1745
Koͤniglich--Baierisches
1746
Regierungsblatt.
LXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 7. Dezember 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die Erhebung der ordentlichen direkten Staats-
Auflagen fuͤr das Etatsjahr 1614 betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Zur Deckung der ordentlichen Staatsbe-
dücfnisse haben Wir auf den Antrag Unse-
res geheimen Finanz,: Ministeriums über die
für das lanfende Etatsjahr in Unserem
Reiche zu erhebenden ordentlichen direkten
Sctaats= Auflagen beschlossen, und beschlies-
sen Wir, wie folgt:
I. Abschnitc.
Von den direkten Auflagen über-
haupt, welche im Etatsjahre
1314 bestehen sollen.
. ..
In den kälteren Landestheilen Unseres
Reiches sollen durchaus, sohln niche nur
dort, wo bas allgemeine Steuerprovisorium
besteht, sondern auch dort, wo nach Unse-
ren besondern Bestimmungen das definitive
Grundsteuer= System eintritt, nur mehr
solgende direkte Staats . Auflagen erhoben
werden, nämlich:
A. die Hüäusersteuer;
B. die Grundsteuer;
C. die Dominikalsteuer;
die Gewerbesteuer,
E. die Familien= oder Personalsteuer;
. die Zugviehsteuer.
—
§S. 2.
Gegen Erhebung dieser Auflagen sollen
in gedachten Landestheilen fortan alle or-
dentlichen Konkurrenzen zu besonderen
Staatszwecken zesstren, und um auch den
Druck der Umlugen zu Kommnunal= oder
Lokgl= Bedürfnissen sowohl, als der Kon-
kurrenzen zu außerordentlichen Staats-Be-
dürfaissen so viel möglich zu erleichtern,
behalten Wir Uns bevor, darüber durch
besondere Verordnungen das Geeignete zu
verfügen.
S. 3.
Ueber die in Unseren neu erworbenen
Fürstenthümern Würzburg und Aschaffev-
burg pro orclinario zu erhebenden Seaats=
Auflagen werden Wir Unsere besonderen
Verordnungen erlassen.
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