Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
VI.. Stück. München, Mittwoch den 15. Februar 1815. 
  
  
— 
Bekanntumachungen. 
  
(Die Vorfpann fsür Vaganten Transporte be- 
trefsend.) . 
Ministertum der Finanzen und des 
Innern. 
  
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Au- den haͤufigen Beschwerden, welche uͤber 
dem Mißbrauch der Vorspann zum Trans- 
porte von Bettelleuten, Vagamen, und an- 
deren Arrestanten eingekommen, haben Seine 
königliche Mafestär mißfällig ersehen, daß 
die obersten Kreisbehörden die dießfalls be- 
stehenden Vorschriften nich# gehörig hand-- 
haben, mehreren Lokal Pelizeibehörden für 
jeden Transport ohne Unterschied Vorspam 
bewilligen, und hiedurch unnSthigerweise je- 
ne Lasten vermehren, denen die Unterthanen 
bei den ohnehin drückenden Zeitverhälenissen 
mmreerliegen. 
Seine königliche Majestcke wollen daher den 
königlichen General Kreiskommissariaten 
die bereits bestehenden Verordnungen über 
die Abgabe der vandes Vorspann zum Be- 
huse der Vaganten Transporte hiemit aus- 
drücklich wiederhole und eingeschärft haben, 
und verordnen zugleich noch besonders, daß 
1) die für aufgegrissene und durch die Po- 
tizeibehörde zum weitern Transport bestimm- 
te Bettelleute, Vaganten, oder andere Ar- 
restanten erfoderliche Vorspann, wenn an- 
ders der Transport zu Fuß durchaus 
unthunlich seyn sollte, nur aufden schrift- 
lichen Vorweis dieser Polizeibehörde, wo- 
rin solche bei eigener Verantworllichkeir 
die Unvermögenheit des ju transportirenden 
Individuums den Weg zu Fuß zu machen, 
zu attestiren hart, abgegeben werde. 
2) Daß in solchem Falle fuͤe einen oder 
zwei Vaganten nur ein halber Vorspanns- 
wagen verabfolge, auf keinen Fall aber der 
transportirende Gendarme, Gerichtsdien 
ner oder Knecht sch fselbst des Wagens be- 
dienen, sondern jederzeit den Wagen zu Fuß 
zu begleiten haben solle. 
3) Jede Polizeibehörde, welche für ei- 
nem Transport, der zuFuß geschehen kann 
und soll, eine Vorspann anweist, unterliegt 
einer unnachsichtlicher Strafe von 35 fl., wo- 
von die Hälfte dem Armenfonde der betref- 
fenden Gemeinde, und die andere Hälfte 
demjenigen, welcher die Anzeige bei dem der 
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