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geschrieben. Kommt ein Gegenstand aus ei-
ner frühern Tabelle in einer nachfolgenden
wieder vor, so wird die Numer der vori-
gen Tabelle unter die Numer der neuen ge-
sezt, und eine von der andern durch einen
Querstrich getrennt.
G. 4. Jede Kolumne, für welche ein
Eintrag vorhanden ist, muß denselben wirk-
lich erhalten, und eine Zurückweisung auf
vorhergehende Numern ist nur dann erlaube,
wenn bei den unmittelbar auf einander fol-
genden Sachen der Eintrag in derselben Rub-
rik genau übereinstimmt.
G. §. Anzeigen und Nachweisungen,
welche sich nicht zu einer bestimmen Kolum-
ne der Tabelle eignen, werden als Bemer-
kungen in die lezte Kolumne eingetragen.
G. 6. Jede in die Tabelle aufgenommene
Sache ist in den folgenden Tabellen so lange
fortzuführen, bis sie entweder für das Un-
tergericht oder für diese Tabelle als erledi-
get oder als beruhend anzusehen, als solche
einmal in der Tabelle vorgetragen, und da-
gegen vom Obergerichte nichts erinnert wor-
den ist.
§. 7. Für die Aechtheit der Einträge
in die Tabellen haftet jedes in Rechts Sa-
chen arbeitende Gerichto Mitglied hinsichrlich
der Sachen, womit es als Inguirent oder
Referent beschäftigt war; vor Allem aber haf-
tet für die genaue und vorschriftmäßige Ab-
fassung und Einsendung der Gerichts Ver-
stand; deßhalb muß jede Tabelle am Ende
derselben von sämtlichen Mitgliedern eines
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Untergerichts unterschrieben, werden, sollte
auch ein oder das andere Mitglied in einent
Geschäftszweige nicht gearbeitet haben. Aus-
lassungen und Unrichtigkeiten in Einträgen
werden unnachsichrlich, e nachdem sie sich.
in Nachläßigkeir gder Vexsaz gründen, ge2
ahnder.
S. 3. Sollee. bei, einem Untergerichte
für eine Tabelle im den vorgeschriebenen
Zeitraum kein Gegenstand vorhanden sepn,
so hat dasselbe eine Fehlanzeige zu machen-
I. 0. Jede Tabelle wird nur einfach
eingesendet, das Rapulare oder Duplikat
derselben ist bei. dem. Untergerichte sorgfäl=
tig aufzubewahren.
G. 10. Gesuche um Verlängerung des
Einsendungs Terminc sollen bei dem unmit-
telbar vorgesezten Obergerichte Uübergeben, und
von diesem nur aus wichtigen, hinreichend
bescheinigten oder sonst bekannten Ursachen
auf kurze Zeit bewilliget werden.
0. 11. Die Ortsgerichte übersenden die.
Verlassenschafts= und Pflegschafto Tabellen,
oder im Falle des G. 3. die Fehlanzeigen,
längstens innerhalb acht Tagen nach dem
Termine, für welche ste zu stellen sind, an
die Land; oder Herrschaftsgerichte, in deren
Bezirke sie liegen, welche dann jene Ta-
bellen mit den ihrigen an das zustindige
Obergericht einbefördern. Auf eben demsel-
ben Wege läßt das Obergericht seine Erin-
nerungen und Beschlüße über jene Tabellen
den Ortegerichten zugehen. Zwangemittel
gegen ein mit Einsendunz der Tabelle fäu=