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Im Frieden ist ihre Thaͤtigkeit in den Staͤd-
ten und auf dem Lande durch das Beduͤrf-
niß der innern Sicherheit bedingt: dort soll
dieselbe, in Ermanglung hinlänglicher Be-
sazung von Linien-Truppen, zum gewöhn-
lichen Garnisons Dienste, hier zur Umeer=
stüzung der öffentlichen Ordnung in vorkom-
menden Fällen verwendet werden.
Art. VIII.
In Kriegszeiten kann die Nazional=
Garde dieser Klasse, als Reserve der schon
durch die Land Regimenter verstärkten Ar-
mee, auch zum Schutze gegen den dußern
Feind, jedoch nur, wenn Wir es besonders
befehlen, und nur innerhalb der Grenzen
des Reiches in militärische Thätigken treten.
Art. IX.
Um die Krfte dieser, nach den bisher
Uns vorgelegten Formazionen an die Zahl
von Viermalhunderrtausend Mann steigen-
den Masse auf solchen Fall zweckmäßig be-
nüzen zu können, und die sonst kaum ver-
meidlichen Nachtheile eines allgemeinen
Masse-Aufgebotes möglichst zu beseitigen,
soll die Nazional: Garde III. Klasse (Land=
wehr) überall in zwei gesenderte Abtheilun-
gen zerfallen, deren erstere in der Regel die
verheuratheten Männer bis zum zurückgeleg-
ten vierzigsten Jahre, die zweite die alteren
Familien Väter dann die unverheurathe-
ten Männer, welche nach zurückgelegten
vierzigsten Jahre aus der II. Klasse der Ra-
Jional-Garde ausgetreten sind, bis zum
vollendeten sechzigsten Jahre begreift, in so-
serne nicht Männer von mehr als vierzig
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Jahren aus freier Wahl vorziehen, bei der
erstern Klasse zu verbleiben, oder solche,
die dieses Alter noch nicht erreicht haben,
gleichwohl nach ihren uͤbrigen physischen oder
oͤlonomischen Verhaͤltnissen zur Mobilisirung
weniger geeignet befunden werden. In kei-
nem Falle soll die zweite Abtheilung außer
ihren Bezirken verwendet werden.
Art. X.
Die Kreis, Kommandanten haben, be-
nehmlich mit Unsern General und Lokal-
Kommissarien, diese Sönderung der Na-
zional: Garde III. Klasse in Zeiten zu be,
werkstelligen, damtt solche auch bei den an-
geordneten Waffen Uebungen berücksichtigt,
und diese vorzugsweise mit der ersten Ab-
theilung vorgenommen werden.
Wien den ar. Oktober 1814.
Max Josepyh.
Graf von Monrgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
v. Baumüller.
Bekanntmachungen.
(Die Gymnasial-Absolutorien derjenigen Stud##-
renden, die keine dffentliche Studien-Anstalt
besucht, sondern sich durch Privat.-Unterricht
auf die Universität vorbereitet haben, be-
treffend.)
Vermäöge der allgemeinen Verordnung
vom 7. August rgoq, (Regierungsblatt
1300, Seite 1336 ff.) die Absolutorien der
Gymnasien zum Uebergang auf die Univer-
“)