Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1779 
daß diese Steuer nur von jenen Familien- 
Haͤuptern, auf welche jede Auflage dieser 
Art zunächst zurückfällt, nach den weiter 
unten folgenden Bestimmungen erhoben wer- 
den soll. 
§. 4. Als Erlduterung und nähere Aus- 
sührung obiger allgemeiner Scze erklären 
Wir: 
1) Der Begriff von Familienhaupt ist hier 
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— 
nicht auf den eigentlichen Familienstand 
beschränkt; es kommt also auch, wenn 
die übrigen Erfodernisse zur Familien= 
steuer vorhanden sind, nicht darauf an, 
ob Jemand ledig oder verheurathet, welt- 
lich oder geistlich sen, einen eigenen 
Heerd und eigene Haushaltung habe 
oder nicht, ansässig sey oder nicht. 
Von mehreren Personen, welche gemein- 
schaftliche Haushaltung führen, selbst 
von Aeltern, Kindern, Geschwistern, 
und andern Verwandten, welche bei- 
sammen wohnen und essen, wird jedes 
Individuum als ein besonderes Fami- 
lienhaupt betrachtet, sobald es irgend 
ein eigenes, ausgeschiedenes Einkom- 
men, z. B. Besoldung, Präbende, be- 
dungenen Austrag rc. genießt. 
Wenn mehrere Geschwister unter einem 
Vormünder stehen, so wird dieser als 
das Familienhaupt der Pupillen ange- 
sehen, und hat aus ihrem Vermoͤgen 
die Familiensteuer zu entrichten, je- 
doch, wie sich von selbst versteht, ohne 
1780 
deshalb für seine Person daron befreit 
zu seyn. 
4) Auch diesenigen männlichen und weib- 
lichen Stift= und Kloster- Individuen 
der säkularisirren sowohl, als der icht 
säkularisirten Stifter und Klöster, wel- 
che für sich ein ausgeschiedenes Ein 
kommen, oder für die Einzelnen aust 
gesprochene Pensionen beziehen, unter- 
liegen der Familienstener, selbst dann, 
wenn sie das eine oder die andern zu- 
sammen in Gemeinschaft genießen. Bei 
jenen noch nicht särularisicten Klöstern 
und Sriftern aber, in welchen die Ein- 
zelnen noch kein getheiltes Einkommen 
haben; sondern das Gesam# Einkom- 
men in voller Gemeinschaft genießen, 
hat der Vorsteher oder das Haupt ei- 
nes solchen Seiftes oder Klosters die 
Familiensteuer nach Maaß des gemein 
schaftlichen Einkommens zu entrichten. 
5) 
Unter der Familien: Steuerpflichtigkeit 
sind nicht begrifen: 
#a) alle eigentlichen Frem den, welche sch 
nur vorübergehend in Unseren Staaten 
aufhalten, und in denselben nicht be- 
sütert sind; 
b) die Gemeinden und Saiftungen, als 
solche; 
c) die Ehefrauen, so lange ihr Ehemann 
lebt, und in so ferne sie nicht ein ei- 
genes abgesöndert administrirtes Eis- 
kommen haben;
	        
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