Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1747 
1I. Absch nitt. 
Von dem Betrage der für 1814 zu 
erhebenden direkten Auflagen. 
A. Die Haussteuer. 
§. 4. 
Die ordentliche Haussteuer soll in 3 
Simplis und jedes Simplum nach dem all- 
gemeinen Steuer-Provisocium in dem vor- 
jährigen Betrage, nämlich in 71 Kreuzer 
von jedem hundert Gulden des Steuer-Ka- 
pirals, nach dem definitiven Steuer"! Sy- 
steme aber in 1 Kreuzer von jedem Gulden 
des ausgemittelten Miethins Ertrages be- 
stehen. 
B. Die Grundsteuer. 
G. 5. 
Die ordentliche Grundsteuer hingegen 
soll abermal in 5 Simplis, und jedes Sim- 
plum in dem vorjaͤhrigen Betrage, sohin 
nach dem allgemeinen Steuerprovisorium 
in 7 von jedem Hundert des Steuer-Kapi- 
tals, nach dem definitiven Steuer-Systeme 
aber in dem hiefuͤr ausgeworfenen Katastral- 
Betrage bestehen. 
C. Die Dominikalsteuer. 
. 6. 
Eben so soll auch die ordentliche provl- 
sorische und definitive Dominibasstener 
wieder in s Simplis, und jedes Simplum 
in dem vorjährigen Betrage bestehen. 
D. Die Gewerbeste uer. 
. 7. 
Die Groͤße der ordentlichen Gewerbe- 
Steuer richtet sich nach den Normen und 
  
1743 
Klassen, welche Wir in Unserer Verord# 
nung vom 75. April laufenden Jahres?) 
biefür festgesezt haben. 
E. Die Familien steuer. 
. 8. 
Die Familien= oder Personalsteuer ist 
nach den Bestimmungen zu erheben, welche 
Wir demnächst in einer besondern Verord= 
nung erthetlen. « 
F. Die Zugoiehsteuer. 
§. 9. 
Die Zugviehsteuer endlich, oder das 
Weggeld, Surrogat soll auch in dem laufen 
den Jahre wieder nach den Normen vom 
10. August 1goß erhoben werden, und da- 
gegen nicht nur das Weggeld der reisenden 
Inlduder, und zwar ohne Unterschied, eb 
sie bloß innerhalb den Grenzen Unseres Rei- 
ches reisen, oder die Grenzen passiren, zessi- 
ren, sondern auch das Oekonomie-Fuhre 
wesen, und der Viehtrieb der Jnländer nach 
den Bestimmungen der jüngsten Zoll= und 
Mautordnung vom 23. September 1811 
vom inländischen Weggelde befreit bleiben. 
III. Absch nite. 
Von den Steuerzielen. 
S. L0o. 
Die 3 Simpla der ordentlichen Haus“ 
Steuer sind in 3 Zielen, und zwar das erste 
zum 30. November laufenden Jahres, das 
zwelte zum r5. Mai, und das dritte zum 
15. August künftigen Jahres zu erheben. 
*) Negierungébl. l. J. Stück XXXIV. S. 7. und F.
	        
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