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selben auch sede nachher erfolgende Ver-
a#nderung zu bemerken ist, soll allenthal-
ben, wo es noch nicht geschehen, bin-
nen 4 Tagen nach Verkünbung gegen-
wärtiger Verordnung in genauen Voll=
zug gesezt werden.
2. Von nun an sind diese Legitimazionen
jedem Eintretenden sogleich bei seiner
Einschreibung zu behändigen, bei jeder
Meldung des Austritts aber einzuzle-
hen, und ad Acta zu kaßiren. Des-
gleichen find bei jeder Erhöhung oder
Verminderung des Anschlags die des-
fallsigen Bemerkungen auf eben diesen
Legitimazionen sogleich zu bemerken.
3. Läßt sich irgend eine Behbrde hierunter
eine Verweigerung oder Verzögerung
zu Schulden kommen, so hat sich der
Betheiligte unverzüglich an das vorge-
sezte General Kreiskommissariat zu wen-
den, welches sofort das Geeignete zu
seiner Sicherstellung verfügen, und die
im ag. Artikel der Brandversicherungs-
Ordnung bestimmten Ordnungs Strafen
unnachsichtlich verhängen wird.
4. Jeder, der diese ihm dargebotene Mit-
tel, sich über die wirkliche und rich-
tige Einschreibung in die Kataster Ge-
wißheit zu verschaffen, unbenüzt läßt,
hat sich künftig selbst zuzuschreiben,
wenn er in dem Falle, daß die Grund-
Bächer seinen Beitrict entweder gar
nicht, oder einen geringern Anschlag
nachweisen, mit seinen Entschädigungs-
Foderungen und höhern Ausprüchen,
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im Namen der allgemelnen Anstalt ab-
und lediglich zum Regreß an diejenigen
verwiesen wird, durch deren Unordnung
oder Nachläßigkeit er sich für verkürzt.
erachtet.
München den 20. April 1815.
Max Josepb.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General: Sekretäe
F. von Kobell.
(Entschádigung für demolirte Gebiude bei Feu-
erobrünsien betreffend.)
Wir Marimiltan Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Der 17. Artikel der allgemeinen Brand-
Versicherungs Ordnung vom 33. Jänner 1811
bestimmt, daß die Assekuranz auch denfenigen
Gebäuden zu statten kommen soll, in wel-
chen es zwar nicht gebrannt har, welche
aber bei Gelegenheit und in Folge eines in
einem andern Gebäude ausgebrochenen Bran-
des mehr oder weniger beschädigr, oder zur
Hemmung des Feuers ganz oder zum Theile
niedergerissen werden.
Es ist klar, und liegt in der Natur der
Sache, daß diese Bestimmung nur von
wirklich versicherten Gebaäuden gelte, und
daß Besizer von nicht assekurirten Häusern,
welche bei Gelegenheit eines Brandes be-
schddigt oder niedergerissen werden, einen
Ausspruch auf Entschädigung aus der An-
stalt nicht haben.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen
wird dieses hierdurch ausdrücklich und öffent-