Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1623 
ein Zahlungepflichtiger die Abwägung dersel- 
ben selbst verlangt. 
Xr. 
Al“ Niederlags-Gebühr sind im 
Wüczburgischen zwel Kreuzer vom Sporko- 
Zemnrner trockner oder nasser Güter für jede 
28taͤgige kagerung derselben zu entrichten. 
Bei besonderen Umstaͤnden kann fuͤr die 
nassen Guͤter noch eine weitere Minderung 
zugestanden werden. 
Wenn die Guͤter nicht uͤber den achten 
Tag (den Tag der Ankunft mit eingerech- 
net) lagern, so sind dieselben von einer La- 
gergelds-Entrichtung ganz befreit. 
XVI. 
Die Krahnen= und Uebersaz- 
Reichniße werden nach der Bestimmung 
der Würzburger Zoll-Ordnung Zifer 9 fort- 
bezahlt. 
XVII. 
Für Güter, welche nicht wirklich abges- 
wogen werden, oder die nicht wirklich la- 
gern, oder auch welche durch den Gebrauch 
der Krahnen niche wirklich zur Aus oder 
Einladung kommen, darf im Würzburgs 
schen keine der vorstehenden Auflagen erho- 
ben werden. 
XVIII. 
Die Vorlage von Designartonen 
soll im Würzburgischen künftig nur bei Kon- 
sumo, und EssitoBehandlungen, und auch 
in diesem Falle nur dann verlangt werden, 
wenn die Mant= Beträge drei Gulden über- 
steigen. « 
  
1624 
Bei Tramfito-Behandlnngen bedarf es 
der Vorlage von Designazlonen gar nicht; 
so wie Strafanwendungen auf Nichtvorlage 
von Designazlonen durchgehends nicht statt 
finden dürfen, sondern leztern bloß die Be- 
handlung hemmen kann. 
XIX. 
Die gegenwärtig in der würzburgischen 
Zoll-Ordnung festgesezten harten Straf- 
Bestimmungen sollen, so viel es thunlich 
ist, sowohl für die Strafbeträge, als für 
die Form des Prozesses Unserm, für das 
Königreich Balern gegebenen Maut Geseie 
analog gestellt, und zu diesem Ende von 
Unserer Hof-Kommission daselbst die hie- 
nach erfoderlichen Anträge vorgelegt werden. 
Unsere General: Zoll= und Maut= Die 
rekzion, so wie Unsere Hof-Kommissionen 
in Würzburg und Aschaffenburg werden zum 
Vollzug Unserer gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt, und angewiesen, sich für die 
näheren Bestimmungen des einen oder ande 
ren Punktes gemeinschaftlich zu benehmen, 
und die ihnen untergebenen Behörden hiert- 
nach zu instruiren. « 
Münchenden24Oskobek1814. 
Aus 
Seiner koͤnigl. Majestaͤt Spezial-Vollmacht 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befebl 
der General-Sekreil 
G. von Geiger.
	        
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