Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1713 
Koͤniglich--Baierisches 
1714 
Regierungsblatt. 
  
LXVmI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. November 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Einsendung der Strafurtheile an die Ad- 
ministrazionen der Strafanstalten betref- 
send.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Schon längst bestehee die allgemeine An- 
ordnung, und es wurden selbst von einigen 
Appellaziensgerichten eigene Ausschreibun- 
gen durch das Regierungsblatt veranlaßt, 
daß die Kriminal= Unterbehärden verbun- 
den seyen, bei Ablieferung eines zur Straf- 
erbeit verurtheilten Verbrechers jedesmal 
der betreffenden Strafarbeltshaus-Kemmis- 
sion eine Abschrist des Straferkenntnisses, 
mit Inbegriff der Geschichte und Entschei- 
dungsgründe mitzutheilen. 
Nach Einführung des neuen Strafge- 
sezbuches ist die genaue Befolgung dieser 
Vorschrist um so wesentlicher, als in meh' 
reren Artikeln desselben die Begnadigung 
der Sterflinge von ihrem Betragen in dem 
Straforte abhängig gemacht ist, und die 
feüheren Verhältnisse derselben, so wie die 
Geschichte ihrer begangenen Verbrechen den 
Vorständen der Straßhéuser zum keitfaden 
  
für die Behandlung und individuelle Beur- 
thellung jedes einzelnen Seräflings dienen 
muß. 
Da Uns ven der Zentral-Administrazion 
sämtlicher Strafhäuser die Anzeige gemacht 
worden, daß bisher obiger Befehl nicht ge- 
hörig befolgt worden, indem die meisten 
Untergerichte den Kommisstonen der Straf- 
anstalten nur einen Auszug des appellazienoge- 
richtlichen Strafurtheils, und sehr häufig das 
ErkenntnißUnseres Ober-Appellazionsgerichts 
gar nicht mitgetheilt haben, wodurch selbst 
veranlaßt werden kann, daß Sträflinge län, 
ger in dem Straforte zurück behalten wer- 
den, als es in dem Erkennenisse zweiter In= 
stanz besttmmt war, so sehen Wir Uns ver- 
anlaße, sämtliche Untergerichte wiederholt 
und bestimmt anzuweisen, daß sle in allen 
Fällen bei Ablieferung eines zum Zuchthause 
oder Strafarbeitshause Verurehetlten dem 
Vorstande der betreffenden Strafanstalt eine 
vollständige Abschrift des appellazionsgerichte 
lichen Strafurtheils mit der Geschichte und 
den Endscheidungs: Gründen, und eben so 
auch eine Abschrift des allenfalls ergangenen 
ober appellaztonsgerichtlichen Erkenntnisses, 
wenn anders dieses nicht durchaus bestäti- 
gend ausgefallen ist, mitzutheilen, im leztern 
Vuer')
	        
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