Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

332 
selben auch sede nachher erfolgende Ver- 
a#nderung zu bemerken ist, soll allenthal- 
ben, wo es noch nicht geschehen, bin- 
nen 4 Tagen nach Verkünbung gegen- 
wärtiger Verordnung in genauen Voll= 
zug gesezt werden. 
2. Von nun an sind diese Legitimazionen 
jedem Eintretenden sogleich bei seiner 
Einschreibung zu behändigen, bei jeder 
Meldung des Austritts aber einzuzle- 
hen, und ad Acta zu kaßiren. Des- 
gleichen find bei jeder Erhöhung oder 
Verminderung des Anschlags die des- 
fallsigen Bemerkungen auf eben diesen 
Legitimazionen sogleich zu bemerken. 
3. Läßt sich irgend eine Behbrde hierunter 
eine Verweigerung oder Verzögerung 
zu Schulden kommen, so hat sich der 
Betheiligte unverzüglich an das vorge- 
sezte General Kreiskommissariat zu wen- 
den, welches sofort das Geeignete zu 
seiner Sicherstellung verfügen, und die 
im ag. Artikel der Brandversicherungs- 
Ordnung bestimmten Ordnungs Strafen 
unnachsichtlich verhängen wird. 
4. Jeder, der diese ihm dargebotene Mit- 
tel, sich über die wirkliche und rich- 
tige Einschreibung in die Kataster Ge- 
wißheit zu verschaffen, unbenüzt läßt, 
hat sich künftig selbst zuzuschreiben, 
wenn er in dem Falle, daß die Grund- 
Bächer seinen Beitrict entweder gar 
nicht, oder einen geringern Anschlag 
nachweisen, mit seinen Entschädigungs- 
Foderungen und höhern Ausprüchen, 
  
32 
im Namen der allgemelnen Anstalt ab- 
und lediglich zum Regreß an diejenigen 
verwiesen wird, durch deren Unordnung 
oder Nachläßigkeit er sich für verkürzt. 
erachtet. 
München den 20. April 1815. 
Max Josepb. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General: Sekretäe 
F. von Kobell. 
  
(Entschádigung für demolirte Gebiude bei Feu- 
erobrünsien betreffend.) 
Wir Marimiltan Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Der 17. Artikel der allgemeinen Brand- 
Versicherungs Ordnung vom 33. Jänner 1811 
bestimmt, daß die Assekuranz auch denfenigen 
Gebäuden zu statten kommen soll, in wel- 
chen es zwar nicht gebrannt har, welche 
aber bei Gelegenheit und in Folge eines in 
einem andern Gebäude ausgebrochenen Bran- 
des mehr oder weniger beschädigr, oder zur 
Hemmung des Feuers ganz oder zum Theile 
niedergerissen werden. 
Es ist klar, und liegt in der Natur der 
Sache, daß diese Bestimmung nur von 
wirklich versicherten Gebaäuden gelte, und 
daß Besizer von nicht assekurirten Häusern, 
welche bei Gelegenheit eines Brandes be- 
schddigt oder niedergerissen werden, einen 
Ausspruch auf Entschädigung aus der An- 
stalt nicht haben. 
Zur Vermeidung von Mißverständnissen 
wird dieses hierdurch ausdrücklich und öffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.