Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1751 
inzwischen verordnet haben, von den provi- 
sorischen Steuer-Kapitalien der Gutskom- 
plere den Abgleichungsbeischlag ganz abzu- 
sezen, so restringiren Wir Unsere besondere 
Verordnungen vom 15. Jaͤnner 1813 und 9. 
Jännerll. J. dahin, daß vom laufenden Etats- 
Jahre angefangen, die in ersterer den Rekla- 
mozionen über die provisorische Besteuerung 
der bemaierten gemeinen Gutekemplere be- 
willigte Suspensiv-Wirkung ganz zesstren, 
und die in lezterer den Reklamaziouen über 
die provisorischen Steuer-Kapltalien solcher 
HOekonomie-Komplexe, für welche zum Be- 
hufe der momentan provisorischen Grund- 
Steuer Fassionen gestellt wurden, ange- 
gönnte Suspensiv: Wirkung nur mehr für 
den dritten Theil der laufenden Steuer 
Schuldigkeit statt haben soll. 
. 17. 
Damit aber auch jene Reklamazlonen 
über das allgemeine Steuerprovisorium, 
welche durch die oben erwähnten Erleichte, 
rungen nicht beseitigt werdeu, und die in 
Folge derselben bieher erwachsenen ruhenden 
Steuergefälle flüßig gemacht, oder abgeschrie- 
ben werden können, so haben Unsere Finanz- 
Direkzionen diesem Gegenstande unausge- 
sezt die größte Aufmerksamkeit zu wihmem 
. 18. 
Auf gleiche Weise haben auch bie Fi- 
nanz: Direkzionen jener Kreise, in denen das 
desinitive Steuer-System mehr oder weni- 
ger in Anwendung konmt, neben Unserer 
numittelbaren Steuer: Kataster-Kommission 
sorafältig daruber zu wachen, daß die gegen 
  
1752 
dasselbe angebrachten Reklamazionen ohne 
Verzögerung untersucht und eßtschieden 
werden. 
Gegenwärtige Verordnung sell umder- 
züglich durch das Regierungsblatz bekannt 
gemacht werden. «- 
Gegeben Wien den 25. November 1814. 
Mar Josevb. 
Vdt. Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. von Geiger. 
  
Herrschafte= und Ortsgerichre. 
Seine königliche Moajeslät genehmiaten 
auf den Antrag der einschlägigen General= 
Kreiskommissariate die Bildung felgender 
Herrschafts= und Ortsgerichte. 
Im Mainkreise: 
(Onsgericht Hagenbach.) 
Der Freiherr von Seefried bildet auf 
dem Nittergute Hagenbach im dandge- 
richte Ebermannstadt ein geschlossenes Orts- 
gericht von 64 ständigen Familien.“ 
München den 17. November 1814. 
(Ortsgericht Adlitz.) 
Der königliche Gendarmerie: Lientenant 
Wilhelm Heinrich Friedrich Karl Freiherr 
von Seefriedk bildet bei dem behen Ad- 
lik im Landgerichte Po##enstein ein Orts- 
gericht. Dasselbe wird in den Orten Adlitz 
und Brümberg ö3 behauste Familien be- 
greifen. 
München den 38. November r814.
	        
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