1481
Königlich-Baierisches
1482
Re gierungsblat t.
Lyll. Stück. München, Mittwoch den 14. September 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die in vorkommenden Sterbefällen protestan-
tischer Pfarrer vorzunehmende Verlassen-
schafts-Versiegelung betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D, in Ansehung der Verhültnisse, die bei
Versiegelung der Verlassenschaft eines ver-
sterbenen prokestantischen Hfarrers eintreten
können, die allerhöchste Verordnung vom
3. September 1809, C. 13., Reggsbl. r8o0,
S. 1533, nach welcher der protestanrische
Distrikts Dekan bei Erledigung einer Pfarr-
stelle für die Verwahrung der Amts-Registra-
tur zu sorgen hat, einigen Mißverständnissen
unterworfen war, die zu Kompetenzstreitig=
keiten Veranlassung gaben: so ist nöthig er-
achtet worden, über jene Verhältnisse noch
folgende nähere Bestimmungen festzusezen:
1) die Versiegelung der Werlassenschaft
bleibt auch bei den protestantischen Pfarrern
den kompetenten Zivilgerichten ausschliessend
luständig, und es ist demnach der oben erwähn-
ten Verordnung nicht die Ausdehnung zu ge-
ben, als ob dadurch dem Distrikts-Dekan
ein Recht der Mustegelung der Verlassenschaft
eines protestantischen Pfarrers eingerdume
wäre.
a) Da aber das Pfarramt auf keine Weise
von den Privatangelegenheiten eines verstor-
benen Pfarrers abhäángig gemacht, und in
seiner Ausübung gehemmt oder gehindert
werden soll; so wird die oben erwähnte Ver-
ordnung dahin näher bestimmt, daß o) die
Pfarr= Registratur und sämtliche zu dem
Pfarramt gehörigen Matrikel: Bücher und
andere Requisiten, dann auch die Klingel-
beutel Gelder, wo solche in dem Verwahr
des Pfarrers sind, eben so die geistlichen
Gefässe, Geräthschaften 2c. (welche nach den
Verordnungen vom 236. März und 18. No-
vember 1893 ohnehin nicht unter Siegel
gelegt werden dürfen) in der Regel vor der
Versiegelung der Verlassenschaft dem Di-
strikrs-Dedkan oder dessen Stellvertreter aus-
zuhändigen sind, b) zu dem Ende das ein-
schldgige Zivilgericht in jedem solchen Sterbe=
falle den Distrikts-Dekan zu der vorzuneh-
menden Verstegelung einzuladen habe, damit
er entweder selbst, oder durch einen von ihm
zu bevollmächtigenden Seellvertreter die ert
wähnten Pfarramts," Requisiten in Empfang
nehme.
(9#s“)