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Rechtsfolgen, sondern eine Konsequenz des Grundsatzes, dass der Krieg nur
zwischen den Staaten geführt wird.
In die Definition hat Verf, ferner auch das Moment der Entschädigung
mit aufgenommen. Das gehört an sich nicht hierher, sondern ist erst ein
Ergebnis späterer Weiterentwicklung, passt ausserdem auch nicht auf die
persönlichen Dienstleistungen, für die eine Entschädigungspflicht nicht anerkannt
wird und, genau genommen, auch undurchführbar ist. Von einem
andern Gesichtspunkte aus erweist sich die Definition ebenfalls als zu weit.
Verf. will darunter nicht nur das bringen, was man allgemein unter R. versteht,
nämlich Zwangsanleihen an Gut und Leistungen der Einwohner in
Feindesland im Kriege, sondern auch Anforderungen dieser Art im Kriege in
befreundetem Gebiet und selbst im Frieden; in diesem letzten
Falle kann es sich naturgemäss nur um das eigene Staatsgebiet handeln.
Dieser überaus weit gefassten Begriffsbestimmung kann nicht beigepflichtet
werden. Abgesehen davon, dass Theorie und Praxis des Völkerrechtes
in völliger Uebereinstimmung den Begriff der R. als einer von der
militärischen Gewalt im Kriege von den Einwohnern des feindlichen
Gebietes geforderten Zwangsleistung festgestellt haben, ist
die Vermengung der einzelnen Erscheinungen, wie sie der Verf. vornimmt,
schon deshalb unmöglich, weil Friedensanforderungen dieser Art im eigenen
Lande, Kriegsleistungen in befreundeten Staaten und schliesslich R. in dem
eben erwähnten Umfange juristisch auf ganz verschiedenen Grundlagen ruhen.
So ist bei allen derartigen Anforderungen im eigenen Lande, mögen sie in
Kriegs- oder Friedenszeiten gestellt werden, der Rechtstitel ausschliesslich das
Staatsgesetz; das spricht auch für den Umfang der Anforderung insofern in
ganz erheblicher Weise mit, als über die Leistungen, die das Gesetz vorsieht,
von dem Fordernden auch dann nicht hinausgegangen werden darf,
wenn es die militärische Notwendigkeit im einzelnen Falle einmal verlangen
sollte — abgesehen selbstverständlich von freiwilligen Leistungen. Aebnlich
liegt die Sache für die Kriegsleistungen in befreundeten Staaten; die
Grundlage bildet hier zwar nicht der staatsrechtliche Rechtstitel des Gesetzes,
sondern der völkerrechtliche des Staatsvertrages, für den Umfang
der Leistungen gilt aber auch hier genau das Gleiche, wie für das Staatsgebiet:
die im Vertrage gezogenen Grenzen müssen unbedingt respektiert
werden. Im Gegensatze zu der bisher besprochenen Rechtslage ist der
Rechtsgrund, auf dem die R. im Kriege in Feindesland ruht, durchaus ein anderer,
Hier kommt weder Gesetz noch Staatsvertrag in Frage: alle Handlungen
des Siegers gegenüber dem feindlichen Staate ruhen auf der absoluten militärischen
Gewalt als völkerrechtlicher Grundlage, und nur auf dieser. Das gilt
auch für die R. im eigentlichen Sinne, und hieraus ergeben sich für die
Begrenzung dessen, was im Wege der R. gefordert werden kann, ebenfalls
andere Gesichtspunkte: die R. ist an sich nur insofern begrenzt, als man
im einzelnen Falle gemäss allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nicht
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1 u. 2. 21