Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nach Umständen das Geeignete zu verfügen 
wissen wird, um die Bewilligung hierzu 
nachzusuchen. " 
Es ist sich hiernach allenthalben zu achten. 
München den 32. Junt 1315. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
  
(Die Ertheilung der Heuraths Konsense durch Guts- 
herren betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Damit durch die von den Gurzherren, 
welche lediglich die Ortspolizei auszuüben 
haben, ertheilten Heuraths Konsense an ihre 
Hintersassen keine Veranlassung gegeben 
werde, das Konfkripzions Gesez zu übertre- 
ten, verordnen Wir, daß vor dem Vollzuge 
der Trauung dergleichen Heurathsbewilligun- 
gen den einschlägigen Konskripzions Behör- 
den vorgelegt, und mit unentgeldlicher Bei- 
sezung ihres Visa bestätiget werden sollen. 
Die Orts= und Patrimonialgerichte haben 
ihre Hintersassen zur Erholung dieses Visa 
anzuweisen. Die Pfarrer werden verant- 
wortlich gemacht, bei den Trauungen darauf 
Räcksicht zu nehmen. 
München den 26. Juni 1815. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf köbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
v. Baumüller. 
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Bekanntmachungen. 
(Die Reise Seiner Majestaͤt des Koͤnigs nach 
Baden betreffend.) 
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben den, 
die geheimen Ministerial Departements der 
auswaͤrtigen Angelegenheiten, der Finanzen 
und des Innern dirigirenden geheimen Staats- 
und Konferenz Minister, Grafen von Mont- 
gelas, durch ein allerhöchstes Handschrei- 
ben vom 28. d. M. zu ermachtigen geruhr, 
während Allerhöchst Ihrem Aufenthalte in 
Baden alle jene, in den obengenannten De- 
partements vorkommenden Ausfertigungen, 
welche sonst die eigenhändige Unterschrift 
Seiner Majestät erfodern, aus 
„Allerhöchster Spezial Vollmacht“ 
zu unterzeichnen. 
Eine gleiche Ermächrigung ist auch an 
den, das geheime Ministerium der Justiz 
dirigirenden geheimen Staats und Konferenz- 
Minister, Grafen von Reigersberg, er- 
gangen. 
München den 29. Juni 1815. 
  
(Die Mautbehandlung retourkommender in das 
Ausland versendeter Waaren betreffend.) 
Seine königliche Majestär errheilen hin- 
sichtlich der Mautbehandlung retourkommen= 
der, in das Ausland versendeter Waaren, 
die allgemeine gesezliche Bestimmung: 
„daß Waaren, welche von inländischen 
Fabriken und Handesleuten in das Ausland 
versendet werden; wenn sie als nicht verkauft 
oder wegen rückgängig gewordener Verkaufe 
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