1747
1I. Absch nitt.
Von dem Betrage der für 1814 zu
erhebenden direkten Auflagen.
A. Die Haussteuer.
§. 4.
Die ordentliche Haussteuer soll in 3
Simplis und jedes Simplum nach dem all-
gemeinen Steuer-Provisocium in dem vor-
jährigen Betrage, nämlich in 71 Kreuzer
von jedem hundert Gulden des Steuer-Ka-
pirals, nach dem definitiven Steuer"! Sy-
steme aber in 1 Kreuzer von jedem Gulden
des ausgemittelten Miethins Ertrages be-
stehen.
B. Die Grundsteuer.
G. 5.
Die ordentliche Grundsteuer hingegen
soll abermal in 5 Simplis, und jedes Sim-
plum in dem vorjaͤhrigen Betrage, sohin
nach dem allgemeinen Steuerprovisorium
in 7 von jedem Hundert des Steuer-Kapi-
tals, nach dem definitiven Steuer-Systeme
aber in dem hiefuͤr ausgeworfenen Katastral-
Betrage bestehen.
C. Die Dominikalsteuer.
. 6.
Eben so soll auch die ordentliche provl-
sorische und definitive Dominibasstener
wieder in s Simplis, und jedes Simplum
in dem vorjährigen Betrage bestehen.
D. Die Gewerbeste uer.
. 7.
Die Groͤße der ordentlichen Gewerbe-
Steuer richtet sich nach den Normen und
1743
Klassen, welche Wir in Unserer Verord#
nung vom 75. April laufenden Jahres?)
biefür festgesezt haben.
E. Die Familien steuer.
. 8.
Die Familien= oder Personalsteuer ist
nach den Bestimmungen zu erheben, welche
Wir demnächst in einer besondern Verord=
nung erthetlen. «
F. Die Zugoiehsteuer.
§. 9.
Die Zugviehsteuer endlich, oder das
Weggeld, Surrogat soll auch in dem laufen
den Jahre wieder nach den Normen vom
10. August 1goß erhoben werden, und da-
gegen nicht nur das Weggeld der reisenden
Inlduder, und zwar ohne Unterschied, eb
sie bloß innerhalb den Grenzen Unseres Rei-
ches reisen, oder die Grenzen passiren, zessi-
ren, sondern auch das Oekonomie-Fuhre
wesen, und der Viehtrieb der Jnländer nach
den Bestimmungen der jüngsten Zoll= und
Mautordnung vom 23. September 1811
vom inländischen Weggelde befreit bleiben.
III. Absch nite.
Von den Steuerzielen.
S. L0o.
Die 3 Simpla der ordentlichen Haus“
Steuer sind in 3 Zielen, und zwar das erste
zum 30. November laufenden Jahres, das
zwelte zum r5. Mai, und das dritte zum
15. August künftigen Jahres zu erheben.
*) Negierungébl. l. J. Stück XXXIV. S. 7. und F.