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C. 3. Alle Boden, sie sehen in- oder ausländisch,
gehend reitend, oder fahrend, müssen,
so weit es noch nichr geschehen, bei der General
Postdirekzion dahler eine Legltimajionsoder
Konzessionslirkunde nächsuchen: ste haben
in ihrer besfallssgem: Verstellung nebst
ihrem Namen, Alker, Famille und Vermoͤgen
2) Ort, Tag und Stunde des Abgangs
ihrer periodischen Botenreise, «
b)dieSn-assen,verensiesichbedienem
c)ihreNachtquatkiereuntern-ego,
d) den lezten Bestimmungsort ihrer Reise,
e) Tag und Stunde ihrer dortigen Ankunft
nebst dem Ort ihrer Einkehr allda,
f) Tag und Stunde der antrerenden Rückreise,
die gebrauchenden Strassen, die
Nachtquattiere, auch die Zeit ihrer Ankunft
zu Hause,
8) die gewöhnliche Zahl ihrer Pferde,
Kutschen und Wägen, auch
h) ob sie Reisende mirführen, getreulich
anzugeben; besonders aber
i) beglaubte Abschrift ihrer Rechtsticel
einzureichen, und
k) die lezten drei Vorfahrer ihrer Botenstellen
zu benennen.
Wer in den neuadquirirten Provinzen
nach Versluß von drei Monaten mit einer
begitlmazions Urkunde, oder einem Zeugnisse
solche nachgesucht zu haben, nicht versehen
ist, soll von den Landgerichten, Polizeistellen
und Mautstazionen nicht passirt, sondern
zurückgewiesen werden.
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C. 4. Auf Poststraffen dürfen die Boten
insgesamt keine Briefe, sodann auf Strassen,
we Postwägen jezt oder in Zukunft
in der Woche zwelmal gehen, keine Kisten,
Schachteln, oder andere wie immer verpackke
Frachtstücke, welche niche ber 15 Pfund
baterischen Gewichte wirgen, auch kein baares
Geld, das ist, gemuͤnztes Metall, es
sey wenig oder viel, aufnehmen oder verfuͤhren.
Auf die erste Uebertretung dieses Verbots
wird sowohl der Bote als der Aufgeber
mit einer dem zehnfachen Postporto gleichkommenden
Geldstrafe von jedem Brief und
Frachestücke belegt. Gegen betrügliches Zusammenpacken
der Briefe und kleiner Frachtstücke
zu Erreichung des Gewichts wird eine
besondere Serafe von zehn Gulden festgesezt,
und der Vorwand, daß die verschlossenen Briese
zu Frachrstücken, oder die kleinern Frachtstücke
zu größern gehören, oder im Frachtbriefe
oder Mautpollete zusammen geschrieben
sepen, ist keine Rechtfertigung. Bei der
zweiten Uebertretung verfällt der Bote und
der Aufgeber, jeder in den doppelten Betrag
dieser Geldstrase, und der Bote wird von
solcher Zeit an angehalten, seine bringenden
und zurücknehmenden Frachtstücke unter unmittelbarer
auf seine Kosten zu bestellender
Polizei= oder Mauraussicht auf und abzupacken.
Durch die dritte Uebertretung verwirke
der Bote ohne Nachssche seine Gerechtigkeit
und der Aufgeber das Eigenthum seines
Frachrstückes, oder dessen Werrhs. Bestünde
aber das Versendete in einem Briefe