Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1617 
Regier u 
Königlich= 
Bgierisches 
ngsblatt. 
1618 
  
LXIV. Stuͤck. Muͤnchen, 
dittwoch den 2. November 1314. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Mautverhaͤltniße in dem Großherzogthume 
Würzburg und dem Fürstenthume Aschaf- 
feuburg betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
D. die geographische Lage der bisherigen 
dußeren Grenzen des Großherzogthumes 
Würzburg und Fürstenthumes Aschaf- 
senburg gegenwärtig noch nicht zuläßt, 
die zwischen Unseren älteren und diesen 
neuen Landestheilen bestehende Mqutlinie so- 
gleich an die erwähnren Grenzen hinauszu- 
rücken, so haben Wir für nothwendig be- 
funden, den Handelsverkehr zwischen den 
alten und neuen Gebieten doch jedt schon, 
so viel nur immer möglich ist, zu erleich- 
tern, und verordnen daher über die Mauc- 
Verhältniße zwischen sämrlichen diesen Ge- 
bietstheilen provisorisch, wie folgt: 
J. 
Sowohl in Alebaiern, als in dem Groß- 
herzegthume Würzburg und Fürstenthume 
Aschaffenburg verbleiben rücktsichtlich der in 
einem dieser drei Gebietstheile unmittelbar 
aus dem Auslande kommenden, oder dahin 
erportirten Artikel die dermalen jeden Orts 
bestehenden Zollordnungen und Tariffe. 
II. 
Fuͤr die vom Auslande kommenden 
Gegenstände, welche Altbaiern, Würzburg 
und Aschaffenburg zugleich, oder auch nur 
einige dieser Gebiete durchziehen, und wig 
der nach dem Auslande gebracht werden, 
sind in jedem Gebietstheile, welchen siee 
durchziehen, die bisher dort bestehenden 
Transitozölle zu erheben. 
III. 
Jene vom Auslande kommenden Ge- 
genstände, welche nur, eines oder zwei der 
obigen Gebiete durchziehen, und im zweiten 
oder dritten zum Konsumo verbleiben, ha- 
ben in den ersteren Gebieten die Transito, 
in dem lezteren aber die Konsumo, nach 
dem im lezteren Gebiete bestehenden Tariffe 
zu entrichten. 
IV. 
Wenn aber die in einem dieser drei Ge- 
(01
	        
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