Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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1 Koͤniglich-Baierisches 
egierungsblatt. 
442 
  
XXIV. Stück. München, Mittwoch den r4. Junf 1815. 
  
Verordnung. 
  
(Die Einsendung der Depositen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ungeachtet in so vielen Verordnungen strenge 
anbefohlen worden ist, daß alle Unsere hoͤ- 
here und niedere Gerichtsbehoͤrden jedes em- 
pfangene Geld Depositum unverzuͤglich an 
Unsere Staatsschulden Tilgungs Kasse über- 
geben sollen; so haben wir doch seither die 
unangenehme Erfahrung gemache, daß diese 
Verordnungen von mehrern Gerichtsstellen 
nicht befolgt, und die bedeutendsten Sum- 
men selbst Jahre lang in den Amts= und so- 
gar in Privat Kassen aufdewahrt werden, 
wodurch nicht allein dem Staate in den 
dringendsten Zeitverhälenissen die paratesten 
Mittel entzogen, sondern nebstbei Unser 
Aerar vielfältig in die Nothwendigkete ver- 
sezt wurde, die durch untreue, oder sorglose 
Verwahrung zu Verlust gegangenen Gelder 
ersezen zu müssen. 
Um diese Nachtheile und Gefährden für 
die Zukunft zu entfernen, und das öfsent- 
liche Vertrauen aufrecht zu erhalten, haben 
Wir zwar beschlossen, nach bereits eingelei- 
teter genauer Prüfung der bisherigen De- 
positen Ordnungen, eine allgemeine, und voll- 
ständige Vorschrift über die Behandlung 
derselben zu erlassen; bis dahin wollen Wir 
aber unter Bezug auf die gegenwärtig schon 
bestehenden Verordnungen, vorzüglich jener 
vom 9. Juli 1802, und 3. Dezember 1871 
wiederholt ernstlich anbefohlen haben, daß 
alle Unsere Gerichtsbehörden ohne Ausnah- 
me sogleich nach Bekanntmachung dieser Ver- 
ordnung die in ihren Händen befindlichen 
Depostten, welche nach der Bestimmung vom 
9. Juli 180 zur Einsendung geeigner sind, 
an die einschlägige Spezial Schuldentilgungs- 
Kasse gegen Schein übergeben, und sich hierin 
um so minder eines Saumsales mehr schul- 
dig machen sollen, als Wir die Vorstände 
hierüber persenlich verantwortlich erklären, 
und in vorkommenden Fällen mit angemesse- 
nen Geldstrafen belegen lassen würden. 
Zugleich ertheilen Wir Unsern Finanz-- 
Direkzionen den ausdrücklichen Befehl, bei 
Gelegenheit der vorzunehmenden Visttazion 
der Rentämter auch jedesmal die Depositen- 
Kassen der Gerichtsstellen genau zu unter- 
(28°)
	        
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