Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  437

einem  aufgehobenen  privatrechtlichen  Fundamente,  insbesondere  einem  früheren
gutsherrlichen,  schutzherrlichen  oder  grundherrlichen  Verhältnisse  beruhe.

Dritter  Abschnitt.
In  Beziehung  auf  die  Stempelsteuer.

8.  11.  Wer  zur  Entrichtung  eines  Werthstempels  oder  eines  nicht  nach
dem  Betrage  des  Gegenstandes  zu  bemessenden  Vertragsstempels:)  gar  nicht
oder  nicht  in  dem  geforderten  Betrage  verpflichtet  zu  sein  vermeint,  ist  befugt,
dies  gerichtlich  geltend  zu  machen.

§.  12.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  sechs  Monaten
nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  2)  geleisteter  Zahlung  des  Stempel-Betrages
  anzubringen).  Hinsichtlich  der  Stempel,  welche  zu  Gerichtskassen  eingezogen
  werden,  ist  die  Klage  gegen  die  betreffende  Salarienkassen-Verwaltung)
Staatsanwaltschaft  beim  Oberlandesgerichte  ),  in  allen  übrigen  Fällen  gegen
die  zur  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  bestimmte  Provinzialbehörde  zu
richten  ).

§.  13  fällt  fort.

S.  14  aufgehoben?).

Vierter  Abschnitt.
In  Beziehung  auf  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulabgaben?).

§.  15.  Das  rechtliche  Gehör  ist  in  Beziehung  auf  die  in  Nummer  1  der
Allerhöchsten  Ordre  vom  19.  Juni  1836  (Band  II  Abschnitt  XX)  aufgeführten

1!)  Auf  andere  Stempel,  z.  B.  auf  den  tarifmäßigen  Stempel  für  amtliche  Atteste
finden  die  Vorschriften  der  §§.  11—  14  also  nicht  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.
11.  Jan.  1865  (O.  R.  V.  403)  und  bleibt  hinsichtlich  anderer  Stempel  der  Rechtsweg
  ausgeschlossen.  Dagegen  ist  er  ausgedehnt  auf  die  Erbschaftssteuer  laut  §.  40
des  Ges.  30.  Mai  1873  (G.  S.  S.  338),  19.  Mai  1891  (G.  S.  S.  72)  Art.  1,  10.
Der  Cessionsstempel  ist  ein  Vertragsstempel,  Erk.  O.  Trib.  27.  Febr.  1879  (E.
I.XXXIII.  108);  R.  G.  11.  Jan.  1883  (E.  Civ.  VIII.  255);  desgl.  der  Vollmachtsstempel,
  Erk.  R.  G.  2.  Juni  1885  (A.  R.  II.  455).

Eine  Klage  auf  Rückzahlung  einer  durch  ein  Stempelstrafresolut  festgesetzten,
unter  Vorbehalt  gezahlten  Stempelstrafe  ist  nicht  zulässig,  Erk.  O.  Trib.  5.  Nov.
1877  (E.  I.XXXI.  122).

Bezüglich  der  Reichsstempelabgaben  ist  der  Rechtsweg  durch  §.  32  Ges.  29.  Mai
1885  (R.  G.  Bl.  S.  171)  zugelassen;  bezüglich  der  Wechselstempelsteuer  vergl.  Erk.
7.  Okt.  1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  11).

2)  Die  Zahlung  muß  an  die  Steuerbehörde  selbst  mit  Vorbehalt  geschehen  sein,
Erk.  O.  Trib  24.  Febr.  1868  (E.  LX.  295).  Eines  solchen  Vorbehaltes  bedarf  es
nicht  im  Falle  der  widerrechtlichen  Abnöthigung,  z.  B.  wenn  die  Zahlung  wegen
angedrohter  Zwangsvollstreckung  erfolgt.  Hier  erfolgt  die  Rückforderung  auf  Grund
von  A.  L.  R.  I.  16  §.  207,  Erk.  R.  G.  3.  Jan.  1884  (J.  M.  Bl.  S.  55).

3)  Jetzt  nach  den  Vorschriften  der  C.  P.  O.  zu  erheben,  §.  2  Ausf.  Ges.  zur
C.  P.  O.  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281).

Die  Frist  ist  eine  Verjährungsfrist,  daher  nach  A.  L.  R.  I.  9  §.  550  zu  berechnen,
E.  Civ.  XVII.  206;  XXIV.  200.

Für  die  Klage  ist  der  Gerichtsstand  derjenigen  Behörde  maßgebend,  die  den
Stempel  eingefordert  hat,  nicht  derjenigen,  bei  der  die  Zahlung  unter  Vorbehalt  erfolgt
  ist,  Erk.  R.  G.  3.  Dez.  1883  (Rass.  u.  Küntz.  XXVIII.  988).

4)  Nr.  2  Res.  23.  März  1885  (J.  M.  Bl.  S.  119).  ç

6)  Hat  die  zuständige  Behörde  in  dem  Prozesse  die  Rechte  des  Fiskus  thatsächlich
wahrgenommen,  so  kommt  nichts  darauf  an,  daß  die  Klage  gerade  gegen  diese  Behörde
  gerichtet  war,  Erk.  R.  G.  4.  Okt.  1880  (E.  Civ.  II.  392).  #

6)  Vergl.  §.  6  Einf.  Ges.  zur  Str.  P.  O.;  Erk.  R.  G.  24.  April  1883  (E.
Crim.  VIII.  224).  Es  gilt  jetzt  §.  261  Str.  P.  O.

7)  Der  Rechtsweg  ist  in  Betreff  der  Schullasten  beseitigt  durch  88  46,  47  und
160  des  Zust.  Ges.,  abgedruckt  unten  in  Band  II.

Erk.  des  Komp.  G.  H.  8.  März  1873  (J.  M.  Bl.  S.  121),  betr.  die  Un-