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wie bisher, mit Zuziehung der einschldgigen
Forstämter. Dieses Fecht steht auch den
Ortsgerichten mit den, in der Verordnung
vom 10. August 1812 enthaltenen näheren
Bestimmungen und Beschränkungen zu.
Das Recht der zweiten Instanz gebührt
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die Staatsdienstes-Adspiranten insbesondere
erlassen haben, ist nicht ohne Erfolg geblie-
ben. Die Meisten und die Besseren derselben,
haben sich im Gefühle der ihrem Alter eigenen
Kraft, sogleich zum freiwilligen Waffen-
Dienste zur Vertheidigung des Vaterlandes
den einschlägigen General-Kreiskonsmissa# erdoten, welchem dereinst als würdige Be-
riaten, unbeschadet der, Unserer Genergl-
Ferstadministrazion verbleibenden allgemeinen
Ober-Aussicht über den Vollzug der Forst-
und Jagdpolizei-Ordnungen.
Die dritte Instanz ist Unserm geheimen
Rathe nach den ausführlichen Bestimmun-
zen der Verordnung vom 8. August 1810
Jaständig.
Gegenwirtiges Gesez wird durch das Re-
Krunzerlatt hierdurch bekannt gemacht.
Aluchen den 10. Janner 1814.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär
G. v. Geiger.
E—(—.
Bekanntmachungen.
(ie theilnahme der Staatödienstes Adsfriranten
der allgemeinen Landes = Bewaffnung be-
Reend.)
Dinisterium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
de Aufrtuf, welchen Seine koͤnlgliche
Mejestäͤt in dem Art. 24. der allerhoͤchsten
Verordnung vom 27. Oktober v. J., die all-
gemeine kandes-Bewaffnung betreffend,) an
7 Eicht das Allegat der ersten Seite.
amte zu dienen sie sich bisher vorbereiten.
Um einerseits diesen jungen Minnern, als
Lohn ihrer patriotischen Aufopferungen, die
denselben gebührende Berücksschtigung bei ein-
stiger Verleihung öffentlicher Aemter zu ver-
sichern, andererseits zu verhüten, daß ihnen
jemals solche Mitwerber vorgezogen werden
könnten, welche in dem gegenwärtigen Zeit-
punkte gleichg#üleig, und gegen die Stimme
der Ehre und des Vaterlandes taub ge-
blieben, haben Seine königliche Majestt
beschlossen, daß
1) kein Adspirant, Akzessist, Eleve oder
Prastikant bei irgend einem Zweige der
Staatsverivaltung eine Ansiellung erhal-
ten solle, welcher sich nicht unter den ge-
genwärtigen Verhälrnissen zum Kriegsdien-
ste bei einem freiwilligen Korps der allge-
meinen LHandes-Bewaffunng gemeldee hat.:
2) kein Staarsamr, auf welches ein solcher
Adspirant berufen werden könnte, während
der Dauer des gegenwärtigen Krieges,
anders als nur provisorisch besezt werden
solle, damit den jezt zum Wasffendienste
übertretenden Kenkurrenten bis zu ihrer
Rückkehr, die Anstellung auf dergleichen
inzwischen in Erledigung kommende Aem-
ter ossen und vorbehalten bleibe.
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