1617
Regier u
Königlich=
Bgierisches
ngsblatt.
1618
LXIV. Stuͤck. Muͤnchen,
dittwoch den 2. November 1314.
Allgemeine Verordnung.
(Die Mautverhaͤltniße in dem Großherzogthume
Würzburg und dem Fürstenthume Aschaf-
feuburg betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
D. die geographische Lage der bisherigen
dußeren Grenzen des Großherzogthumes
Würzburg und Fürstenthumes Aschaf-
senburg gegenwärtig noch nicht zuläßt,
die zwischen Unseren älteren und diesen
neuen Landestheilen bestehende Mqutlinie so-
gleich an die erwähnren Grenzen hinauszu-
rücken, so haben Wir für nothwendig be-
funden, den Handelsverkehr zwischen den
alten und neuen Gebieten doch jedt schon,
so viel nur immer möglich ist, zu erleich-
tern, und verordnen daher über die Mauc-
Verhältniße zwischen sämrlichen diesen Ge-
bietstheilen provisorisch, wie folgt:
J.
Sowohl in Alebaiern, als in dem Groß-
herzegthume Würzburg und Fürstenthume
Aschaffenburg verbleiben rücktsichtlich der in
einem dieser drei Gebietstheile unmittelbar
aus dem Auslande kommenden, oder dahin
erportirten Artikel die dermalen jeden Orts
bestehenden Zollordnungen und Tariffe.
II.
Fuͤr die vom Auslande kommenden
Gegenstände, welche Altbaiern, Würzburg
und Aschaffenburg zugleich, oder auch nur
einige dieser Gebiete durchziehen, und wig
der nach dem Auslande gebracht werden,
sind in jedem Gebietstheile, welchen siee
durchziehen, die bisher dort bestehenden
Transitozölle zu erheben.
III.
Jene vom Auslande kommenden Ge-
genstände, welche nur, eines oder zwei der
obigen Gebiete durchziehen, und im zweiten
oder dritten zum Konsumo verbleiben, ha-
ben in den ersteren Gebieten die Transito,
in dem lezteren aber die Konsumo, nach
dem im lezteren Gebiete bestehenden Tariffe
zu entrichten.
IV.
Wenn aber die in einem dieser drei Ge-
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