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Königlich-Balerisches
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Regierungsblatt.
XXXTW. Stuck. Munchen, Samstag denu 7. Dezember 1816.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Bettler und Langstreicher betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Je zuversichtlicher Wir von der Vollziehung
der uͤber die Einrichtung des Armenwesens
erlassenen Vorschriften den wohlthätigen Er-
folg erwarten, daß den wahrhaft Bedürfti-
gen der nöthige Unterhalt werde gestchert wer-
den; desto gerechter und ernstlicher ist Unser
Wille, daß das Gewerbe der Bettler und
Landstreicher, welches aller öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit widerstrebt, mit er-
neuerter Strenge unterdrückt werden soll.
Zu diesem Ende haben Wir beschlossen und
verordnen:
Titel I. "
Von der Bezeichnung, den Arten und der
Bestrafung der Bettler und Landstreicher.
Artikel 1.
Als Bettler sind im Allgemeinen dieje-
nigen anzusehen, welche aus Ursache, oder
unter dem Vorwande der Armuth, oder
sonstiger ungluͤcklicher Schicksale, fuͤr sich,
die Ihrigen, oder Andere, wo und in wel-
cher Art es immer geschehen möge, mit Um-
Fehung der ordentlichen Armenpflegen, All-
mosen an Geld, Nahrungemitteln, Klei-
dungsstücken u. s. w. einheischen. Hieher ge-
hören namentlich auch:
1) Handwerks Gesellen und Lbehrlinge, die
einen Zehr Pfenning zu Wanderungen,
oder Beiträge zum Lehrgelde, Aufdingen,
Lossprechen u. dgl. von den Vorüber=
gehenden auf den Strassen, oder von den
Einwohnern in den Häusern verlangen;
Personen, welche ohne obrigkettliche
Genehmigung, Geld oder Geldeswerth
sammeln, unter dem Vorgeben, daß
dadurch verunglückte Menschen, Fami-
lien, oder Gemeinden unterstazt, oder
öfsentliche Unternehmungen befäördert
werden sollen;
Personen, welche zwar ein Allmosen
nicht geradezu nachsuchen, aber in der
offenbaren Absicht, ein solches zu er-
halten, mit Vorstellung ihrer bedräng
ten Lage, auf öffentlichen Plézen, oder
von Haus zu Haus, ehne volizeiliches
Vorwissen, geringfügige Dinge zum
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