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(Die Leistung des Ersazes der Kosten bei Ver-
theidigung mittelloser, wegen Verbrechen und
Vergehen prozessirter Personen betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir sehen Uns durch die Anfragen eini-
ger Obergerichte veranlaßt, über die Ver-
theidigungs Kosten bei Unvermögenheit des
Angeschuldeten, oder derjenigen Personen,
welche sonst nach Unserm Strafgesezbuche
Theil II. Arrikel os. zur Tragung dersel-
ben verbunden f#ind, zu verordnen, wie folgt:
Erstens. Die Vertheidiger sollen im
vorgedachten Falle der Unvermögenheit aus
Unserm Staats-Aerare für ihre, von den Fi-
nanz= Direkzionen vorlufig zu justifziren-
den, Auslagen, an Reiser und Zehrungs, Ko-
sten, dann Schreibgebühren eneschädiget
werden; dagegen haben dieselben
Zweitens, auf ein Deservit, als eine
Belohnung für ihre Mühe und Zeirversäum,
niß, keinen Anspruch, indem die Advokaten
in dem hinreichenden Auskommen, welches
ihnen die gestattete Praxis gewährt, und die
Aekzessisten in ihrem Berufe, sich zum wirk-
lichen Staatsdienste durch Uebung vorzube-
reiten, ihre Oflicht zur unentgeltlichen Ver-
theidigung mittelloser Personen als begrün-
det anerkennen müssen; andere Rechtsver-
ständige aber, weiche fceiwillig eine solche
Vertheidigung übernehmen, ohnehin auf
eine Belohnung keinen Ansoruch haben.
Drittens. Damit jedoch die Advokaten
mit solchen Defensionen nicht übermäßig be-
schwert werden, so sollen mictellose Personen
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die im Artikel 142 zugestandene Wahl des
Vertheidigers nur auf Akzessisten, oder an-
dere im Artikel 143 Paragraph 3 benannte
Rechtsverständige erstrecken können, und die
Gerichte
Viertens, erst in dem Falle, wenn kein
Azzessist vorhanden, oder kein anderer Rechts-
verständiger zur Uebernahme der Vertheidl-
gung bereit ist, oder die Akzessisten wegen
bereits aufgetragenen Defensionen nicht ge-
braucht werden könnten, einen Advokaten
als Defensor bestellen, wobet unter den bei
jedem Gerichte angestellten Advokaten der
Turnus zu beobachten ist.
München den 3. Sept. 1814.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befeh
der General-Sekretaͤr
v. Nemmer.
Bekanntmachungen.
Herrschafts- und Ortsgericht.
Im Salzachkreise:
(Ortsgericht Pfaffstaͤdt.)
Durch allerhöchste Entschließung vom
4. Juli l. J. ist dem Freiherrn Johann
Nepomuk von Pekenzel !! die Bildung
d.s Ortsgerichts Mfaffstädt in der Art
bewilliget worden, daß solches die Ortschaf-
ten Pfaffstäde, Ober= und Unter:
Solchern, im Landgerichte Mattigkofen,
mit 71 angesessenen Familten umfasse.
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