Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1791 
1) Die saͤmtlichen Beitraͤge der ersten 
Hauptklasse in ihren fuͤnf Unterabtheilun- 
gen sollen fuͤr jedes Simplum auf die 
Haͤlfte herabgesezt werden. 
2) Eben so ist in der zweiten Hauptklasse 
fuͤr jedes Monatsziel nur ein achtel Pro- 
zent oder 7 7 Kreuzer von jedem hundert 
Gulden der Geldbesoldungen und des 
Werthes der Naturalbesoldungen zu er- 
heben; 
3) In der sechsten Hauptklasse bestimmen 
Wir für die Gewerbe treibenden Indivi- 
duen den zehnten Theil ihrer ordentlichen 
Gewerbesteuer als monatlichen Beitrag. 
Hinsichtlich der Selbstfatirung und Be- 
legung in den verschiedenen Klassen haben die 
in dem Kriegssteuer-Edikte vom 19. Sep- 
tember v. J. Hh. 10. 20. 21. und zz. ent- 
haltenen Bestimmungen ) einzutreten, für die 
sechste Hauptklasse jedoch sind lediglich die 
nach Unserer jüngsten Verordnung herge- 
stellten neuen Gewerbesteuer-Kataster zu be- 
nüzen. 
III. 
Die Erhebung und Verrechnung dieser 
Militär Verpflegungsbeiträge har durchaus 
nach den in vorerwäáhnter Verordnung ent- 
haltenen Vorschriften zu geschehen, mit dem 
alleinigen Unterschiede, daß nicht für jeden 
Monat eine gesonderte, sondern erst am 
Schlusse des Etatfahres eine Hauptrechnung 
hierüber abzulegen ist. 
*! Rasoöbl. v. J. 1315. S. 1161. u. s. f. respec. 
——* 
1792 
Da übrigens die Anlegung der Kataster 
durch die Benüzung der vorjährigen rekri- 
fizirten Kriegssteuer-Kataster sehr erleichtert 
werden kann; so erwarten Wir, daß mit 
der Einhebung der für die Monate Oktober 
und November verfallenen Ziele sogleich an- 
gefangen, und die Perzepzion längst vier 
Wochen nach der Publikazion dieser Ver- 
ordunng vollendet, und binnen eben dieser 
Frist von sämmtlichen Finanzbehörden die 
summarische Uebersicht des zwei monarlichen 
Beitrages dieser ausserordentlichen Abgabe 
nach den einzelnen Klassen und ihren Unter- 
abtheilungen an Unser Finanz= Ministerium 
eingesendet, sonach im Anfange des Mo- 
nats Februar künftigen Jahres sogleich mit 
Einhebung der Ziele Dezember und Januar 
begonnen, und von zwei zu zwei Monaten 
hiemit fortgefahren werde, insoferne Uns 
nicht der Eintritt günstigerer Verhälrnisse 
möglich machen sollte, die Entrichtung die- 
ses Militär-Verpflegungsbeitrages für die 
lezteren Monate dieses Etatsjahres zu er- 
lassen. 
Wien den 10. Dezember 1814. 
Max Josepb. 
Vdt. Graf von Monegelas. 
Auf loͤuiglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. v. Geiger.
	        
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