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waltender Unzulaͤnglichkeit des Gemeinde-
Vermoͤgens zu dem desfallsigen Aufwande,
soll das Erfoderniß an baarem Gelde, so
fern solches nothwendig und unverschieblich
aufgebracht werden muß, durch Anleihen,
gegen Zuruͤckzahlung aus den ordentlichen
Gemeinde Einkünften in billigen Fristen ge-
deckt werden.
Art. 17.
Die bestehenden Gemeinde Schul-
den sind unverweilt einer strengen Liquida-
zion zu unterziehen, und nach sorgfältiger
Prüfung der Schuldtitel, der gesezlichen Be-
schaffenheit derselben, der wirklichen Ver-
einnahmung und Verwendung der aufgenom-
menen Summen, so wie der wahren Gräöße
derselben, die desfallsigen Hastungen der
Gemeinden endlich ins Reine zu sezen. Die
untern Polizei= und obern Kreis Behörden
sind für jede Nachlässigkeic hierunter eben
so verantwortlich, als für den Vollzug der
über die Erfodernisse einer giltigen und
verbindlichen Gemeinde Schuld bestehenden
Verordnungen.
Art. 18.
Eben so werden alle Beamten, welchen
die Kriegsgeschäfte in den Städten und auf
dem Lande übertragen sind, für alle jene
Nachtheile verantwortlich erklärt, welche
den Gemeinden durch unterlassene Ein-
sammlung der Behelfe zur Liquidazion der
getragenen Kriegslasten verursacht werden.
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Dritter Titel.
Von der Regulirung und Beschrän=
kung der GemeindeUmlagen.
Art. 10.
Wenn, ungeachtet der den Gemeinden
nunmehr geöffneren besondern Hilfsquellen,
und ungeachtet der bezielten Verminderung
der baaren Gemeinde Ausgaben, in einzelnen
Fällen dennoch die Nothwendigkeit einer Er-
hebung von Umlagen eintreten sollte, so dür-
sen solche, in sofern sie als Beischläge zu
den direkten ordentlichen Staate Auflagen
eingebracht werden, niemals und unter
keiner Bedingung den sechsten Theil
dieser Auflagen überschreiten.
Art. 20.
Auf eben dieses Maaß ist auch für je-
des einzelne Jahr jene Umlage beschránkt,
welche erfoderlich ist, um die Lasten der ver-
flossenen Kriegsjahre auszugleichen; und es
wird auch hier die Voraussezung unter-
stellt, daß eine solche Umlage nur als Nach-
hilfe, wenn die Gemeinden den treffenden
Betrag nicht aus andern ihnen zu Gebote
stehenden Mitteln leisten können oder wollen,
Plaz greifen dürfe.
Art. 21.
Wenn der Drang des Kriegs eine hoͤhere
Belegung, uͤber das gesezliche Maaß, fuͤr
den Augenblick unvermeidlich macht, so soll
der Mehrbeitrag immer nur als Vorschuß
betrachtet werden, welcher durch die allge-
meine Ausgleichung vergütet werden muß.
Art. 22.
Im Falle, daß der Beischlag auf eine