Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Prüfung  fortzusetzen,  so  gilt  wegen  der  Meldung  zur  Anberaumung  ferneren  Termins  das  im
Abs.  1  Gesagte.
8.  62.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  den  Abschnitten  V  bis  VII  sowie  in  jedem  Theile  der  übrigen
  Abschnitte  wird  eine  besondere  Cenfur  unter  ausschließlicher  Anwendung  der  Censuren  „sehr
gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),  „.ungenügend“  (4)  und  „schlecht“  (5)  ertheilt.

Wenn  von  zwei  an  einer  Prüfung  betheiligten  Examinatoren  einer  die  Censur  „ungenügend“
oder  „schlecht“  ertheilt,  so  entscheidet  seine  Stimme.  Andernfalls  finden  die  Bestimmungen  des  §.  53
Abs.  1  zu  a  und  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

F.  53.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  vollständig  bestanden,  so  wird  für  den  ganzen  Abschnitt  von  dem  Vorsitzenden
  die  Gesammtcensur  ermittelt,  indem  die  Zahlenwerthe  der  Einzelcensuren  (S.  52  Abs.  1)
a.  für  Abschnitt  1  einfach,
b.  für  Abschnitt  II  Theil  1  fünffach,  Theil  2  einfach,
C.  für  Abschnitt  III  Theil  1  und  4  je  zweifach,  Theil  2  und  3  je  einfach,
d.  für  Abschnitt  IV  Theil  1  dreifach,  Theil  2  einfach
gerechnet  werden  und  die  sich  für  die  einzelnen  Abschnitte  ergebende  Summe  der  Zahlenwerthe  zu  à
durch  zwei,  zu  b  und  c  durch  sechs,  zu  d  durch  vier  getheilt  wird.
Ergeben  sich  bei  der  Theilung  Brüche,  so  werden  sie,  wenn  sie  über  0,/  betragen,  als  ein
Ganzes  gerechnet,  anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

S.  54.

Ist  in  einem  Prüfungsabschnitt  oder  in  einem  Theile  eines  Prüfungsabschnitts  die  Censur
„ungenügend“  oder  „schlecht“  ertheilt,  so  gilt  er  als  nicht  bestanden  und  muß  wiederholt  werden.

Die  Frist,  nach  welcher  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann,  beträgt  je  nach  den  Censuren
zwei  Monate  bis  ein  Jahr.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit  den  betreffenden
Examinatoren  für  jeden  Abschnitt  einheitlich  bestimmt.  In  gleicher  Weise  wird  der  Zeitpunkt  festgesetzt,
bis  zu  welchem  spätestens  die  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  in  dem  Abschnitte,  soweit  er  nicht
bestanden  ist,  erfolgen  muß.  Wiederholungsfristen  verschiedener  Abschnitte  laufen  gleichzeitig  neben
einander.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  oder  eines  Theiles  desselben  findet  in  Gegenwart
  des  Vorsitzenden  statt.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht
zugelassen.