1789
werbe steuer, und für die übrigen sechs
Abeheilungen werden jährlich, kurz vor dem
Steuerziele, durch die Rentämter neue Ver-
zeichnisse der Familiensteuer Pflichtigen und
Heberegister hergestell#, worüber unter Heu-
tigem eine eigene Instrukzion erlassen wird.
G. 13. Nachlésse an der jährlichen Häu-
serr, Gründe:, Dominikals oder Gewerbesteuer
haben für sich noch keinen Nachlaß an der
hievon treffenden Familiensteuer zur Folge,
wenn dieser nicht besonders bewilliget wird.
Dagegen werden neuerbaute Häuser und
neukultivirte Gründe, deren Steuer-Freijahre
noch nicht ausgelaufen sind, auch bei der
Berechnung der Familiensteuer nicht in An-
schlag gebrache.
Wenn ein Haus-, Grund-, Dominikal-=
oder Gewerbesteuer: Berrag zur Zeit, wo
das Familiensteuer-Ziel verfällt, ganz oder zum
Theile als ruhendes Gefäll behandelt wer-
den muß, so wird es mie dem hienach berech-
neten Familiensteuer: Betrage eben so ge-
halten.
Gegenwärtige Berordnung wird durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wis-
senschaft und Nachachtung bekannr gemacht.
Wien den ro. Dezember 13814.
Mar Joseyh.
Vdt. Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
* der General= Sekretee
von Geiger.
1790
(Die Erhebung eines ausserordentlichen Militär-
Verpflegungsbeitrages sür das ECtatsjahr
18 1 betreffend.)
Wir Maximilian Joseph-
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die dussern Verhälenisse bisher nicht
gestattet haben, Unsere zum Theil ausser
Landes befindlichen Truppen in ihre Garni-
sonen wurückkehren zu lassen, die mobile
Armee auf den Friedensfuß zu sezen, und
die Freiwilligen Korps wieder zu entlassen;
so sehen Wir Uns genöthiget, zur Bestrei-
tung des hiedurch veranlaßten ausserordent=
lichen Aufwandes für das laufende Etats-
sahr einen ausserordentlichen Militär=
Veroflegungsbeitrag erheben zu lassen,
weshalb Wir Folgendes verordnen:
I.
Zur Leistung der nach Monakzzielen be-
rechneten, und von zwei zu zwei Monaten
einzufodernden Militär= Verpflegungsbei-
träge sind diesenigen Unserer Unterthanen
ohne Ausnahme verpflichtet, welche der Fa-
miliensteuer unterliegen, und sollen hievon
auch nur diejenigen befreiet seyn, welche
diese Steuer nicht zu entrichten haben.
II. «
Die Belegung der Beitragspflichtigen
geschieht in jenen sechs Haupt- und den hie-
bei angeordneten Unter-Klassen, nach wel-
chen im verflossenen Eeatsjahre die ausser-
erdentliche Keiegesteuer erhoben worden ist,
mit folgenden Modifikazionen: