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Falle kommen sie fchon, und zwar bei den
Bauernguͤtern als Nuzantheile an den unvertheilten
Gemeinde-Gruͤnden unter den Komplexual-Anschlag
derselben; bei den Buͤrgern
der Staͤdte und Maͤrkte aber als eigene
walzende Besizungen in die Schaͤzung (Instruktion
Nro. II. G. 14. ad Lit. E.)
. 20. Die Häuser der Bauern, und
alle eigentbümliche Rustikal-Gebäude unterliegen
nicht, als solche im strengsten Sinne,
der Haussteuer, sondern es müssen dieselbe
in die Komplerual-Schäzung der Güter mit
ausgenommen werden.
Man seze aber auf den erwähnten praktischen
Sinn verständiger Schäzleute dat Zutrauen,
daß sie Bauernhaͤuser und Wirthschaftsgebaͤude
in ihrer Komplexual-Schaͤ-zung
nur nach ihrem nothwendigen Verhaͤltnisse
zur Beschlagung der Wirthschaft, keineswegs
aber nach ihrem zufaͤlligen, allenfalls
luxurioͤsen Bauwerthe in Anschlag
bringen.
F. 21. Schloͤsser auf dem Lande,
so weitlaͤufig und kostbar sie seyn moͤgen,
koͤnnen nur als simple Wohngebaͤude, in Beziehung
auf das Unterkommen des Eigenthuͤmers,
geschaͤzt werden.
. 2z. Gewerbs= und Fabrik- Gebäunde,
welche dem Betriebe des Gewerbes 2c.
ausschliessend und nothwendig gewidmet
sind, und eine andere Bestimmung gar niche
mulassen, z. B. di Mühlwerke, Malzund
Sudbäuser, die Gewerbs-Gewölber
und Sile, unterliegen, gleich den Gewerben,
keiner Schazung.
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. 23. Wenn Gewerbe bisher mit Grund
und Boden besessen und benüze worden sind,
z. B. bei Mühlen, Tafernen, Schmieden #c.
so darf der Anschlag dieser Gewerbe nie bei
der Schäzung von Grund und Boden aufgenommen
werden; indem (nach G. 11. des
Edikes und G. 64. 2c. dieser Instruktion)
Gewerbe keiner Schäzung unterliegen,
sondern durch Klassisikation besonders zur
Besteuerung gebracht werden müssen.
§. 4. Die Zeben de auf fremden Gründen
werden nur in jenem Falle, und zwar im
Kompleru mit eingehöften Bauerngütern,
angeschlagen, wenn sie mit solchen Gütern
als Pertinenzien auf Grundgerechtigkeit, oder
teben verliehen sind, (Instruktion Jr. II.
S. 14. ad lit. C.)
In allen anderen Fällen wird das Zehendrecht
auf fremden Gründen als eine abgesonderte
Dominikal-Rente behandelt.
Damit aber den Rentämtern, welche zu
Folge des Hauptsteuer: Mandates vom 14.
Jänner l. J. C. 7. lit. B. die Dominikal=Renten,
Fassionen für die Unsiegelmässigen
verfassen sollen, derlei Zebende nicht entgeben,
so ist in dem G. 14. der Instruktion
zur Erbebung der steuerbaren Gegeustände
verordnet, daß sie niches destoweniger anmerkungsweise
auch in die Rustikal= und
Hüäuser "# Fassionen ausgenommen werden
sollrn.
Die tandrichter und Stadt= Kommissäre
baben über diese Beisäze der Rustikal und
Häuser-Fassionen einen Auszug zu verfassen,
und deu einschlägigen Rentämtern zuzustel-