Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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(Die Leistung des Ersazes der Kosten bei Ver- 
theidigung mittelloser, wegen Verbrechen und 
Vergehen prozessirter Personen betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir sehen Uns durch die Anfragen eini- 
ger Obergerichte veranlaßt, über die Ver- 
theidigungs Kosten bei Unvermögenheit des 
Angeschuldeten, oder derjenigen Personen, 
welche sonst nach Unserm Strafgesezbuche 
Theil II. Arrikel os. zur Tragung dersel- 
ben verbunden f#ind, zu verordnen, wie folgt: 
Erstens. Die Vertheidiger sollen im 
vorgedachten Falle der Unvermögenheit aus 
Unserm Staats-Aerare für ihre, von den Fi- 
nanz= Direkzionen vorlufig zu justifziren- 
den, Auslagen, an Reiser und Zehrungs, Ko- 
sten, dann Schreibgebühren eneschädiget 
werden; dagegen haben dieselben 
Zweitens, auf ein Deservit, als eine 
Belohnung für ihre Mühe und Zeirversäum, 
niß, keinen Anspruch, indem die Advokaten 
in dem hinreichenden Auskommen, welches 
ihnen die gestattete Praxis gewährt, und die 
Aekzessisten in ihrem Berufe, sich zum wirk- 
lichen Staatsdienste durch Uebung vorzube- 
reiten, ihre Oflicht zur unentgeltlichen Ver- 
theidigung mittelloser Personen als begrün- 
det anerkennen müssen; andere Rechtsver- 
ständige aber, weiche fceiwillig eine solche 
Vertheidigung übernehmen, ohnehin auf 
eine Belohnung keinen Ansoruch haben. 
Drittens. Damit jedoch die Advokaten 
mit solchen Defensionen nicht übermäßig be- 
schwert werden, so sollen mictellose Personen 
  
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die im Artikel 142 zugestandene Wahl des 
Vertheidigers nur auf Akzessisten, oder an- 
dere im Artikel 143 Paragraph 3 benannte 
Rechtsverständige erstrecken können, und die 
Gerichte 
Viertens, erst in dem Falle, wenn kein 
Azzessist vorhanden, oder kein anderer Rechts- 
verständiger zur Uebernahme der Vertheidl- 
gung bereit ist, oder die Akzessisten wegen 
bereits aufgetragenen Defensionen nicht ge- 
braucht werden könnten, einen Advokaten 
als Defensor bestellen, wobet unter den bei 
jedem Gerichte angestellten Advokaten der 
Turnus zu beobachten ist. 
München den 3. Sept. 1814. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befeh 
der General-Sekretaͤr 
v. Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
Herrschafts- und Ortsgericht. 
  
Im Salzachkreise: 
(Ortsgericht Pfaffstaͤdt.) 
Durch allerhöchste Entschließung vom 
4. Juli l. J. ist dem Freiherrn Johann 
Nepomuk von Pekenzel !! die Bildung 
d.s Ortsgerichts Mfaffstädt in der Art 
bewilliget worden, daß solches die Ortschaf- 
ten Pfaffstäde, Ober= und Unter: 
Solchern, im Landgerichte Mattigkofen, 
mit 71 angesessenen Familten umfasse. 
(9:)
	        
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