Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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bietstheile bereits per Konsumo eingebrachte 
auslaͤndische Waare nachgehends wie— 
der #in einem anderen Gebiekstheil abgesezt 
werden will, so muß wechselseits die Essito= 
und Konsumo-Gebühr bezahle werden, ohne 
daß ein Anspruch auf Rückvergütung der in 
diesem oder senem Lande bezahlten Konsumo= 
Zoll-Maut; oder Aufschlags-Betráge statt 
findet. 
V. 
Gegenstände, welche in einem dieser drei 
Gebierstheile als inländische Produkte 
oder Fabrikate sich im Zuge erheben und 
nach dem Auslande verbracht werden, 
unterliegen dort, wo sie exportirt werden, 
der Esstto: Behandlung in so weit eine solche 
tariffmäßig ist, und in den anderen Gebiets- 
Theilen, welche sie durchziehen, der dort 
tariffmäßigen Transito: Gebühr. 
VI. 
Hingegen jene Gegenstände, welche in 
Altbaiern, oder im Würzburgischen, oder 
im Aschaffenburgischen fabrizirt, eder 
ducch die Gewerbe dertselbst bearbeitet wor- 
den sind, und zur Konsumtion in das eine 
oder andere dieser Gebiete gebracht werden, 
sollen gegenseitig dergestalt begünstiget wer- 
den, daß von senen Artikeln, welche bis zu 
l fl. vom Sporko: Zemner belegt sind, so- 
wohl im Kensumes als Essito nur der 
dritte Theil, und von den über 0 fl. be- 
legten Artikeln, nie mehr, als drei Gul= 
den, dann bei den Belegungen nach dem 
Werthe gegenseitig ebenfalls nur der dritte 
—.— 
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Theil der bisherigen Auflage erheben wer- 
den soll; welche Bestimmung sich auch auf 
jenen Verkehr inländischer Fabrikate aus- 
dehnt, welcher zwischen Altbatern und Aschaf- 
senburg auch ohne Berührung des Würz- 
burgischen statt finden dürfte. 
VII. 
Die vorstehende Begünstigung kann jedoch 
nur dann in Anspruch genommen werden, 
wenn durch vollgiltige Zeugnisse nachgewies 
sen ist, daß die besagten Fabrikate un- 
zweifelhaft altbaierischen, würzburgischen oder 
aschaffenburgischen Ursprunges seyen. 
VIII. 
Was den Verkehr mit eigentlichen Lan- 
des-Produkten betrifft, so haben Wie 
nach geminderten Zollsäzen, und zum Dheil 
gänzlichen Befreiungen den hiebeifolgenden 
provisorischen Tariff sanktionirt, welcher von 
mun an zwischen den drei Gebietstheilen 
wechselseitig in Anwendung zu bringen ist. 
Ausser der darin bestimmten gänzlichen Bes 
freiung einiger Artikel, kann solche auch für 
jine Artikel in Ansssuch genommen werden, 
welche es nach Inhalt ber baierischen, würz- 
burgischen oder aschaffenburgischen Tariffe 
bis jeze schen waren, in so ferne sie in dem 
obigen eigenen Tariffe nicht namentlich auf- 
geführt und bekege sind. 
i 
IX. 
Zwischen Aschaffenburg, Würzburg und 
Altbaiern soll kein Gegenstand weder zur 
Ausfuhr, noch zur Einfuhr mehr verboten 
seyn, und daher auch ersteren Orts die bis-
	        
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