1623
ein Zahlungepflichtiger die Abwägung dersel-
ben selbst verlangt.
Xr.
Al“ Niederlags-Gebühr sind im
Wüczburgischen zwel Kreuzer vom Sporko-
Zemnrner trockner oder nasser Güter für jede
28taͤgige kagerung derselben zu entrichten.
Bei besonderen Umstaͤnden kann fuͤr die
nassen Guͤter noch eine weitere Minderung
zugestanden werden.
Wenn die Guͤter nicht uͤber den achten
Tag (den Tag der Ankunft mit eingerech-
net) lagern, so sind dieselben von einer La-
gergelds-Entrichtung ganz befreit.
XVI.
Die Krahnen= und Uebersaz-
Reichniße werden nach der Bestimmung
der Würzburger Zoll-Ordnung Zifer 9 fort-
bezahlt.
XVII.
Für Güter, welche nicht wirklich abges-
wogen werden, oder die nicht wirklich la-
gern, oder auch welche durch den Gebrauch
der Krahnen niche wirklich zur Aus oder
Einladung kommen, darf im Würzburgs
schen keine der vorstehenden Auflagen erho-
ben werden.
XVIII.
Die Vorlage von Designartonen
soll im Würzburgischen künftig nur bei Kon-
sumo, und EssitoBehandlungen, und auch
in diesem Falle nur dann verlangt werden,
wenn die Mant= Beträge drei Gulden über-
steigen. «
1624
Bei Tramfito-Behandlnngen bedarf es
der Vorlage von Designazlonen gar nicht;
so wie Strafanwendungen auf Nichtvorlage
von Designazlonen durchgehends nicht statt
finden dürfen, sondern leztern bloß die Be-
handlung hemmen kann.
XIX.
Die gegenwärtig in der würzburgischen
Zoll-Ordnung festgesezten harten Straf-
Bestimmungen sollen, so viel es thunlich
ist, sowohl für die Strafbeträge, als für
die Form des Prozesses Unserm, für das
Königreich Balern gegebenen Maut Geseie
analog gestellt, und zu diesem Ende von
Unserer Hof-Kommission daselbst die hie-
nach erfoderlichen Anträge vorgelegt werden.
Unsere General: Zoll= und Maut= Die
rekzion, so wie Unsere Hof-Kommissionen
in Würzburg und Aschaffenburg werden zum
Vollzug Unserer gegenwärtigen Verordnung
beauftragt, und angewiesen, sich für die
näheren Bestimmungen des einen oder ande
ren Punktes gemeinschaftlich zu benehmen,
und die ihnen untergebenen Behörden hiert-
nach zu instruiren. «
Münchenden24Oskobek1814.
Aus
Seiner koͤnigl. Majestaͤt Spezial-Vollmacht
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befebl
der General-Sekreil
G. von Geiger.