Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1651 
tig in Land-Regimenter einge- 
theilt werden wird; 
c) in die Nazional-Garde III. Klasse 
(Landwehr). 
Art. II. 
Die Art und Weise der Zusammense- 
zung und Ergänzung Unserer aktiven Armee 
bleibt durch das Konskripzions-Gesez vom 
a0. März 1812 (Reggsbl. 1813 St. XXII.) 
festgesezt. 
Art. III. 
Die aus allen Waffengattungen in an- 
gemessenem Verhältnisse bestehende aktive 
Armee, deren Stärke des Staates Gußere 
und innere Verhüältnisse bestimmen, ist im 
Frieden, wie im Kriege, beständig gerüstet 
und streitfertig. 
Art. IV. 
Die Nazional-Garde II. Klasse, deren 
Formazion und Bestandtheile nach Unsern 
Verordnungen vom 2g8. Februar und 10. 
Juni vorigen Jahres (Reggsbl. 1813. 
St. XlI. S. 37.) festgesezt bleiben, (vor, 
behaltlich der Modiftkazlonen, welche durch 
die Eintheilung derselben in LKand-Regimen= 
ter nothwendig werden) wird, so oft es des 
Staates Sicherheit und Vertheidigung er- 
fodert, zu den Waffen gerufen, und mo, 
bilisirt. Sie ist zur Unterstüzung des ste- 
henden Heeres bestimmt, und theilt im Falle 
des Aufgebotes die Verpflichtungen des- 
selben, welchem sie auch in allen Ehren und 
Voczügen vollkommen gleichstehen soll. 
Art. V. 
So wie in dem nun beendigten Kriege 
——.— 
1652 
die meisten der damals aufgebotenen Ba- 
taillons dieser Klasse, aus freiem Antriebe, 
mit der aktiven Armee des Reiches Gren- 
zen überschritten, und mit einer alles Lobes 
würdigen Beharrlichkeit bis zum gläcklich 
errungenen Frieden alle Anstxrengungen der- 
selben theilten, so werden auch hinführo die 
Land-Regimenter im Kriege, unter ganz 
gleichen Verpflichtungen, wie die Abthei- 
lungen des stehenden Heeres, im Inr und 
Auslande dienen. 
Art. VI. 
Im Frieden bleibt sämtliche der Mazional= 
Garde II. Klasse in den Land-Regimentern 
eingereihte Mannschaft, die zu den Waffen- 
übungen erfoderliche Zeit ausgenommen, in 
ihrer Heimath. 
Die dazu gehörigen Indlviduen sind in 
ihren übrigen Verhältnissen feei von allem 
militaͤrischen Zwange, und bloß der bürger- 
lichen Gerichtbarkeit und den bürgerlichen 
Gesezen unterworfen: ste können unter den 
allgemeinen gesezlichen Bestimmungen ihren 
Wohnsiz verlassen, oder sich verehlichen; 
im ersteren Falle vertauschen sie bloß die 
Kompagnie, das Batatllon oder das Nes 
giment, wozu dieselben bisher gehörten; im 
lezteren Falle treten sie zur Razional Garde 
III. Klasse über. 
Act. VII. 
Die Nazional-: Garde III. Klasse (Land- 
wehr) soll in der Ausdehnung fortbestehen, 
welche derselben durch Unsere Verordnung 
vom 28. Oktober vorigen Jahres (Reggsbl. 
1313 Stück LVII.) gegeben worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.