Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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C.  3.  Alle  Boden,  sie  sehen  in-  oder  ausländisch,
  gehend  reitend,  oder  fahrend,  müssen,
so  weit  es  noch  nichr  geschehen,  bei  der  General
  Postdirekzion  dahler  eine  Legltimajionsoder
  Konzessionslirkunde  nächsuchen:  ste  haben
  in  ihrer  besfallssgem:  Verstellung  nebst
ihrem  Namen,  Alker,  Famille  und  Vermoͤgen


2)  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Abgangs
ihrer  periodischen  Botenreise,  «
b)dieSn-assen,verensiesichbedienem
c)ihreNachtquatkiereuntern-ego,
d)  den  lezten  Bestimmungsort  ihrer  Reise,
e)  Tag  und  Stunde  ihrer  dortigen  Ankunft
  nebst  dem  Ort  ihrer  Einkehr  allda,
f)  Tag  und  Stunde  der  antrerenden  Rückreise,
  die  gebrauchenden  Strassen,  die
Nachtquattiere,  auch  die  Zeit  ihrer  Ankunft
  zu  Hause,
8)  die  gewöhnliche  Zahl  ihrer  Pferde,
Kutschen  und  Wägen,  auch
h)  ob  sie  Reisende  mirführen,  getreulich
anzugeben;  besonders  aber
i)  beglaubte  Abschrift  ihrer  Rechtsticel
einzureichen,  und
k)  die  lezten  drei  Vorfahrer  ihrer  Botenstellen
  zu  benennen.

Wer  in  den  neuadquirirten  Provinzen
nach  Versluß  von  drei  Monaten  mit  einer
begitlmazions  Urkunde,  oder  einem  Zeugnisse
solche  nachgesucht  zu  haben,  nicht  versehen
ist,  soll  von  den  Landgerichten,  Polizeistellen
  und  Mautstazionen  nicht  passirt,  sondern
zurückgewiesen  werden.

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C.  4.  Auf  Poststraffen  dürfen  die  Boten
insgesamt  keine  Briefe,  sodann  auf  Strassen,
  we  Postwägen  jezt  oder  in  Zukunft
in  der  Woche  zwelmal  gehen,  keine  Kisten,
Schachteln,  oder  andere  wie  immer  verpackke
  Frachtstücke,  welche  niche  ber  15  Pfund

baterischen  Gewichte  wirgen,  auch  kein  baares

  Geld,  das  ist,  gemuͤnztes  Metall,  es
sey  wenig  oder  viel,  aufnehmen  oder  verfuͤhren.
  Auf  die  erste  Uebertretung  dieses  Verbots
  wird  sowohl  der  Bote  als  der  Aufgeber
mit  einer  dem  zehnfachen  Postporto  gleichkommenden
  Geldstrafe  von  jedem  Brief  und
Frachestücke  belegt.  Gegen  betrügliches  Zusammenpacken
  der  Briefe  und  kleiner  Frachtstücke
  zu  Erreichung  des  Gewichts  wird  eine
besondere  Serafe  von  zehn  Gulden  festgesezt,
und  der  Vorwand,  daß  die  verschlossenen  Briese
  zu  Frachrstücken,  oder  die  kleinern  Frachtstücke
  zu  größern  gehören,  oder  im  Frachtbriefe
  oder  Mautpollete  zusammen  geschrieben
sepen,  ist  keine  Rechtfertigung.  Bei  der
zweiten  Uebertretung  verfällt  der  Bote  und
der  Aufgeber,  jeder  in  den  doppelten  Betrag
dieser  Geldstrase,  und  der  Bote  wird  von
solcher  Zeit  an  angehalten,  seine  bringenden
und  zurücknehmenden  Frachtstücke  unter  unmittelbarer
  auf  seine  Kosten  zu  bestellender
Polizei=  oder  Mauraussicht  auf  und  abzupacken.
  Durch  die  dritte  Uebertretung  verwirke
  der  Bote  ohne  Nachssche  seine  Gerechtigkeit
  und  der  Aufgeber  das  Eigenthum  seines
  Frachrstückes,  oder  dessen  Werrhs.  Bestünde
  aber  das  Versendete  in  einem  Briefe