Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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C. 3. Alle Boden, sie sehen in- oder aus- 
ländisch, gehend reitend, oder fahrend, müssen, 
so weit es noch nichr geschehen, bei der Ge- 
neral Postdirekzion dahler eine Legltimajions= 
oder Konzessionslirkunde nächsuchen: ste ha- 
ben in ihrer besfallssgem: Verstellung nebst 
ihrem Namen, Alker, Famille und Ver- 
moͤgen 
2) Ort, Tag und Stunde des Abgangs 
ihrer periodischen Botenreise, « 
b)dieSn-assen,verensiesichbedienem 
c)ihreNachtquatkiereuntern-ego, 
d) den lezten Bestimmungsort ihrer Reise, 
e) Tag und Stunde ihrer dortigen An- 
kunft nebst dem Ort ihrer Einkehr allda, 
f) Tag und Stunde der antrerenden Rück- 
reise, die gebrauchenden Strassen, die 
Nachtquattiere, auch die Zeit ihrer An- 
kunft zu Hause, 
8) die gewöhnliche Zahl ihrer Pferde, 
Kutschen und Wägen, auch 
h) ob sie Reisende mirführen, getreulich 
anzugeben; besonders aber 
i) beglaubte Abschrift ihrer Rechtsticel 
einzureichen, und 
k) die lezten drei Vorfahrer ihrer Boten- 
stellen zu benennen. 
Wer in den neuadquirirten Provinzen 
nach Versluß von drei Monaten mit einer 
begitlmazions Urkunde, oder einem Zeugnisse 
solche nachgesucht zu haben, nicht versehen 
ist, soll von den Landgerichten, Polizeistel- 
len und Mautstazionen nicht passirt, sondern 
zurückgewiesen werden. 
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C. 4. Auf Poststraffen dürfen die Boten 
insgesamt keine Briefe, sodann auf Stras= 
sen, we Postwägen jezt oder in Zukunft 
in der Woche zwelmal gehen, keine Kisten, 
Schachteln, oder andere wie immer verpack- 
ke Frachtstücke, welche niche ber 15 Pfund 
baterischen Gewichte wirgen, auch kein baa- 
res Geld, das ist, gemuͤnztes Metall, es 
sey wenig oder viel, aufnehmen oder verfuͤh- 
ren. Auf die erste Uebertretung dieses Ver- 
bots wird sowohl der Bote als der Aufgeber 
mit einer dem zehnfachen Postporto gleich- 
kommenden Geldstrafe von jedem Brief und 
Frachestücke belegt. Gegen betrügliches Zu- 
sammenpacken der Briefe und kleiner Fracht- 
stücke zu Erreichung des Gewichts wird eine 
besondere Serafe von zehn Gulden festgesezt, 
und der Vorwand, daß die verschlossenen Brie- 
se zu Frachrstücken, oder die kleinern Fracht- 
stücke zu größern gehören, oder im Fracht- 
briefe oder Mautpollete zusammen geschrieben 
sepen, ist keine Rechtfertigung. Bei der 
zweiten Uebertretung verfällt der Bote und 
der Aufgeber, jeder in den doppelten Betrag 
dieser Geldstrase, und der Bote wird von 
solcher Zeit an angehalten, seine bringenden 
und zurücknehmenden Frachtstücke unter un- 
mittelbarer auf seine Kosten zu bestellender 
Polizei= oder Mauraussicht auf und abzupa- 
cken. Durch die dritte Uebertretung ver- 
wirke der Bote ohne Nachssche seine Gerech- 
tigkeit und der Aufgeber das Eigenthum sei- 
nes Frachrstückes, oder dessen Werrhs. Be- 
stünde aber das Versendete in einem Briefe
	        
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