesondere 
erlassen haben, ist nicht ohne Erfolg geblie- 
ben. Die Meisten und die Besseren derselben, 
haben sich im Gefühle der ihrem Alter eigenen 
Kraft, sogleich zum freiwilligen Waffen- 
Dienste zur Vertheidigung des Vaterlandes 
den einschlägigen General-Kreiskonsmissa# erdoten, welchem dereinst als würdige Be- 
riaten, unbeschadet der, Unserer Genergl- 
Ferstadministrazion verbleibenden allgemeinen 
Ober-Aussicht über den Vollzug der Forst- 
und Jagdpolizei-Ordnungen. 
Die dritte Instanz ist Unserm geheimen 
Rathe nach den ausführlichen Bestimmun- 
zen der Verordnung vom 8. August 1810 
Jaständig. 
Gegenwirtiges Gesez wird durch das Re- 
Krunzerlatt hierdurch bekannt gemacht. 
Aluchen den 10. Janner 1814. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. v. Geiger. 
E—(—. 
Bekanntmachungen. 
(ie theilnahme der Staatödienstes Adsfriranten 
der allgemeinen Landes = Bewaffnung be- 
Reend.) 
Dinisterium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
de Aufrtuf, welchen Seine koͤnlgliche 
Mejestäͤt in dem Art. 24. der allerhoͤchsten 
Verordnung vom 27. Oktober v. J., die all- 
gemeine kandes-Bewaffnung betreffend,) an 
7 Eicht das Allegat der ersten Seite. 
amte zu dienen sie sich bisher vorbereiten. 
Um einerseits diesen jungen Minnern, als 
Lohn ihrer patriotischen Aufopferungen, die 
denselben gebührende Berücksschtigung bei ein- 
stiger Verleihung öffentlicher Aemter zu ver- 
sichern, andererseits zu verhüten, daß ihnen 
jemals solche Mitwerber vorgezogen werden 
könnten, welche in dem gegenwärtigen Zeit- 
punkte gleichg#üleig, und gegen die Stimme 
der Ehre und des Vaterlandes taub ge- 
blieben, haben Seine königliche Majestt 
beschlossen, daß 
1) kein Adspirant, Akzessist, Eleve oder 
Prastikant bei irgend einem Zweige der 
Staatsverivaltung eine Ansiellung erhal- 
ten solle, welcher sich nicht unter den ge- 
genwärtigen Verhälrnissen zum Kriegsdien- 
ste bei einem freiwilligen Korps der allge- 
meinen LHandes-Bewaffunng gemeldee hat.: 
2) kein Staarsamr, auf welches ein solcher 
Adspirant berufen werden könnte, während 
der Dauer des gegenwärtigen Krieges, 
anders als nur provisorisch besezt werden 
solle, damit den jezt zum Wasffendienste 
übertretenden Kenkurrenten bis zu ihrer 
Rückkehr, die Anstellung auf dergleichen 
inzwischen in Erledigung kommende Aem- 
ter ossen und vorbehalten bleibe. 
(9°)
	        
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