Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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dung der gegenwärtigen Verordnung, tre- 
ten die Gemeinden in diesenigen Befugnisse 
ein, welche ihnen die Art. 6 und 7 in An- 
sehung der Auemittlung der benethigten 
Fonds, und in Ansehung der Erhebung der 
bewilligten Aufschläge eingeräumt sind. 
Art. 29. 
Nebstdem werden die Gemeinden sogleich 
berechtigt: 
a)die in den Art. 1 und g benannten 
Etats ihrer ordentlichen Einnahmen 
und Ausgaben selbst herzustellen; 
b) zu verlangen, daß sie über den Be- 
stand ihrer Schulden und die Art ih- 
rer Tilgung, so wie auch 
P) über neue Ausgaben, und Gemeinde- 
Auf, und Umlagen, mit ihren Erinne- 
rungen und Vorschlägen vernommen 
werden; und endlich 
d) die Perzepzion und Verrechnung ih- 
rer Einkünfte nach den genehmigten Be- 
stimmungen des Etats, oder nach spe- 
ziellen höheren Anweisungen unmittel- 
bar selbst zu besorgen. 
Art. 3o0. 
Diese Befugnisse werden im Namen der 
Gemeinden vor der Hand, bis die von Uns 
bereits angeordnete Reorganisazion der Ma- 
gistrate erfolgt seyn wird, und zwar in 
Städten und Märkten durch die bestehen- 
den Munizipal Räthe, auf dem Lande aber 
durch einen gewählten Ausschuß, welcher 
sedem Ortsvorsteher beigegeben wird, aus- 
geubt. 
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Art. 31. 
Wo eigene Kommumal Administratoren 
bestehen, kreten solche einsweilen in den Mu- 
nizlpal Rath, Magtstrat oder Ausschuß als 
Mitglieder ein, welchem sie alle Aufklärun- 
gen und Behelfe mitzucheilen schuldig find, 
und für welchen sie die Geschäfte der Ver- 
einnahmung und Verrechnung führen. 
Act. 32. 
In Ermanglung eigner Kommunald#ld-= 
ministratoren stellen die Gemeinden selbst 
entweder für immer, oder für einzelne Fälle 
ihre Eirnehmer und Verrechner auf. 
Art. 33. 
Wenn mehrere Gemeinden zu einem ge- 
meinschaftlichen Zwecke zu konkurriren ha- 
ben; so benennen sie aus ihrer Mitte ein 
oder einige Individuen, welche die Quoten 
der einzelnen Gemeinden vereinnahmen, nach 
der Bestimmung verwenden, und verrechnen. 
Art. 34. 
Den Landgerichten und sonstigen untern 
Polizei Behörden soll auf keinen Fall gestat- 
tet seyn, die Beiträge der Gemeinden an 
sich u ziehen, und für Gemeindezwecke 
eine Kasse zu halten. Jedoch sind sie berech- 
tige und verpflichtet, 
a) gegen Willkühr, Nachlässigkeir und Un- 
terschleife der Munizipal Räche, Ma- 
gistrate, Ausschüsse, Einnehmer und 
Verrechner zu wachen, 
b) darauf zu sehen und zu halten, daß 
die Abgaben und Beiträge der Gemein- 
den richtig verwender, und 
„P) daß zu gehöriger Zeit ordentliche Rech-
	        
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