Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Falle  kommen  sie  fchon,  und  zwar  bei  den
Bauernguͤtern  als  Nuzantheile  an  den  unvertheilten
  Gemeinde-Gruͤnden  unter  den  Komplexual-Anschlag
  derselben;  bei  den  Buͤrgern
  der  Staͤdte  und  Maͤrkte  aber  als  eigene
walzende  Besizungen  in  die  Schaͤzung  (Instruktion
  Nro.  II.  G.  14.  ad  Lit.  E.)

.  20.  Die  Häuser  der  Bauern,  und
alle  eigentbümliche  Rustikal-Gebäude  unterliegen
  nicht,  als  solche  im  strengsten  Sinne,
der  Haussteuer,  sondern  es  müssen  dieselbe
in  die  Komplerual-Schäzung  der  Güter  mit
ausgenommen  werden.

Man  seze  aber  auf  den  erwähnten  praktischen

  Sinn  verständiger  Schäzleute  dat  Zutrauen,

  daß  sie  Bauernhaͤuser  und  Wirthschaftsgebaͤude
  in  ihrer  Komplexual-Schaͤ-zung
  nur  nach  ihrem  nothwendigen  Verhaͤltnisse
  zur  Beschlagung  der  Wirthschaft,  keineswegs
  aber  nach  ihrem  zufaͤlligen,  allenfalls
  luxurioͤsen  Bauwerthe  in  Anschlag
bringen.

F.  21.  Schloͤsser  auf  dem  Lande,
so  weitlaͤufig  und  kostbar  sie  seyn  moͤgen,
koͤnnen  nur  als  simple  Wohngebaͤude,  in  Beziehung
  auf  das  Unterkommen  des  Eigenthuͤmers,
  geschaͤzt  werden.

.  2z.  Gewerbs=  und  Fabrik-  Gebäunde,
  welche  dem  Betriebe  des  Gewerbes  2c.
ausschliessend  und  nothwendig  gewidmet
sind,  und  eine  andere  Bestimmung  gar  niche
mulassen,  z.  B.  di  Mühlwerke,  Malzund
  Sudbäuser,  die  Gewerbs-Gewölber
und  Sile,  unterliegen,  gleich  den  Gewerben,
keiner  Schazung.

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.  23.  Wenn  Gewerbe  bisher  mit  Grund
und  Boden  besessen  und  benüze  worden  sind,
z.  B.  bei  Mühlen,  Tafernen,  Schmieden  #c.
so  darf  der  Anschlag  dieser  Gewerbe  nie  bei
der  Schäzung  von  Grund  und  Boden  aufgenommen
  werden;  indem  (nach  G.  11.  des
Edikes  und  G.  64.  2c.  dieser  Instruktion)
Gewerbe  keiner  Schäzung  unterliegen,
sondern  durch  Klassisikation  besonders  zur
Besteuerung  gebracht  werden  müssen.

§.  4.  Die  Zeben  de  auf  fremden  Gründen
  werden  nur  in  jenem  Falle,  und  zwar  im
Kompleru  mit  eingehöften  Bauerngütern,
angeschlagen,  wenn  sie  mit  solchen  Gütern
als  Pertinenzien  auf  Grundgerechtigkeit,  oder
teben  verliehen  sind,  (Instruktion  Jr.  II.
S.  14.  ad  lit.  C.)

In  allen  anderen  Fällen  wird  das  Zehendrecht
  auf  fremden  Gründen  als  eine  abgesonderte
  Dominikal-Rente  behandelt.

Damit  aber  den  Rentämtern,  welche  zu
Folge  des  Hauptsteuer:  Mandates  vom  14.
Jänner  l.  J.  C.  7.  lit.  B.  die  Dominikal=Renten,
  Fassionen  für  die  Unsiegelmässigen
verfassen  sollen,  derlei  Zebende  nicht  entgeben,
  so  ist  in  dem  G.  14.  der  Instruktion
zur  Erbebung  der  steuerbaren  Gegeustände
verordnet,  daß  sie  niches  destoweniger  anmerkungsweise
  auch  in  die  Rustikal=  und
Hüäuser  "#  Fassionen  ausgenommen  werden
sollrn.

Die  tandrichter  und  Stadt=  Kommissäre
baben  über  diese  Beisäze  der  Rustikal  und
Häuser-Fassionen  einen  Auszug  zu  verfassen,
und  deu  einschlägigen  Rentämtern  zuzustel-