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bietstheile bereits per Konsumo eingebrachte
auslaͤndische Waare nachgehends wie—
der #in einem anderen Gebiekstheil abgesezt
werden will, so muß wechselseits die Essito=
und Konsumo-Gebühr bezahle werden, ohne
daß ein Anspruch auf Rückvergütung der in
diesem oder senem Lande bezahlten Konsumo=
Zoll-Maut; oder Aufschlags-Betráge statt
findet.
V.
Gegenstände, welche in einem dieser drei
Gebierstheile als inländische Produkte
oder Fabrikate sich im Zuge erheben und
nach dem Auslande verbracht werden,
unterliegen dort, wo sie exportirt werden,
der Esstto: Behandlung in so weit eine solche
tariffmäßig ist, und in den anderen Gebiets-
Theilen, welche sie durchziehen, der dort
tariffmäßigen Transito: Gebühr.
VI.
Hingegen jene Gegenstände, welche in
Altbaiern, oder im Würzburgischen, oder
im Aschaffenburgischen fabrizirt, eder
ducch die Gewerbe dertselbst bearbeitet wor-
den sind, und zur Konsumtion in das eine
oder andere dieser Gebiete gebracht werden,
sollen gegenseitig dergestalt begünstiget wer-
den, daß von senen Artikeln, welche bis zu
l fl. vom Sporko: Zemner belegt sind, so-
wohl im Kensumes als Essito nur der
dritte Theil, und von den über 0 fl. be-
legten Artikeln, nie mehr, als drei Gul=
den, dann bei den Belegungen nach dem
Werthe gegenseitig ebenfalls nur der dritte
—.—
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Theil der bisherigen Auflage erheben wer-
den soll; welche Bestimmung sich auch auf
jenen Verkehr inländischer Fabrikate aus-
dehnt, welcher zwischen Altbatern und Aschaf-
senburg auch ohne Berührung des Würz-
burgischen statt finden dürfte.
VII.
Die vorstehende Begünstigung kann jedoch
nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn durch vollgiltige Zeugnisse nachgewies
sen ist, daß die besagten Fabrikate un-
zweifelhaft altbaierischen, würzburgischen oder
aschaffenburgischen Ursprunges seyen.
VIII.
Was den Verkehr mit eigentlichen Lan-
des-Produkten betrifft, so haben Wie
nach geminderten Zollsäzen, und zum Dheil
gänzlichen Befreiungen den hiebeifolgenden
provisorischen Tariff sanktionirt, welcher von
mun an zwischen den drei Gebietstheilen
wechselseitig in Anwendung zu bringen ist.
Ausser der darin bestimmten gänzlichen Bes
freiung einiger Artikel, kann solche auch für
jine Artikel in Ansssuch genommen werden,
welche es nach Inhalt ber baierischen, würz-
burgischen oder aschaffenburgischen Tariffe
bis jeze schen waren, in so ferne sie in dem
obigen eigenen Tariffe nicht namentlich auf-
geführt und bekege sind.
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IX.
Zwischen Aschaffenburg, Würzburg und
Altbaiern soll kein Gegenstand weder zur
Ausfuhr, noch zur Einfuhr mehr verboten
seyn, und daher auch ersteren Orts die bis-