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dieselben sind so zu verfassen, daß daraus
zu ersehen ist:
a) der Tag der Auf’ und Abgabe;
b) die Eigenschaft der Sendung, Briefe,
Akten, Geldpackete, Kisten mit Anfüöh-
rung des Inhalts und Werths;
c) das Gewicht: zugleich muß der von
den Expedizionsämtern aufgezeichnete
Numer des Expedizions-HDrotokolls vor-
gemerkt seyn; «
d) die Stelle oder Behoͤrde von und an
welche die Sendung statt hatte;
e) der Betrag des Porto, und der Aus-
lagen.
VII.
Die königlichen Stellen, Behörden und
Expedizionsämter sind angewiesen, für die
der Post übergeben werdenden zahlbaren Sen-
dungen, besondere Post- Expedizionsbücher zu
führen, in welche solche nach ihrer Addresse
und Eigenschaft mit Anführung der Expedi-
Nonsprotekolls= Rumer eingerragen werden.
Die königlichen Hestbeamten werden den
Berrag des Porto vormerken, und den
Empfang insbesenders, wenn es ein Pst-
wagensstück ist, durch deurliche Ramens-
unterzeichnung bestätigen.
Was die Abgabe betrift, so haben die
köntglichen Postbehèrden bei Parteisachen
oder bei Sendungen aus dem Auslande
den Betrag des Porto oder der darauf haf-
tenden Auslagen auf die Aufschrift zu sezen,
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und im Bestellungsbuch am geeigneten Orte
vorzutragen.
Die königlichen Stellen und Behörden
werden ührerseits es veranlassen, daß auch
in dem Einlaufsprorokolle der Beerag des
Porto oder der Auslagen vorgemerkt werde.
Endlich sind die könglichen Stellen
und Behörden verbunden, den Empfang
einer jeden mit dem Hostwagen ankommen“
den Sendung in dem Bestellungsbuche ein,
zeln zu bescheinigen; auch soll derjenige
welcher zum Empfang ermaächtige ist, seinen
Ramen vollkommen ausschreiben, und darf
statt desselben keiner Handzeichen sich be-
dienen.
VIII.
Die Host, Kontt für die Sendungenin
K. D. S., wenn ste vom Auslande kom-
men, werden von den betreffenden königli-
chen Stellen und Behörden, nachdem solche
fär die Richeigkeit der Rechnungen attestirt
seyn werden, an dis königlichen Kreist
Finanz-Direkzionen, oder an jene königliche
Stelle eingesender, welche die Zahlungs-An-
weisung zu verfügen hat. Die Zahlung
selbst wird hierauf ungesäumt angewiesen
werden, und an den Ort des DPostamts
oder der Posterpedizien erfolgen, von wel-
cher der Konto eingereicht worden ist.
Was die Bezahlung des Postporto für
Parteisachen betrift, so werden die königli-
chen Stellen und Behbrden in dem Laufe
des Monats, so wie solches für die Sportel-
und Taxrverrechnungen (Rggebl. 18o0 und
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