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tig in Land-Regimenter einge-
theilt werden wird;
c) in die Nazional-Garde III. Klasse
(Landwehr).
Art. II.
Die Art und Weise der Zusammense-
zung und Ergänzung Unserer aktiven Armee
bleibt durch das Konskripzions-Gesez vom
a0. März 1812 (Reggsbl. 1813 St. XXII.)
festgesezt.
Art. III.
Die aus allen Waffengattungen in an-
gemessenem Verhältnisse bestehende aktive
Armee, deren Stärke des Staates Gußere
und innere Verhüältnisse bestimmen, ist im
Frieden, wie im Kriege, beständig gerüstet
und streitfertig.
Art. IV.
Die Nazional-Garde II. Klasse, deren
Formazion und Bestandtheile nach Unsern
Verordnungen vom 2g8. Februar und 10.
Juni vorigen Jahres (Reggsbl. 1813.
St. XlI. S. 37.) festgesezt bleiben, (vor,
behaltlich der Modiftkazlonen, welche durch
die Eintheilung derselben in LKand-Regimen=
ter nothwendig werden) wird, so oft es des
Staates Sicherheit und Vertheidigung er-
fodert, zu den Waffen gerufen, und mo,
bilisirt. Sie ist zur Unterstüzung des ste-
henden Heeres bestimmt, und theilt im Falle
des Aufgebotes die Verpflichtungen des-
selben, welchem sie auch in allen Ehren und
Voczügen vollkommen gleichstehen soll.
Art. V.
So wie in dem nun beendigten Kriege
——.—
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die meisten der damals aufgebotenen Ba-
taillons dieser Klasse, aus freiem Antriebe,
mit der aktiven Armee des Reiches Gren-
zen überschritten, und mit einer alles Lobes
würdigen Beharrlichkeit bis zum gläcklich
errungenen Frieden alle Anstxrengungen der-
selben theilten, so werden auch hinführo die
Land-Regimenter im Kriege, unter ganz
gleichen Verpflichtungen, wie die Abthei-
lungen des stehenden Heeres, im Inr und
Auslande dienen.
Art. VI.
Im Frieden bleibt sämtliche der Mazional=
Garde II. Klasse in den Land-Regimentern
eingereihte Mannschaft, die zu den Waffen-
übungen erfoderliche Zeit ausgenommen, in
ihrer Heimath.
Die dazu gehörigen Indlviduen sind in
ihren übrigen Verhältnissen feei von allem
militaͤrischen Zwange, und bloß der bürger-
lichen Gerichtbarkeit und den bürgerlichen
Gesezen unterworfen: ste können unter den
allgemeinen gesezlichen Bestimmungen ihren
Wohnsiz verlassen, oder sich verehlichen;
im ersteren Falle vertauschen sie bloß die
Kompagnie, das Batatllon oder das Nes
giment, wozu dieselben bisher gehörten; im
lezteren Falle treten sie zur Razional Garde
III. Klasse über.
Act. VII.
Die Nazional-: Garde III. Klasse (Land-
wehr) soll in der Ausdehnung fortbestehen,
welche derselben durch Unsere Verordnung
vom 28. Oktober vorigen Jahres (Reggsbl.
1313 Stück LVII.) gegeben worden ist.