Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nicht nur die Revision der Gesezbuͤcher, und 
einzelne die Rechtsverhaͤltnisse beruͤhrenden 
Verordnungen, sondern auch die Erläute- 
rungen derselben, die Erledigung der Be- 
denken der Gerichtshöfe hierüber, die Re- 
visson der von den Obergerichten jährlich er- 
ledigten — bei Anwendung der Geseze ver- 
anlaßten Anfragen der Untergerichte, end- 
lich die auf doktrinellen Gründen nach den 
bestehenden Gesezen beruhenden Zurecht- 
weisungen und Belehrungen der Gerichte 
bei wahrgenommenen Mißdeutungen eines 
Gesezes oder bei Verschiedenheit der Mei- 
nungen und Ansichten unter mehreren Ge- 
richtshöfen zur Bewahrung des Geistes der 
Geseze und der Gleichförmigkeit in Grund= 
säzen, vorzüglich zu rechnen sind; ferner 
die Herausgabe der Jahrbücher der Gesez- 
gebung und Justizoflege in Baiern, wor- 
über die Kommission den Plan zu entwer- 
seen, und Uns zur Genehmigung vorzule- 
gen hat. 
I. 4. Die Kommission kann auch un- 
aufgefodert in diesem vorgezeichneten Wir- 
kungskreise Vorschläge machen, und Gut- 
achten an Unsern Justiz Minister erstatten. 
G. S. Die Gesez Kommission hat bei 
dem Justiz Ministerium nur eine berathende 
Stellung, sie stehet daher mit keiner Be- 
hörde in unmittelbarer Berührung, son- 
dern Alles kommt durch den Justiz Minister 
an dieselbe, so wie sie nur an dieses Mi- 
nistertum ihre Gurachten erstatten, und die 
sachgemäßen Ausfertigungen und Enrschlie- 
ßungen von dem Justiz Ministerium aus- 
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gehen. Zur Erleichterung des Geschäfts- 
anges erhält die Kommission die Aufträge 
in Form eines Ministerial Signats, und er- 
stattet ihr Gutachten in Form von An- 
trägen. 
G. 6. In den Sizungen der Kommis— 
sion führet, wenn der Justi; Minister nichr 
gegenwärtig, das nach dem Dienstrange 
erste Mitglied der Kommission den Vorstz. 
G. 7. Jeder Vorschlag und Entwurf ei- 
nes Gesezes oder einer Verordnung muß 
mit den Motiven begleitet seyn. Ueber 
die Sizungen wird ein Protokoll geführt, 
welches die Abstimmungen aller Mitglieder 
und unter denselben auch die Stimme des 
bei Nicht Anwesenheit des Justiz Ministers 
vorsizenden Mieglieds enthalten muß. Je- 
des Protokoll und jeder auf den Vortrag 
eines Mitglieds gefaßte Kommissions Schluß 
wird mit Unterschrift aller Mitglieder ver- 
sehen, und dem Justiz Minister vorgelegt. 
I. 8. Die Akten der Gesez Kommission 
werden in der Registratur des Justiz Mi- 
nisteriums aufbewahret. 
C. o. Ueber die Belohnung der Mit- 
glieder dieser Kommission behalten Wir 
Uns nach dem Maße der von derselben ge- 
leisteten Arbeiten die geeignete Bestimmung 
bevor. 
München den zo. Juni 1815. 
Marx Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kbuiglichen allerhbchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Nemmer.
	        
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