Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

789 
Artikel 28. 
Um den Zweck noch leichter und siche- 
rer zu erreichen, werden sich die Armen= 
pflegen mit den Worständen öffentlicher Ar- 
beiten, mit Unternehmern von Fabriken und 
Bauten, mit Gutsbesitzern und Zünften, 
mit Dienstherrschaften u. s. w. in Beneh- 
men sehen. Nöthigen Falls unterstüzen 
sich selbst die Pflegschaften verschiedener 
Bezirke durch gegenseitige Kundschaft und 
Aushilse; wobei darauf zu sehen und zu 
halten ist, daß der auf einzelnen Punkten 
etwa gehaufte Ueberstuß arbeitsfähiger Hän- 
de dahin, wo sich hievon auffallender Man- 
gel ergiebr, und vorzüglich aus den Städ- 
ten auf das platte Land durch geeignete 
Maaßregeln abgeleitet werde. 
Artikel 29. 
Unter Arme, welche aller Nachfrage 
und Vermittelung ungeachtet eine angemess 
sene Arbeit nicht erhalten kännen, werden 
einsweilen, so lange dieses Verhältniß 
dauert, Materialien und Werkzeuge zu sol- 
chen Arbeiten vertheilt, die sie in ihren 
Wohnungen zu verrichten im Stande sind. 
Sollte, in den größern Städten die Zahl 
dieser Klasse besonders beträchtlich seyn, 
so find derselben, als lezte Zustuchr, eige- 
ne Beschäftigungshäuser zu öffnen, die auf 
Rechnung der Armenpflegen eingerichtet und 
unterhalten werden. 
Arcikel 3o. 
Die Wahl unter den verschiedenen Gac- 
tungen der Arbeiten in diesen Häusern rich- 
tet sich nach den örtlichen Verhälmissen, 
790 
und hauptsaͤchlich nach der Leichtigkeit, ent- 
weder Bestellungen von Privaten zu erhal- 
ten, oder das Material selbst anzuschaffen 
und zu verarbeiten; dann die bearbeiteten 
Stoffe für die gewöhnlichen Bedürfniste 
der Armen zu verwenden oder sonst abzuse- 
ben, und von den im Hause erworbenen 
Fertigkeiten auch ausserhalb desselben einen 
nuzlichen Gebrauch zu eigenem Erwerbe ma- 
chen zu können. 
Artikel gr. 
Die Armen Beschäftigungehuser bleiben 
sters auf ihre ursprüngliche Bestimmung, 
nämlich einer einsweiligen Beschäftigung 
sonst arbeitsloser und unvermägender Men- 
schen beschränke, und lassen daher zur Auf- 
nahme keine solche Personen zu, welche 
weder über vovgeblich gesuchte Arbeit durch 
den Kundschaftsanzeiger sich ausweisen kön- 
nen, noch einer Nachhilse für eine noch un- 
zureichende Arbeitsfähigkeit bedürfen. Des- 
wegen treten auch die Aufgenommenen wie- 
der aus, sobald ihnen ein Unterkommen 
bei Arbeiten ausser dem Haufe verschaft 
werden bann. 
Kapitel 2. 
Von den Verrslegungo Anstalten. 
Artikel 32. 
Für diejenigen Armen, welche ohne 
Vermögen und Erwerbsfähigkeir überdieß 
noch in einem ausserordentlichen vorüberge- 
henden eder bleibenden Zustande von Hilfe- 
loslkeit besinden, nämlich für Kinder, Kran-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.