Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
500 
Regierungsblatt. 
  
XXVII. Stück. München, Mittwoch den 7. August 1810. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die von der Central Per éAqnations Kasse emirtir- 
ten L#Krerie Anlehens oose betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns uͤber den Bericht Unserer 
Staats Schulden Tilgungs Kommission vom 
10. vorigen Monats — die emittirten acht 
Millionen Lotterie AnlehensLoose der Buch- 
staben E bis NM betreffend — Vortrag er- 
statten lassen, und hieraus die Ueberzeugung 
erhalten, daß die erwähnten sämtlichen Koose 
der mit den Buchstaben E bis Jl bezeich- 
neten Abtheilungen des allgemeinen verzins- 
lichen Eotterie Anlehens, keineswegs gleich 
den unter den Buchstaben A bis D nach 
dem Sinne und der Absicht Unserer Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1812 gegen Er- 
lage des Nennwerthes an die Darleiher 
emittirt, sondern durchgehends der Central- 
Perdquations Kasse als räckzuersezende Un- 
terstüzung zur Verwendung überlassen, und 
von dieser zur Zahlung der ihr obgelegenen 
Kriegs Ausgaben verwendet worden seyen, 
daß die Staats Schulden Tilgungs Kasse eben 
darum für diesen in ache Millionen beste- 
henden Theil des LotterieAnlehens durchaus 
keine Valnta empfangen, die Zinsen hiefür 
bis jezt nur kommissionsweise für die Cen- 
tral Peraͤquations Kasse bezahlt, und von die- 
fer ersezt erhalten habe, daß sonach diese 
Schuld von acht Millionen, wenn gleich bie 
hiefuͤr hinausgegebenen Papiere auf die 
Staats Schulden Tilgungs Kasse lanten, doch 
nichts weniger als eine Landesschuld sey, wel- 
che nach dem Artikel IV. Unsers Ediktes vom 
20. August 1811, über die Bildung der 
Staats Schulden Tilgungs Anstale, aus dem 
Fonde verzinset, und heimbezahlt werden 
kann. 
In Erwägung daher, daß es der Na- 
tur der Sache und Einrichtung der Staats- 
Schulden Tilgungs Anstalt widersprechen wür- 
de, wenn die Staato Schulden Tilgungs Kasse 
noch ferner für Schulden, wofür sie nicht 
fundirt ist und nicht haften kann, län 
ger ihren Kredit verwenden, und hiefür 
Zahlungen kommisssonsweise leisten sollte, 
und in weiterer Erwägung, daß die Cen- 
tral Peräquations Kasse, als eine mir ihren 
eigenen Fonds versehene, mit dem Staats- 
Schulden Tilgungs Fonde nicht in Verbin- 
dung stehende Anstalt, für ihre Schulden 
ihre eigenen Kreditpapiere hinausgeben könne 
und müsse, beschließen Wir, wie folgt: 
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