Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1789 
werbe steuer, und für die übrigen sechs 
Abeheilungen werden jährlich, kurz vor dem 
Steuerziele, durch die Rentämter neue Ver- 
zeichnisse der Familiensteuer Pflichtigen und 
Heberegister hergestell#, worüber unter Heu- 
tigem eine eigene Instrukzion erlassen wird. 
G. 13. Nachlésse an der jährlichen Häu- 
serr, Gründe:, Dominikals oder Gewerbesteuer 
haben für sich noch keinen Nachlaß an der 
hievon treffenden Familiensteuer zur Folge, 
wenn dieser nicht besonders bewilliget wird. 
Dagegen werden neuerbaute Häuser und 
neukultivirte Gründe, deren Steuer-Freijahre 
noch nicht ausgelaufen sind, auch bei der 
Berechnung der Familiensteuer nicht in An- 
schlag gebrache. 
Wenn ein Haus-, Grund-, Dominikal-= 
oder Gewerbesteuer: Berrag zur Zeit, wo 
das Familiensteuer-Ziel verfällt, ganz oder zum 
Theile als ruhendes Gefäll behandelt wer- 
den muß, so wird es mie dem hienach berech- 
neten Familiensteuer: Betrage eben so ge- 
halten. 
Gegenwärtige Berordnung wird durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wis- 
senschaft und Nachachtung bekannr gemacht. 
Wien den ro. Dezember 13814. 
Mar Joseyh. 
Vdt. Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
* der General= Sekretee 
von Geiger. 
  
1790 
(Die Erhebung eines ausserordentlichen Militär- 
Verpflegungsbeitrages sür das ECtatsjahr 
18 1 betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph- 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die dussern Verhälenisse bisher nicht 
gestattet haben, Unsere zum Theil ausser 
Landes befindlichen Truppen in ihre Garni- 
sonen wurückkehren zu lassen, die mobile 
Armee auf den Friedensfuß zu sezen, und 
die Freiwilligen Korps wieder zu entlassen; 
so sehen Wir Uns genöthiget, zur Bestrei- 
tung des hiedurch veranlaßten ausserordent= 
lichen Aufwandes für das laufende Etats- 
sahr einen ausserordentlichen Militär= 
Veroflegungsbeitrag erheben zu lassen, 
weshalb Wir Folgendes verordnen: 
I. 
Zur Leistung der nach Monakzzielen be- 
rechneten, und von zwei zu zwei Monaten 
einzufodernden Militär= Verpflegungsbei- 
träge sind diesenigen Unserer Unterthanen 
ohne Ausnahme verpflichtet, welche der Fa- 
miliensteuer unterliegen, und sollen hievon 
auch nur diejenigen befreiet seyn, welche 
diese Steuer nicht zu entrichten haben. 
II. « 
Die Belegung der Beitragspflichtigen 
geschieht in jenen sechs Haupt- und den hie- 
bei angeordneten Unter-Klassen, nach wel- 
chen im verflossenen Eeatsjahre die ausser- 
erdentliche Keiegesteuer erhoben worden ist, 
mit folgenden Modifikazionen:
	        
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