Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1653 
Im Frieden ist ihre Thaͤtigkeit in den Staͤd- 
ten und auf dem Lande durch das Beduͤrf- 
niß der innern Sicherheit bedingt: dort soll 
dieselbe, in Ermanglung hinlänglicher Be- 
sazung von Linien-Truppen, zum gewöhn- 
lichen Garnisons Dienste, hier zur Umeer= 
stüzung der öffentlichen Ordnung in vorkom- 
menden Fällen verwendet werden. 
Art. VIII. 
In Kriegszeiten kann die Nazional= 
Garde dieser Klasse, als Reserve der schon 
durch die Land Regimenter verstärkten Ar- 
mee, auch zum Schutze gegen den dußern 
Feind, jedoch nur, wenn Wir es besonders 
befehlen, und nur innerhalb der Grenzen 
des Reiches in militärische Thätigken treten. 
Art. IX. 
Um die Krfte dieser, nach den bisher 
Uns vorgelegten Formazionen an die Zahl 
von Viermalhunderrtausend Mann steigen- 
den Masse auf solchen Fall zweckmäßig be- 
nüzen zu können, und die sonst kaum ver- 
meidlichen Nachtheile eines allgemeinen 
Masse-Aufgebotes möglichst zu beseitigen, 
soll die Nazional: Garde III. Klasse (Land= 
wehr) überall in zwei gesenderte Abtheilun- 
gen zerfallen, deren erstere in der Regel die 
verheuratheten Männer bis zum zurückgeleg- 
ten vierzigsten Jahre, die zweite die alteren 
Familien Väter dann die unverheurathe- 
ten Männer, welche nach zurückgelegten 
vierzigsten Jahre aus der II. Klasse der Ra- 
Jional-Garde ausgetreten sind, bis zum 
vollendeten sechzigsten Jahre begreift, in so- 
serne nicht Männer von mehr als vierzig 
  
1654 
Jahren aus freier Wahl vorziehen, bei der 
erstern Klasse zu verbleiben, oder solche, 
die dieses Alter noch nicht erreicht haben, 
gleichwohl nach ihren uͤbrigen physischen oder 
oͤlonomischen Verhaͤltnissen zur Mobilisirung 
weniger geeignet befunden werden. In kei- 
nem Falle soll die zweite Abtheilung außer 
ihren Bezirken verwendet werden. 
Art. X. 
Die Kreis, Kommandanten haben, be- 
nehmlich mit Unsern General und Lokal- 
Kommissarien, diese Sönderung der Na- 
zional: Garde III. Klasse in Zeiten zu be, 
werkstelligen, damtt solche auch bei den an- 
geordneten Waffen Uebungen berücksichtigt, 
und diese vorzugsweise mit der ersten Ab- 
theilung vorgenommen werden. 
Wien den ar. Oktober 1814. 
Max Josepyh. 
Graf von Monrgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
v. Baumüller. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Gymnasial-Absolutorien derjenigen Stud##- 
renden, die keine dffentliche Studien-Anstalt 
besucht, sondern sich durch Privat.-Unterricht 
auf die Universität vorbereitet haben, be- 
treffend.) 
Vermäöge der allgemeinen Verordnung 
vom 7. August rgoq, (Regierungsblatt 
1300, Seite 1336 ff.) die Absolutorien der 
Gymnasien zum Uebergang auf die Univer- 
“)
	        
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