Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1793 
(Die Erhebung der Taren von prorisorischen An- 
stellungen und Beförderungen betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Unsere Verordnung vom 19. Fe- 
bruar 1808. wegen Erhebung der geheimen 
Kanzlei Taren,) zwischen provisorischen und 
definitiven Anstellungen und Beförderungen 
keinen Unterschied macht, und der C. 6. 
lit. c. der Instrukzion über die Zahlungs- 
Befugnisse der Kassen und Aemter vom 
2. März l. J. bestimmr, daß fragliche Ta- 
en auch von ständigen Funkzions= Zulagen 
iu entrichten seyen, so ist darauf zu halten, 
daß bei allen neuen Anstellungen, Befdrde- 
rungen und Gehaltovermehrungen, ohne 
Unterschied, ob solche definktiv oder pro- 
visorisch verliehen sind, die geheime Kanz- 
leitare, so wie die durch die Verord- 
nung vom 30. Dezember 1806. angeord- 
nete Ausschreibgebühr für das Regierungs- 
blatt entrichtet werde, wobei sich von selbst 
versteht, daß wenn eine nur provisorisch 
verliehene Bedienstung oder Gehaltszulage 
nach der Hand als definitiv erklärt wird, 
für diese Definitiv Erklärung nicht nochma- 
len eine Tare gefordert werden kann, so 
fern dieselbe schon bei der provisorischen 
Verleihung erhoben worden. 
München den a. Dezember 1314. 
Aus 
Seiner königlichen Majestät Spezial- Vollmacht: 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. v. (PGeiger. 
! R)85l. v. J. 1806. St. XI. S. 500 — 4—1. 
  
1794 
(Die Gutseignung der Grund Unterthans-Guͤter 
der ausgehobenen Maltheser-Kommenden be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Aufrage der Steuer: und Do- 
mänen: Sekzion: ob auch den Grund Unter- 
thanen der aufgelößten Johanniter Ordens- 
Kommenden gleich den Grund Unterthauen 
der ehemaligen Stifster und Klöster die Guts- 
eignung gestattet werden solle, veschließen 
und verordnen Wir hiemit allergnädigst, daß 
die für die Grund Unterthanen der ehema- 
ligen Stifter und Klöster bereits bestehende, 
für den Staat und den Unterthan in so 
vielfacher Beziehung gleich nu#ßzliche Ver- 
ordnung wegen Ablösung des Grundeigen- 
thums auch auf die Grund Unterthanen der 
in Unserm Reiche aufgehobenen Johanniter 
Ordens-Kommenden und Bestzungen voll. 
kommen angewendet, und denselben, so weit 
sie schon inkamerirt sind, oder nach und 
nach inkamerirt werden, die Ablösung nach 
den schon bestehenden Vorschriften gestattet 
werden solle. 
Hiernach ist sich also allenthalben zu 
achten, und diese Verordnung wird zu Jeder- 
manns Wissenschaft in dem Regierungsblatte 
bekannt gemacht. 
Muͤnchen den 9. Dezember 1814. 
Aus 
Seiner königlichen Majestät Spezial-Vollmacht: 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekreiche 
G. v. Geiger. 
( II: )
	        
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