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daß diese Steuer nur von jenen Familien-
Haͤuptern, auf welche jede Auflage dieser
Art zunächst zurückfällt, nach den weiter
unten folgenden Bestimmungen erhoben wer-
den soll.
§. 4. Als Erlduterung und nähere Aus-
sührung obiger allgemeiner Scze erklären
Wir:
1) Der Begriff von Familienhaupt ist hier
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nicht auf den eigentlichen Familienstand
beschränkt; es kommt also auch, wenn
die übrigen Erfodernisse zur Familien=
steuer vorhanden sind, nicht darauf an,
ob Jemand ledig oder verheurathet, welt-
lich oder geistlich sen, einen eigenen
Heerd und eigene Haushaltung habe
oder nicht, ansässig sey oder nicht.
Von mehreren Personen, welche gemein-
schaftliche Haushaltung führen, selbst
von Aeltern, Kindern, Geschwistern,
und andern Verwandten, welche bei-
sammen wohnen und essen, wird jedes
Individuum als ein besonderes Fami-
lienhaupt betrachtet, sobald es irgend
ein eigenes, ausgeschiedenes Einkom-
men, z. B. Besoldung, Präbende, be-
dungenen Austrag rc. genießt.
Wenn mehrere Geschwister unter einem
Vormünder stehen, so wird dieser als
das Familienhaupt der Pupillen ange-
sehen, und hat aus ihrem Vermoͤgen
die Familiensteuer zu entrichten, je-
doch, wie sich von selbst versteht, ohne
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deshalb für seine Person daron befreit
zu seyn.
4) Auch diesenigen männlichen und weib-
lichen Stift= und Kloster- Individuen
der säkularisirren sowohl, als der icht
säkularisirten Stifter und Klöster, wel-
che für sich ein ausgeschiedenes Ein
kommen, oder für die Einzelnen aust
gesprochene Pensionen beziehen, unter-
liegen der Familienstener, selbst dann,
wenn sie das eine oder die andern zu-
sammen in Gemeinschaft genießen. Bei
jenen noch nicht särularisicten Klöstern
und Sriftern aber, in welchen die Ein-
zelnen noch kein getheiltes Einkommen
haben; sondern das Gesam# Einkom-
men in voller Gemeinschaft genießen,
hat der Vorsteher oder das Haupt ei-
nes solchen Seiftes oder Klosters die
Familiensteuer nach Maaß des gemein
schaftlichen Einkommens zu entrichten.
5)
Unter der Familien: Steuerpflichtigkeit
sind nicht begrifen:
#a) alle eigentlichen Frem den, welche sch
nur vorübergehend in Unseren Staaten
aufhalten, und in denselben nicht be-
sütert sind;
b) die Gemeinden und Saiftungen, als
solche;
c) die Ehefrauen, so lange ihr Ehemann
lebt, und in so ferne sie nicht ein ei-
genes abgesöndert administrirtes Eis-
kommen haben;