1577
Koͤniglich-Baierisches
1578
Regierungsblatt.
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. Oktober 1814.
Bekanntmachungen.
(Die Porto-Freiheit der koͤniglichen Stellen und
Behoͤrden auch ausgedehnt auf die Postwaͤ-
gen betreffend.)
Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
D. zu Folge königlicher Entschließung vom
6. Oktober d. J. die Porto-Freiheit sich
auch auf die Pestwägen für alle an känigls
che Stellen und 2 ehörden aus dem Inlan-
de ankommenden Gelder und Akren-Packete,
wenn sie königliche Dienstsachen betreffen,
künftighin erstrecken foll; so ist nöthig ei-
nige Bestimmungen seslzusezen, welche jeden
Mibbrauch möglichst entfernen, und wo-
durch genau bezelchnet wird, wie es in
Beziehung auf das Postwagens-Porto, in-
seserue die Sendung vom Auslande kem-
men oder diese Parteisachen betreffen, ge-
halten werden solle.
Es werden sedoch unter den königlichen
Stellen und Behörden, welchen das Porto-
Freithum zugestanden wird, nur diesenigen
verstanden, deren jährliche Ueberschüsse ver-
mäg allerhöchster Verordnung dd. 8. Au-
gust 1808 (Rggsbl. XXXXI. Stuͤck Seite
1737) zur koͤniglichen Zentral-Staats,
Kasse eingesendet werden muͤssen.
Es wird nunmehr verordnet, wie folgt:
1.
Die königlichen Behörden sind ganz an
die unterm 24. November 1811 erlassene
Verordnung H. . und 13. gehalten, daß
die Verpackung in der vorgeschriebenen Art
geschieht, und die Frachrstücke das Gewicht
niche uͤbersteigen, wodurch sie sich noch zur
Aufgabe auf den Postwazen eignen.
II.
Die koͤniglichen Stellen und Behoͤrden
werden kuͤnftig noch bezahlen:
u) das Porto und die Auslage fuͤr alle
an dieselbe aus dem Auslande mit der
Briefpost oder dem Postwagen ankom,
menden Briefe und andere Sendungen.
b) Das Pestwagens: Porto, das Brief-
Porto, und jede Auslage für Partei,
sachen.
III.
Die köntglichen Postbehsrden werden
hiemit angewiesen, keine Postwagens, Auf-
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