Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich  -Baierisches

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Regierungsblatt.

 

I.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  März  13875.

 

Verordnung.

 

(Die  Vorladungs=  und  Justellgebühren  in  kontenzlosen
  Verhandlungen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  verschiedenen  Antraͤge,  welche  Uns
hinsichtlich  der  Vorladungs=  und  Zustellgebühren
  der  Boten  erstattet  worden  find,  verordnen
  Wir  hiemic,  wie  folgt:

Den  Boten  bei  den  sämtlichen  Justiz-Behörden
  des  Königreiches,  so  wie  denjentgen,
  welche  die  Funkzionen  derselben  versehen,
  sollen  bei  Vorladungen  und  Zustellungen
  in  kontenziosen  Verhandlungen  künftig
  die  nämlichen  Gebühren  zustehen  und
verabreicht  werden,  welche  für  Fülle  der  nicht
kontenziosen  Gerichtbarkeit  nach  der  provisorischen
  Tarordnung  vom  8.  Oktober
1810.  O.  38.  u.  f.  vorgeschrieben  sind.

II.

Diese  Gebühren  sinden  jedoch  niche  statt
bei  mündlichen  Ladungen,  eben  so  wenig  in
den  sèogenannten  causis  domini,  in  Armensachen,
  oder  in  Weisungen,  welche  lediglich
von  Amtswegen  geschehen,  dergestalt,  daß

hierunter  nur  die  gerlchtlichen  Insinuczionen
  in  streirigen  Rechtsfällen  im  strengsten
Sinne  zu  verstehen  seyen.

III.

Gegenwärtige  Anordnung  soll  nur  provisorisch,
  und  bis  zur  Herstellung  einer
neuen  Tarordnung  über  die  kontenziose  Gerichtbarkeit
  gelten.

München  den  16.  März  r8175.
Aus  Seiner  kdniglichen  Majestät  Spezlal
Vollmacht.
Graf  von  Monegelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekrer-G.
  von  Geiger.

 

 

Bekanntmachungen.

 

(Prüfungs  Konkurs  der  katholischen  Pfarramts=Kandidaten
  im  Regenkreise.)

Das  königliche  General  Kommissariat
des  Regenkreises  hat  für  die  nach  einem  jeden
  Zeitraume  von  zwei  Jahren  festgesezte
Prufung  der  katholischen  Pfarramts  Kandidaten
  den  3.  Juli  l.  J.,  und  die  folgenden
  Tage  bestimme.  Das  Verfahren  bei
derselben  richtet  sich  nach  der  im  VII.  Sencke
  des  Regierungsblatts  vom  Jahre  1307

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