Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1581 
— — 
dieselben sind so zu verfassen, daß daraus 
zu ersehen ist: 
a) der Tag der Auf’ und Abgabe; 
b) die Eigenschaft der Sendung, Briefe, 
Akten, Geldpackete, Kisten mit Anfüöh- 
rung des Inhalts und Werths; 
c) das Gewicht: zugleich muß der von 
den Expedizionsämtern aufgezeichnete 
Numer des Expedizions-HDrotokolls vor- 
gemerkt seyn; « 
d) die Stelle oder Behoͤrde von und an 
welche die Sendung statt hatte; 
e) der Betrag des Porto, und der Aus- 
lagen. 
VII. 
Die königlichen Stellen, Behörden und 
Expedizionsämter sind angewiesen, für die 
der Post übergeben werdenden zahlbaren Sen- 
dungen, besondere Post- Expedizionsbücher zu 
führen, in welche solche nach ihrer Addresse 
und Eigenschaft mit Anführung der Expedi- 
Nonsprotekolls= Rumer eingerragen werden. 
Die königlichen Hestbeamten werden den 
Berrag des Porto vormerken, und den 
Empfang insbesenders, wenn es ein Pst- 
wagensstück ist, durch deurliche Ramens- 
unterzeichnung bestätigen. 
Was die Abgabe betrift, so haben die 
köntglichen Postbehèrden bei Parteisachen 
oder bei Sendungen aus dem Auslande 
den Betrag des Porto oder der darauf haf- 
tenden Auslagen auf die Aufschrift zu sezen, 
1582 
und im Bestellungsbuch am geeigneten Orte 
vorzutragen. 
Die königlichen Stellen und Behörden 
werden ührerseits es veranlassen, daß auch 
in dem Einlaufsprorokolle der Beerag des 
Porto oder der Auslagen vorgemerkt werde. 
Endlich sind die könglichen Stellen 
und Behörden verbunden, den Empfang 
einer jeden mit dem Hostwagen ankommen“ 
den Sendung in dem Bestellungsbuche ein, 
zeln zu bescheinigen; auch soll derjenige 
welcher zum Empfang ermaächtige ist, seinen 
Ramen vollkommen ausschreiben, und darf 
statt desselben keiner Handzeichen sich be- 
dienen. 
VIII. 
Die Host, Kontt für die Sendungenin 
K. D. S., wenn ste vom Auslande kom- 
men, werden von den betreffenden königli- 
chen Stellen und Behörden, nachdem solche 
fär die Richeigkeit der Rechnungen attestirt 
seyn werden, an dis königlichen Kreist 
Finanz-Direkzionen, oder an jene königliche 
Stelle eingesender, welche die Zahlungs-An- 
weisung zu verfügen hat. Die Zahlung 
selbst wird hierauf ungesäumt angewiesen 
werden, und an den Ort des DPostamts 
oder der Posterpedizien erfolgen, von wel- 
cher der Konto eingereicht worden ist. 
Was die Bezahlung des Postporto für 
Parteisachen betrift, so werden die königli- 
chen Stellen und Behbrden in dem Laufe 
des Monats, so wie solches für die Sportel- 
und Taxrverrechnungen (Rggebl. 18o0 und 
()
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.