Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Balerisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXTW. Stuck. Munchen, Samstag denu 7. Dezember 1816. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Bettler und Langstreicher betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Je zuversichtlicher Wir von der Vollziehung 
der uͤber die Einrichtung des Armenwesens 
erlassenen Vorschriften den wohlthätigen Er- 
folg erwarten, daß den wahrhaft Bedürfti- 
gen der nöthige Unterhalt werde gestchert wer- 
den; desto gerechter und ernstlicher ist Unser 
Wille, daß das Gewerbe der Bettler und 
Landstreicher, welches aller öffentlichen Ord- 
nung und Sicherheit widerstrebt, mit er- 
neuerter Strenge unterdrückt werden soll. 
Zu diesem Ende haben Wir beschlossen und 
verordnen: 
Titel I. " 
Von der Bezeichnung, den Arten und der 
Bestrafung der Bettler und Landstreicher. 
Artikel 1. 
Als Bettler sind im Allgemeinen dieje- 
nigen anzusehen, welche aus Ursache, oder 
unter dem Vorwande der Armuth, oder 
sonstiger ungluͤcklicher Schicksale, fuͤr sich, 
die Ihrigen, oder Andere, wo und in wel- 
cher Art es immer geschehen möge, mit Um- 
Fehung der ordentlichen Armenpflegen, All- 
mosen an Geld, Nahrungemitteln, Klei- 
dungsstücken u. s. w. einheischen. Hieher ge- 
hören namentlich auch: 
1) Handwerks Gesellen und Lbehrlinge, die 
einen Zehr Pfenning zu Wanderungen, 
oder Beiträge zum Lehrgelde, Aufdingen, 
Lossprechen u. dgl. von den Vorüber= 
gehenden auf den Strassen, oder von den 
Einwohnern in den Häusern verlangen; 
Personen, welche ohne obrigkettliche 
Genehmigung, Geld oder Geldeswerth 
sammeln, unter dem Vorgeben, daß 
dadurch verunglückte Menschen, Fami- 
lien, oder Gemeinden unterstazt, oder 
öfsentliche Unternehmungen befäördert 
werden sollen; 
Personen, welche zwar ein Allmosen 
nicht geradezu nachsuchen, aber in der 
offenbaren Absicht, ein solches zu er- 
halten, mit Vorstellung ihrer bedräng 
ten Lage, auf öffentlichen Plézen, oder 
von Haus zu Haus, ehne volizeiliches 
Vorwissen, geringfügige Dinge zum 
(34“) .- 
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