Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1745 
Koͤniglich--Baierisches 
1746 
Regierungsblatt. 
  
LXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 7. Dezember 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Erhebung der ordentlichen direkten Staats- 
Auflagen fuͤr das Etatsjahr 1614 betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Zur Deckung der ordentlichen Staatsbe- 
dücfnisse haben Wir auf den Antrag Unse- 
res geheimen Finanz,: Ministeriums über die 
für das lanfende Etatsjahr in Unserem 
Reiche zu erhebenden ordentlichen direkten 
Sctaats= Auflagen beschlossen, und beschlies- 
sen Wir, wie folgt: 
I. Abschnitc. 
Von den direkten Auflagen über- 
haupt, welche im Etatsjahre 
1314 bestehen sollen. 
. .. 
In den kälteren Landestheilen Unseres 
Reiches sollen durchaus, sohln niche nur 
dort, wo bas allgemeine Steuerprovisorium 
besteht, sondern auch dort, wo nach Unse- 
ren besondern Bestimmungen das definitive 
Grundsteuer= System eintritt, nur mehr 
solgende direkte Staats . Auflagen erhoben 
werden, nämlich: 
A. die Hüäusersteuer; 
B. die Grundsteuer; 
C. die Dominikalsteuer; 
die Gewerbesteuer, 
E. die Familien= oder Personalsteuer; 
. die Zugviehsteuer. 
— 
§S. 2. 
Gegen Erhebung dieser Auflagen sollen 
in gedachten Landestheilen fortan alle or- 
dentlichen Konkurrenzen zu besonderen 
Staatszwecken zesstren, und um auch den 
Druck der Umlugen zu Kommnunal= oder 
Lokgl= Bedürfnissen sowohl, als der Kon- 
kurrenzen zu außerordentlichen Staats-Be- 
dürfaissen so viel möglich zu erleichtern, 
behalten Wir Uns bevor, darüber durch 
besondere Verordnungen das Geeignete zu 
verfügen. 
S. 3. 
Ueber die in Unseren neu erworbenen 
Fürstenthümern Würzburg und Aschaffev- 
burg pro orclinario zu erhebenden Seaats= 
Auflagen werden Wir Unsere besonderen 
Verordnungen erlassen. 
C(100“)
	        
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