1791
1) Die saͤmtlichen Beitraͤge der ersten
Hauptklasse in ihren fuͤnf Unterabtheilun-
gen sollen fuͤr jedes Simplum auf die
Haͤlfte herabgesezt werden.
2) Eben so ist in der zweiten Hauptklasse
fuͤr jedes Monatsziel nur ein achtel Pro-
zent oder 7 7 Kreuzer von jedem hundert
Gulden der Geldbesoldungen und des
Werthes der Naturalbesoldungen zu er-
heben;
3) In der sechsten Hauptklasse bestimmen
Wir für die Gewerbe treibenden Indivi-
duen den zehnten Theil ihrer ordentlichen
Gewerbesteuer als monatlichen Beitrag.
Hinsichtlich der Selbstfatirung und Be-
legung in den verschiedenen Klassen haben die
in dem Kriegssteuer-Edikte vom 19. Sep-
tember v. J. Hh. 10. 20. 21. und zz. ent-
haltenen Bestimmungen ) einzutreten, für die
sechste Hauptklasse jedoch sind lediglich die
nach Unserer jüngsten Verordnung herge-
stellten neuen Gewerbesteuer-Kataster zu be-
nüzen.
III.
Die Erhebung und Verrechnung dieser
Militär Verpflegungsbeiträge har durchaus
nach den in vorerwäáhnter Verordnung ent-
haltenen Vorschriften zu geschehen, mit dem
alleinigen Unterschiede, daß nicht für jeden
Monat eine gesonderte, sondern erst am
Schlusse des Etatfahres eine Hauptrechnung
hierüber abzulegen ist.
*! Rasoöbl. v. J. 1315. S. 1161. u. s. f. respec.
——*
1792
Da übrigens die Anlegung der Kataster
durch die Benüzung der vorjährigen rekri-
fizirten Kriegssteuer-Kataster sehr erleichtert
werden kann; so erwarten Wir, daß mit
der Einhebung der für die Monate Oktober
und November verfallenen Ziele sogleich an-
gefangen, und die Perzepzion längst vier
Wochen nach der Publikazion dieser Ver-
ordunng vollendet, und binnen eben dieser
Frist von sämmtlichen Finanzbehörden die
summarische Uebersicht des zwei monarlichen
Beitrages dieser ausserordentlichen Abgabe
nach den einzelnen Klassen und ihren Unter-
abtheilungen an Unser Finanz= Ministerium
eingesendet, sonach im Anfange des Mo-
nats Februar künftigen Jahres sogleich mit
Einhebung der Ziele Dezember und Januar
begonnen, und von zwei zu zwei Monaten
hiemit fortgefahren werde, insoferne Uns
nicht der Eintritt günstigerer Verhälrnisse
möglich machen sollte, die Entrichtung die-
ses Militär-Verpflegungsbeitrages für die
lezteren Monate dieses Etatsjahres zu er-
lassen.
Wien den 10. Dezember 1814.
Max Josepb.
Vdt. Graf von Monegelas.
Auf loͤuiglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär
G. v. Geiger.