Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1481 
Königlich-Baierisches 
1482 
Re gierungsblat t. 
  
Lyll. Stück. München, Mittwoch den 14. September 1814. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die in vorkommenden Sterbefällen protestan- 
tischer Pfarrer vorzunehmende Verlassen- 
schafts-Versiegelung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D, in Ansehung der Verhültnisse, die bei 
Versiegelung der Verlassenschaft eines ver- 
sterbenen prokestantischen Hfarrers eintreten 
können, die allerhöchste Verordnung vom 
3. September 1809, C. 13., Reggsbl. r8o0, 
S. 1533, nach welcher der protestanrische 
Distrikts Dekan bei Erledigung einer Pfarr- 
stelle für die Verwahrung der Amts-Registra- 
tur zu sorgen hat, einigen Mißverständnissen 
unterworfen war, die zu Kompetenzstreitig= 
keiten Veranlassung gaben: so ist nöthig er- 
achtet worden, über jene Verhältnisse noch 
folgende nähere Bestimmungen festzusezen: 
1) die Versiegelung der Werlassenschaft 
bleibt auch bei den protestantischen Pfarrern 
den kompetenten Zivilgerichten ausschliessend 
luständig, und es ist demnach der oben erwähn- 
ten Verordnung nicht die Ausdehnung zu ge- 
ben, als ob dadurch dem Distrikts-Dekan 
ein Recht der Mustegelung der Verlassenschaft 
eines protestantischen Pfarrers eingerdume 
wäre. 
a) Da aber das Pfarramt auf keine Weise 
von den Privatangelegenheiten eines verstor- 
benen Pfarrers abhäángig gemacht, und in 
seiner Ausübung gehemmt oder gehindert 
werden soll; so wird die oben erwähnte Ver- 
ordnung dahin näher bestimmt, daß o) die 
Pfarr= Registratur und sämtliche zu dem 
Pfarramt gehörigen Matrikel: Bücher und 
andere Requisiten, dann auch die Klingel- 
beutel Gelder, wo solche in dem Verwahr 
des Pfarrers sind, eben so die geistlichen 
Gefässe, Geräthschaften 2c. (welche nach den 
Verordnungen vom 236. März und 18. No- 
vember 1893 ohnehin nicht unter Siegel 
gelegt werden dürfen) in der Regel vor der 
Versiegelung der Verlassenschaft dem Di- 
strikrs-Dedkan oder dessen Stellvertreter aus- 
zuhändigen sind, b) zu dem Ende das ein- 
schldgige Zivilgericht in jedem solchen Sterbe= 
falle den Distrikts-Dekan zu der vorzuneh- 
menden Verstegelung einzuladen habe, damit 
er entweder selbst, oder durch einen von ihm 
zu bevollmächtigenden Seellvertreter die ert 
wähnten Pfarramts," Requisiten in Empfang 
nehme. 
(9#s“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.