Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Abschnite  W.
Von  dem  Werthsauschlage.

I.  0.  Künftig  wird  in  der  Regel  keine
eigene  Schäzung  mehr  zum  Behufe  der  Le#-henUmwandlungen
  vorgenommen.

G.  11.  Als  der  wahre  Werth  von  behen,
die  in  Gebauden  und  deren  Zugehörungen
bestehen,  ist  das  in  dem  Steuerprovisorium
  festgesezte  Gesammt  Steuerkapital  anzunehmen.


§6.  12.  Den  Werh  lehenbarer  Grundstücke
bestimmt  das  für  die  provisorische  Stener"-Rektifikazion
  abgegebene  amtliche  Gutachten.

C.  13.  Der  Werth  lehenbarer  grundherrlicher
  Renten  wird  ausgemittelt,  indem  die  beständigen
  mit  18,  die  unbeständigen  aber,  wie
auch  Zehentgefälle  nach  einem  glaubwürdigen
zwanzigsährigen  Durchschnitte  mit  10  zu
Kapital  erhöhet  werden.

F.  14.  Hiebei  richtet  sich  der  Anschlag
des  Getreides  nach  den  in  Unserer  Berordnung
  vom  1.  Dezember  1811  (Rggblatt
1811.  S.  1863.  )festgesezten  Preisen.

I.  15.  Von  den  solcher  Gestalt  erhobenen
Werthen  sind  weder  für  Steuern,  nech  für
Lehenbürden,  noch  für  Verwaltungskosten,
noch  sonst  für  irgend  einen  Aufwand  Abzüge
gestatter.

Abschnitt  V.
Von  den  Aftervoehen.

G.  16.  Die  Eignung  gemeiner  Lehen,
welche  von  ihren  Besizern  mit  Vorwissen  und
Cinwilligung  des  Lehenhofes  an  AsterLehenleute
  verliehen  werden  sind,  wird  dergestalt

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eingeleitet,  daß  nur  dasjenige  nuzbare  Recht,
welches  der  königliche  Vasall  durch  den  neuen
in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  16.  Au-Just
  1810.  mit  seinem  Afterbehenmanne  geschlossenen
  Vertrag  erwerben  hat,  als  Werth
des  Lehens  in  Anschlag  gebracht  wird.

S.  17.  Auf  After  Verleihungen,  wozu  die
lehenherrliche  Genehmigung  nicht  ertheilt
wurde  ,  ist  keine  Rücksicht  zu  nehmen,
sondern  die  Eignung  gerade  so,  als  wäre  der
Vasall  im  Alleinbesize  des  Lehens  einzuleiten.

Abschniet  VI.
Von  dem  Bodenzinse  und  dem  Ablosungs
  Kapitale.

I.  ##  Alle  Lehen,  deren  Umwandlung
nicht  durch  gürliche  Ausgleichung  zu  Stande
kommt,  werden  entweder  durch  Errichtung
eines  Bodenzins  Vertrages,  oder  durch  baare
Ablösung  deo  Lehen  Verbandes  geeignet.

I.  10.  Das  Bodenzins  Kapital  ist  von
ganz  gleicher  Größe,  wie  das  Ablösungs-Kapital.
  Es  wird  bis  zur  Ablöfung  mit
Vier  vom  Hundert  verzinset.  Der  Zins  wird
zur  Hälfte  am  1.  Okteber,  und  zur  andern
am  ersten  April  entrichtet.

I.  20.  Dieses  Kapital  beträgt  den  vierten
  Theil  des  Lehenwerthes,  wenn  der  Heim
fall  des  Lehens  entfernt,  oder  wenn  die  bis—-herige
  lehenherrliche  Nuzung  nicht  betraͤchtlich
  ist.  Es  erhöher  sich  hingegen  auf  den
dritten  Theil  des  Lebenwerthes,  wenn  der
Heimfall  binnen  dreißig  Jahren  wahrscheinlich,

  oder  wenn  das  Lehenreichntp  ansehnlich
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