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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXVII. Stück. München, Mittwoch den 7. August 1810.
Bekanntmachungen.
(Die von der Central Per éAqnations Kasse emirtir-
ten L#Krerie Anlehens oose betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben Uns uͤber den Bericht Unserer
Staats Schulden Tilgungs Kommission vom
10. vorigen Monats — die emittirten acht
Millionen Lotterie AnlehensLoose der Buch-
staben E bis NM betreffend — Vortrag er-
statten lassen, und hieraus die Ueberzeugung
erhalten, daß die erwähnten sämtlichen Koose
der mit den Buchstaben E bis Jl bezeich-
neten Abtheilungen des allgemeinen verzins-
lichen Eotterie Anlehens, keineswegs gleich
den unter den Buchstaben A bis D nach
dem Sinne und der Absicht Unserer Ver-
ordnung vom 20. Februar 1812 gegen Er-
lage des Nennwerthes an die Darleiher
emittirt, sondern durchgehends der Central-
Perdquations Kasse als räckzuersezende Un-
terstüzung zur Verwendung überlassen, und
von dieser zur Zahlung der ihr obgelegenen
Kriegs Ausgaben verwendet worden seyen,
daß die Staats Schulden Tilgungs Kasse eben
darum für diesen in ache Millionen beste-
henden Theil des LotterieAnlehens durchaus
keine Valnta empfangen, die Zinsen hiefür
bis jezt nur kommissionsweise für die Cen-
tral Peraͤquations Kasse bezahlt, und von die-
fer ersezt erhalten habe, daß sonach diese
Schuld von acht Millionen, wenn gleich bie
hiefuͤr hinausgegebenen Papiere auf die
Staats Schulden Tilgungs Kasse lanten, doch
nichts weniger als eine Landesschuld sey, wel-
che nach dem Artikel IV. Unsers Ediktes vom
20. August 1811, über die Bildung der
Staats Schulden Tilgungs Anstale, aus dem
Fonde verzinset, und heimbezahlt werden
kann.
In Erwägung daher, daß es der Na-
tur der Sache und Einrichtung der Staats-
Schulden Tilgungs Anstalt widersprechen wür-
de, wenn die Staato Schulden Tilgungs Kasse
noch ferner für Schulden, wofür sie nicht
fundirt ist und nicht haften kann, län
ger ihren Kredit verwenden, und hiefür
Zahlungen kommisssonsweise leisten sollte,
und in weiterer Erwägung, daß die Cen-
tral Peräquations Kasse, als eine mir ihren
eigenen Fonds versehene, mit dem Staats-
Schulden Tilgungs Fonde nicht in Verbin-
dung stehende Anstalt, für ihre Schulden
ihre eigenen Kreditpapiere hinausgeben könne
und müsse, beschließen Wir, wie folgt:
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