Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Rechtsfolgen,  sondern  eine  Konsequenz  des  Grundsatzes,  dass  der  Krieg  nur
zwischen  den  Staaten  geführt  wird.

In  die  Definition  hat  Verf,  ferner  auch  das  Moment  der  Entschädigung
mit  aufgenommen.  Das  gehört  an  sich  nicht  hierher,  sondern  ist  erst  ein
Ergebnis  späterer  Weiterentwicklung,  passt  ausserdem  auch  nicht  auf  die
persönlichen  Dienstleistungen,  für  die  eine  Entschädigungspflicht  nicht  anerkannt
  wird  und,  genau  genommen,  auch  undurchführbar  ist.  Von  einem
andern  Gesichtspunkte  aus  erweist  sich  die  Definition  ebenfalls  als  zu  weit.
Verf.  will  darunter  nicht  nur  das  bringen,  was  man  allgemein  unter  R.  versteht,
  nämlich  Zwangsanleihen  an  Gut  und  Leistungen  der  Einwohner  in
Feindesland  im  Kriege,  sondern  auch  Anforderungen  dieser  Art  im  Kriege  in
befreundetem  Gebiet  und  selbst  im  Frieden;  in  diesem  letzten
Falle  kann  es  sich  naturgemäss  nur  um  das  eigene  Staatsgebiet  handeln.

Dieser  überaus  weit  gefassten  Begriffsbestimmung  kann  nicht  beigepflichtet
  werden.  Abgesehen  davon,  dass  Theorie  und  Praxis  des  Völkerrechtes
  in  völliger  Uebereinstimmung  den  Begriff  der  R.  als  einer  von  der
militärischen  Gewalt  im  Kriege  von  den  Einwohnern  des  feindlichen
  Gebietes  geforderten  Zwangsleistung  festgestellt  haben,  ist
die  Vermengung  der  einzelnen  Erscheinungen,  wie  sie  der  Verf.  vornimmt,
schon  deshalb  unmöglich,  weil  Friedensanforderungen  dieser  Art  im  eigenen
Lande,  Kriegsleistungen  in  befreundeten  Staaten  und  schliesslich  R.  in  dem
eben  erwähnten  Umfange  juristisch  auf  ganz  verschiedenen  Grundlagen  ruhen.
So  ist  bei  allen  derartigen  Anforderungen  im  eigenen  Lande,  mögen  sie  in
Kriegs-  oder  Friedenszeiten  gestellt  werden,  der  Rechtstitel  ausschliesslich  das
Staatsgesetz;  das  spricht  auch  für  den  Umfang  der  Anforderung  insofern  in
ganz  erheblicher  Weise  mit,  als  über  die  Leistungen,  die  das  Gesetz  vorsieht,
  von  dem  Fordernden  auch  dann  nicht  hinausgegangen  werden  darf,
wenn  es  die  militärische  Notwendigkeit  im  einzelnen  Falle  einmal  verlangen
sollte  —  abgesehen  selbstverständlich  von  freiwilligen  Leistungen.  Aebnlich
  liegt  die  Sache  für  die  Kriegsleistungen  in  befreundeten  Staaten;  die
Grundlage  bildet  hier  zwar  nicht  der  staatsrechtliche  Rechtstitel  des  Gesetzes,
  sondern  der  völkerrechtliche  des  Staatsvertrages,  für  den  Umfang
der  Leistungen  gilt  aber  auch  hier  genau  das  Gleiche,  wie  für  das  Staatsgebiet:
  die  im  Vertrage  gezogenen  Grenzen  müssen  unbedingt  respektiert
werden.  Im  Gegensatze  zu  der  bisher  besprochenen  Rechtslage  ist  der
Rechtsgrund,  auf  dem  die  R.  im  Kriege  in  Feindesland  ruht,  durchaus  ein  anderer,
  Hier  kommt  weder  Gesetz  noch  Staatsvertrag  in  Frage:  alle  Handlungen
des  Siegers  gegenüber  dem  feindlichen  Staate  ruhen  auf  der  absoluten  militärischen
  Gewalt  als  völkerrechtlicher  Grundlage,  und  nur  auf  dieser.  Das  gilt
auch  für  die  R.  im  eigentlichen  Sinne,  und  hieraus  ergeben  sich  für  die
Begrenzung  dessen,  was  im  Wege  der  R.  gefordert  werden  kann,  ebenfalls
andere  Gesichtspunkte:  die  R.  ist  an  sich  nur  insofern  begrenzt,  als  man
im  einzelnen  Falle  gemäss  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  nicht

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