Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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geschrieben. Kommt ein Gegenstand aus ei- 
ner frühern Tabelle in einer nachfolgenden 
wieder vor, so wird die Numer der vori- 
gen Tabelle unter die Numer der neuen ge- 
sezt, und eine von der andern durch einen 
Querstrich getrennt. 
G. 4. Jede Kolumne, für welche ein 
Eintrag vorhanden ist, muß denselben wirk- 
lich erhalten, und eine Zurückweisung auf 
vorhergehende Numern ist nur dann erlaube, 
wenn bei den unmittelbar auf einander fol- 
genden Sachen der Eintrag in derselben Rub- 
rik genau übereinstimmt. 
G. §. Anzeigen und Nachweisungen, 
welche sich nicht zu einer bestimmen Kolum- 
ne der Tabelle eignen, werden als Bemer- 
kungen in die lezte Kolumne eingetragen. 
G. 6. Jede in die Tabelle aufgenommene 
Sache ist in den folgenden Tabellen so lange 
fortzuführen, bis sie entweder für das Un- 
tergericht oder für diese Tabelle als erledi- 
get oder als beruhend anzusehen, als solche 
einmal in der Tabelle vorgetragen, und da- 
gegen vom Obergerichte nichts erinnert wor- 
den ist. 
§. 7. Für die Aechtheit der Einträge 
in die Tabellen haftet jedes in Rechts Sa- 
chen arbeitende Gerichto Mitglied hinsichrlich 
der Sachen, womit es als Inguirent oder 
Referent beschäftigt war; vor Allem aber haf- 
tet für die genaue und vorschriftmäßige Ab- 
fassung und Einsendung der Gerichts Ver- 
stand; deßhalb muß jede Tabelle am Ende 
derselben von sämtlichen Mitgliedern eines 
45% 
Untergerichts unterschrieben, werden, sollte 
auch ein oder das andere Mitglied in einent 
Geschäftszweige nicht gearbeitet haben. Aus- 
lassungen und Unrichtigkeiten in Einträgen 
werden unnachsichrlich, e nachdem sie sich. 
in Nachläßigkeir gder Vexsaz gründen, ge2 
ahnder. 
S. 3. Sollee. bei, einem Untergerichte 
für eine Tabelle im den vorgeschriebenen 
Zeitraum kein Gegenstand vorhanden sepn, 
so hat dasselbe eine Fehlanzeige zu machen- 
I. 0. Jede Tabelle wird nur einfach 
eingesendet, das Rapulare oder Duplikat 
derselben ist bei. dem. Untergerichte sorgfäl= 
tig aufzubewahren. 
G. 10. Gesuche um Verlängerung des 
Einsendungs Terminc sollen bei dem unmit- 
telbar vorgesezten Obergerichte Uübergeben, und 
von diesem nur aus wichtigen, hinreichend 
bescheinigten oder sonst bekannten Ursachen 
auf kurze Zeit bewilliget werden. 
0. 11. Die Ortsgerichte übersenden die. 
Verlassenschafts= und Pflegschafto Tabellen, 
oder im Falle des G. 3. die Fehlanzeigen, 
längstens innerhalb acht Tagen nach dem 
Termine, für welche ste zu stellen sind, an 
die Land; oder Herrschaftsgerichte, in deren 
Bezirke sie liegen, welche dann jene Ta- 
bellen mit den ihrigen an das zustindige 
Obergericht einbefördern. Auf eben demsel- 
ben Wege läßt das Obergericht seine Erin- 
nerungen und Beschlüße über jene Tabellen 
den Ortegerichten zugehen. Zwangemittel 
gegen ein mit Einsendunz der Tabelle fäu=
	        
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