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Koͤniglich-Baierisches
Regiecerungsblatt.
um.
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Allgemeine Verordnung.
(Die Anwendbarkeit der Artikel 315 und ait
Theil l. des Straschesezbuches auf Gemeinde-
Vorsteher betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die an Uns gekommene Aufrage:
„Ob ein gesezlich gewählter und verpflich=
teter Gemeinde Vorstand unter diejenigen
obrigkeitlichen Personen zu rechnen sey,
an welchem das in dem Strafgesezbuche
Theil I. Artikel 315 und 417Ibezeichnete
Verbrechen oder Vergehen der Widerse-
jung gegen die Obrigkeit begangen wer-
den könne 2
erkliren Wir, daß diese Frage um so mehr
bejahend zu beantworten sey, als den ge-
dachten Gemeinde Vorstehern in dem Edikte
über das Gemeinde Wesen vom 34. Septem-
ber 1808 nicht nur das Vermitrlungsame
bei Streitigkeiten, sonderu auch das Recht
geringe olizeistrasen zu verhängen, einge-
räumt, und hiedurch schon ihr obrigkele-
licher Karakter gesezlich ausgesprochen wor-
den ist.
Stic. münchen, Mittwoch den r. November 1815.
Wir haben befohlen, biese Erklärung
zu Aufrechthaltung des den Gemeinde Vor-
stehern nothwendigen Ansehens, und zur
Warnung der Gemeinde Glieder durch das
Regierungsblatr öfsentlich kund machen zu
lassen.
München den 29. Oktober 1815.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretä#
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Die Brand Assekuranz Beilräge für das Jahr
1074 betreffend.)
Mintsterlum des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach Einsscht der von dem Zenrral Nech=
mungs Büreau vorgelegeen vorlusigen Be-
rechnung über den Stand, and die Be-
dürfntsse der allgemeinen Brandversicherungs-
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